Verspätungszuschlag: Was er ist und wann er kommt
Wer eine Steuererklärung abgeben muss, erhält dafür eine Frist vom Finanzamt. Halten Sie diese Frist nicht ein, darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Das bedeutet: Abhängig davon, wie stark Sie sich verspäten, müssen Sie zusätzlich zu Ihrer Steuerschuld mehr Geld bezahlen.
Wann kommt der Verspätungszuschlag?
Sind Sie in einem Jahr steuerpflichtig, müssen Sie die Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahrs abgeben. Für das Jahr 2025 läuft die Frist bis zum 31. Juli 2026, während die Frist für das vergangene Jahr am 31. Juli 2024 ablief. Es gelten veränderte Fristen, falls Sie die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Dann haben Sie bis Februar des übernächsten Jahres Zeit – für das Jahr 2025 beispielweise bis zum 31.01.2027.
Halten Sie diese Frist nicht ein, kann das Finanzamt den Verspätungszuschlag bereits ab dem ersten August erheben.
Das Finanzamt kann auch ein Zwangsgeld androhen und verhängen. Dabei handelt es sich um ein Druckmittel, das Sie dazu bringen soll, Ihrer Pflicht so bald wie möglich nachzukommen. Spätestens jetzt ist es Zeit, zu handeln. Andernfalls kann es zur Steuerschätzung kommen: Das Finanzamt schätzt aufgrund der ausbleibenden Steuererklärung die Steuerschuld, und das meist deutlich höher als nötig.
Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?
Das hängt davon ab, wie stark Sie sich verspäten. Für jeden begonnenen Monat berechnet das Finanzamt 0,25 Prozent Ihrer Steuerschuld. Dabei werden Vorauszahlungen und Anrechnungen abgezogen. Es gilt jedoch ein Mindestbetrag von 25 Euro pro Monat. Die Obergrenze für Verspätungszuschläge liegt bei 25.000 Euro.
Wenn Ihnen eine Erstattung zusteht, wird das Finanzamt den Verspätungszuschlag davon abziehen. Alternativ wird er auf Ihre Nachzahlung aufgeschlagen.
Muss ich bei einer Verspätung immer einen Zuschlag zahlen?
Das Finanzamt muss einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und die Frist nicht eingehalten haben. Dasselbe gilt, wenn Sie nicht grundsätzlich dazu verpflichtet sind, das Finanzamt die Erklärung jedoch selbst angefordert hat.
Das Amt darf jedoch eine Ausnahme machen, wenn Ihr Steuerbescheid bei null Euro liegt oder Ihnen eine Erstattung zusteht. Diese sogenannte „Kann-Festsetzung“ liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist und auch nicht dazu aufgefordert wurde, braucht keine Zuschläge zu erwarten.
Wenn Sie im Vorfeld bemerken, dass Sie die Frist nicht einhalten können, wenden Sie sich am besten persönlich an das Finanzamt. Stellen Sie vor dem Fristablauf einen gut begründeten Antrag auf eine Verlängerung. Die Chance, dass Ihr Antrag bewilligt wird, ist hoch, wenn Sie Ihre bisherigen Steuererklärungen pünktlich eingereicht haben. Haben Sie sich bereits verspätet, können Sie eine Erlassung beantragen, beispielsweise weil Sie sich in einer prekären finanziellen Situation befinden.




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