Neue Abmahngefahr ab 01. Juli 2022: Der Kündigungsbutton für Verträge
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumIm Moment ist es zwar sehr einfach, einen Vertrag online abzuschließen. Oft reicht der Jetzt-Kaufen-Button und ein paar weitere Klicks, um einen Vertrag online abzuschließen. Das Kündigen des selbigen ist jedoch viel schwerer. Zum 1. Juli 2022 soll sich das ändern, denn ab dann greift der neue Paragraf 312k. Durch einen Kündigungsbutton und weitere neue Regelungen soll es dem Verbraucher erleichtert werden, online abgeschlossene Verträge wieder zu kündigen.
Wann muss ein Kündigungsbutton auf der Website integriert werden?
Wenn ein Verbraucher auf einer Internetseite einen Vertrag abschließen kann, braucht die Seite einen Kündigungsbutton. Dies ist aufgrund des Dauerschuldverhältnisses, das der Verbraucher mit dem Anbieter eingeht und gilt zum Beispiel für sämtliche Abo-Dienste. Dabei gilt der Kündigungsbutton nicht nur für Verträge, die nach dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden, sondern auch für alle Altverträge.
Was gibt es bei der Kündigungsschaltfläche zu beachten?
Für den Kunden muss der Kündigungsbutton immer erreichbar sein und das Gesetz schreibt auch die Beschriftung vor. Demnach muss der Button eindeutig beschriftet sein mit: „Verträge hier kündigen„. Sie können den Kündigungsbutton auch anders beschriften, die Sinnhaftigkeit muss aber gegeben sein. Das Problem bei anderen Formulierungen ist, dass bei einem etwaigen Gerichtsverfahren das Gericht die gewählte Formulierung als ungenügend erklärt und es deshalb zu Schwierigkeiten für den Anbieter kommen könnte.
Die Bestätigungsseite
Nach dem Klicken des Kündigungsbuttons soll der Kunde zur Bestätigungsseite gelangen. Dort kann der Verbraucher mehrere Angaben zur Kündigung machen. Die geforderten Daten dürfen den Verbraucher jedoch nicht überfordern, weshalb sie begrenzt sind. Abgefragt wird zum Beispiel, warum der Kunde kündigen will, seine Daten, die Vertragsnummer und die Kontaktdaten. Zudem kann es sein, dass der Kunde weitere Daten angeben muss, um sich zu identifizieren. Es muss sich ein weiterer Button dort befinden, durch dessen Betätigung der Kunde seine Kündigung bestätigt.
Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung
Wenn der Vertrag gekündigt wurde, muss der Verbraucher seine Kündigung speichern können. Diese gespeicherte Version muss alle wichtigen Daten wie Uhrzeit und Datum der Kündigung beinhalten. Zusätzlich hat der ehemalige Kunde das Recht auf eine Kündigungsbestätigung vonseiten des Anbieters. Es ist jedoch nicht notwendig, diese Bestätigungen von Hand zu schreiben, denn der Gesetzgeber erlaubt es, diese zu automatisieren.
Was passiert bei einer Nichteinhaltung?
Werden all diese Vorkehrungen nicht getroffen, hat der Verbraucher das Recht, seinen Vertrag auf der Stelle zu kündigen, ohne dabei jegliche Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Wenn aber zum Beispiel die Internetseite gewartet wird, der Server abgestürzt ist oder es andere technische Probleme gibt, kann der Anbieter nicht belangt werden.
Release 2.77.0: Erweiterungen beim Upgrade/Downgrade
/0 Kommentare/in News/von Norbert SchollumZwei neue Software-Versionen wurden in den letzten Wochen auf Sandbox, Produktivumgebung sowie den Private-Clouds unserer Kunden ausgerollt. Folgende Features sind enthalten:
Upgrade/Downgrade: Referenz-Text für Rechnungspositionen
Beim Upgrade bzw. Downgrade-Prozess wechselt die Abo-Konfiguration während einer laufenden Abrechnungsperiode. Beispielsweise wird ein gebuchter Aboartikel A durch durch den höherwertigen Artikel B ersetzt. Während dieses Vorgangs erhält der Kunde je nach Szenario mehrere Dokumente (Korrekturrechnung und neue Folgerechnung). Hat ein Kunde viele verschiedene Aboprodukte gebucht, war es bisher auf den Dokumenten schwer nachvollziehbar, auf welches Ereignis eine konkrete Rechnungsposition zurückzuführen ist.
Um dem Kunden eine dokumentenübergreifende Transparenz zu bieten, erlaubt der Upgrade/Downgrade Dialog nun die Angabe eines optionalen Referenz-Textes. Dieser Text stellt einen eindeutigen Bezug zum Upgrade/Downgrade Vorgang her und taucht sowohl auf Rechnungskorrekturen, als auch auf Rechnungen auf, die als Folge des Upgrades bzw. Downgrades entstehen.
Der Referenz-Text kann im Upgrade/Downgrade Wizard (kleines Upgrade/Downgrade) im 3. Schritt eingegeben werden:
Außerordentliche Kündigung: Optionales Downgrade aller Aboartikel
Bei einer außerordentlichen Kündigung wird ein laufender Kundenvertrag aus wichtigem Grund ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen während einer laufenden Abrechnungsperiode gekündigt. Dies bedeutet aber meistens, dass der Kunde ein Recht darauf hat, zu viel bezahlte Beträge nach dem Kündigungsdatum erstattet zu bekommen. Durch eine neue Optionsbox im Kündigungsprozess (außerordentliche Kündigung) können Sie diese Gutschrift durch ein indirektes Downgrade aller Aboartikel zum Kündigungstag ganz automatisch durchführen:
Kontenabgleich (finAPI): Verhinderung von Doppelverarbeitungen
Kam es bisher für eine offene Rechnung zu einer Teilzahlung des Betrages durch die Verbuchung der Zahlungseingänge über den finAPI-Kontenabgleich, so bestand das Risiko, dass bei einem erneuten Kontenabgleich dieser Umsatz-Posten versehentlich doppelt verarbeitet wird. Um dies zu unterbinden steht eine neue Option zum Beginn des Kontenabgleichs zur Verfügung:
Ist die Option gesetzt, werden alle bereits erfolgreich verarbeiteten Kontoumsätze im Abgleich-Dialog nicht mehr angezeigt.
Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf (in besonderen Bezug auf Erbschaft)
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumBeim Verkauf einer Immobilie fällt unter Umständen die Spekulationssteuer an. Diese entfällt jedoch, wenn die verkaufte Immobilie mehr als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers war. Wobei sich die 10-Jahres-Frist auf den Tag genau auf den Termin des notariellen Kaufvertrages bezieht.
Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass eine Spekulationssteuer ausschließlich auf den Mehrerlös anfällt. Wenn eine Immobilie für beispielsweise 240.000,00 Euro erworben wurde und innerhalb von 10 Jahren für 350.000,00 Euro verkauft wird, ist lediglich der Mehrerlös zu versteuern. In die Berechnung fließen jedoch außer dem Anschaffungspreis auch die damaligen Kaufnebenkosten von rund 36.000,00 Euro sowie die Kosten für den Verkauf mit ein, die hier mit 4.000,00 Euro angenommen werden. Steuerliche Abschreibungen wie Renovierungskosten werden ebenfalls berücksichtigt, dem Beispiel werden 10.000,00 Euro zugrunde gelegt. Damit ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn von 60.000,00 Euro, der nach dem persönlichen Steuersatz berechnet wird. Beträgt dieser 20 %, beläuft sich die Steuerlast der Spekulationssteuer auf 12.000,00 Euro.
Spekulationssteuer fällt generell nicht an, wenn sich das Objekt mehr als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers befand. Ausnahmen bestehen für selbst genutzte Immobilien. Eine selbst genutzte Immobilie kann ohne Berücksichtigung der Spekulationsfrist verkauft werden. Allerdings bestehen Grenzen. Wer mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren verkauft, wird als gewerblicher Verkäufer eingestuft und muss zwar keine Spekulationssteuer, aber dafür Gewerbesteuer zahlen.
Für vermietete Immobilien gilt die 10-Jahres-Frist, es sei denn, sie werden in den beiden dem Verkauf vorangegangenen Jahren selbst bewohnt. Beispiel: Immobilienerwerb in 2018, vermietet bis 2021. Ab Ende 2021 wird die Immobilie selbst genutzt oder mietfrei den Kindern zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2022 wird die Immobilie selbst oder von den Kindern genutzt. Frühster Zeitpunkt des spekulationssteuerfreien Verkaufs ist dann Anfang 2023.
Bei einer Erbschaft ist festzuhalten, dass der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers gilt. Das bedeutet, dass der Erbe bezüglich der Spekulationssteuer so behandelt wird, als habe er selbst den damaligen Kaufvertrag abgeschlossen. Beispiel: Wenn der Erblasser vor acht Jahren eine Immobilie erworben hat, muss der Erbe nun nur noch zwei Jahre abwarten, bis er die Immobilie mit Gewinn verkaufen kann, ohne dass dabei Spekulationssteuer fällig wird. Im Übrigen hat die eventuell anfallende Spekulationssteuer keinerlei Auswirkung auf eine unter Umständen anfallende Erbschaftssteuer, diese berechnet sich ausschließlich nach dem Wert des Objekts und den Freibeträgen, die je nach Verwandtschaftsgrad der Erben gestaffelt sind.