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Buchungssatz sonst. Leistung Drittland: So verbuchen Sie Rechnungen von Dropbox & Co.

Drittland-Anbieter im Bereich Dienstleistungen

In Zeiten der Globalisierung sind Anbieter von Dienstleistungen und Bereithaltung von Webspace aus dem Ausland nicht selten. Einzelunternehmen, Freelancer oder kleinere Firmen können in ihrem Arbeitsalltag ohne Online-Speicherplatz nicht mehr auskommen. Zahlreiche Selbständige nutzen deshalb den Service von Plattformen wie Dropbox oder Google Drive, um ihre Daten überall schnell zur Hand zu haben. Die Basis-Versionen solcher Angebote sind meist kostenlos, doch wenn Speicherplatz benötigt wird, ist meist ein kostenpflichtiges Abo notwendig.

Elektronische Dienstleistung aus Drittländern – fällt Umsatzsteuer an?

Dropbox ist ein amerikanisches Unternehmen und stellt bei der Rechnungsstellung nach Deutschland keine Umsatzsteuer in Rechnung. Für die meisten Dienstleistungen aus den USA, welche in elektronischer Form erbracht werden, gilt dies ebenfalls. Nach Vorschrift der Europäischen Kommission hat das einführende Unternehmen die Umsatzsteuer gemäß des Reverse-Charge-Verfahrens zu tragen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer in Deutschland deklariert werden muss, auch wenn diese nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist. Im gleichen Zug kann diese wiederum als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wie wird die Rechnung richtig verbucht?

Im Falle einer Dienstleistung aus einem Drittland ist der Ort der erbrachten sonstigen Leistungen der Unternehmenssitz des Abnehmers, also Deutschland. Daher schuldet die deutsche Firma die Umsatzsteuer, es erfolgt eine Steuerschuldumkehr, wie bereits vor erwähnt (Reverse-Charge-Verfahren). Diese Umsätze müssen in der Voranmeldung der Umsatzsteuer gesondert deklariert werden. Vorgesehen ist dafür das Feld 52. Der Steuerschlüssel ist der selbe wie bei Leistungen von EU-Unternehmen, achten Sie darauf, dass Sie das Automatik-Konto 3125 für die Verbuchung nutzen (Leistungen eines Unternehmens, welches im Ausland ansässig ist, Vorsteuer 19 %, Umsatzsteuer 19%). Erfassen Sie die Ausgaben auf ein Aufwandskonto anderer Art, können die meisten Buchhaltungsprogramme keine automatische Ausweisung des Umsatzes tätigen.

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