Rechnung schreiben: So geht’s!

Mit einer Rechnung schließen Sie ein erfolgreiches Projekt ab oder markieren einen wichtigen Zwischenstand. Sie haben geliefert oder geleistet und möchten bezahlt werden. Doch damit das einwandfrei funktioniert, gibt es einige gesetzliche Vorschriften, an die Sie sich halten müssen.

Pflichtangaben, Steuern, Fristen und weitere Standards

Bestimmte Daten müssen in jeder Rechnung verpflichtend enthalten sein. Dazu zählen:

  • die Angabe, ob es sich um eine Rechnung oder Gutschrift handelt,
  • Ihr Firmenname und Ihre Adresse,
  • der Firmenname und die Adresse des Kunden,
  • obligatorisch Ihre Steuernummer und optional Ihre Umsatzsteuer-ID bei Lieferungen ins EU-Ausland,
  • bei Rechnungen an B2B-Kunden in der Europäischen Union der Hinweis, dass der Empfänger die Mehrwertsteuer zahlt,
  • eine Rechnungsnummer,
  • das Rechnungsdatum,
  • das Liefer- oder Leistungsdatum oder der Leistungszeitraum,
  • eine Beschreibung der Leistung oder Art und Menge des Produkts,
  • die Einzelpreise aller Produkte oder Leistungseinheiten und der Umsatzsteuersatz pro Position,
  • der Netto-Rechnungsbetrag, die Summe der Mehrwertsteuer und der Zahlbetrag (Brutto-Rechnungsbetrag),
  • die Zahlungsfrist und gegebenenfalls Skontofrist.

Gesetzlich nicht verpflichtend, aber doch empfehlenswert ist die Angabe Ihrer Bankverbindung. Außerdem können Sie eine Kontaktmöglichkeit für Rückfragen angeben. Das kann eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sein.

Sind Sie Kleinunternehmer nach § 19 UstG, sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall weist das Gesetz Sie an, diesen Umstand auf der Rechnung anzugeben.

Ihre Rechnung versteuern, versenden und falls nötig zurücknehmen

Theoretisch können Sie Ihre Rechnungen in einem Programm wie Microsoft Word oder Excel schreiben. Empfehlenswerter ist es jedoch, auf eine Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware zurückzugreifen. Das erspart Ihnen unnötigen Aufwand und stellt sicher, dass Ihre Rechnungen allen Vorschriften entsprechen.

Der Versand Ihrer Rechnungen unterliegt keinen Vorschriften. Ein Brief ist ebenso gültig wie eine E-Mail oder der Versand per App, solange Sie sich an die Übergangsfrist der E-Rechnungspflicht halten (siehe unten). Wichtig ist nur: Gedruckte wie auch digitale Rechnungen müssen Sie acht Jahre lang aufbewahren. Im Fall einer Betriebsprüfung müssen Sie nämlich in der Lage sein, alle Rechnungen lückenlos vorzuzeigen.

Beachten Sie weiterhin die korrekte Versteuerung Ihrer Rechnung. Normalerweise gilt die sogenannte Soll-Versteuerung, bei der Sie die Umsatzsteuer abführen, sobald Sie die Rechnung gestellt haben. Dadurch gehen Sie in Vorleistung. Als Freiberufler oder Kleinunternehmer bietet es sich daher an, die Ist-Versteuerung beim Finanzamt zu beantragen. Das dürfen Sie, wenn Ihr gewerblicher Umsatz des vergangenen Jahres nicht höher lag als 800.000 Euro. Wurde die Versteuerungsform bewilligt, führen Sie die Umsatzsteuer erst ab, wenn der Empfänger seine Rechnung bezahlt hat.

Sollte sich im Nachhinein ein Fehler in Ihrer Rechnung zeigen, müssen Sie eine Korrekturrechnung erstellen. Kennzeichnen Sie diese eindeutig und löschen Sie die alte Rechnung nicht, sondern weisen sie als storniert aus. Wenn schon Umsatzsteuer auf die fehlerhafte Rechnung abgeführt wurde, melden Sie dies dem Finanzamt.

Wichtig: E-Rechnungspflicht ab 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für den Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen die E-Rechnungspflicht. Unternehmen müssen ihre Rechnungen im B2B-Rechnung in einem sogenannten XML-Format ausstellen, das maschinell eingelesen werden kann. Eine PDF-Datei oder ein Brief sind dementsprechend nicht mehr ausreichend. Obwohl es Websites gibt, die Ihre Dokumente kostenlos konvertieren, raten wir langfristig zu einer Software, die E-Rechnungen erstellen kann.

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt eine Übergangsfrist. Sie dürfen weiterhin Rechnungen verschicken, die der E-Rechnungspflicht nicht entsprechen, sofern der Empfänger zustimmt. Zum Empfang und zur Verarbeitung einer E-Rechnung müssen Sie aber bereits jetzt in der Lage sein. Kleinbeträge von bis zu 250 Euro bleiben von der neuen Vorschrift ausgenommen.

Beratung für Start-ups nutzen

Kostenlose Beratung für Start-ups von Experten

Gründerinnen und Gründer von Unternehmen in Deutschland wissen vom ersten Tag an, wie wichtig eine gute finanzielle Planung ist. Die Kosten für eine Vielzahl von Ausgaben wie Büromiete, Software-Programme und Marketing sind im Vergleich zu den ersten Einnahmen sehr hoch. Insbesondere professionelle Beratungen, die die Branchen und die erfolgversprechenden Trends der Zukunft kennen, können teuer werden. Aber viele Institutionen bieten mittlerweile eine kostenlose erste Beratung für Start-ups an. Diese Beratungen finden auf einem hohen Niveau statt, sodass sich interessierte Gründer bereits im Vorfeld der ersten Ausgaben gründlich über viele Fragen informieren können.

Öffentliche und private Institute mit wichtigem Know-how

Fast jede IHK vor Ort bietet für Gründer kostenlose Beratungen an. Zum Teil haben die Industrie- und Handelskammern sogar Workshops und Vorträge im Angebot, bei denen nicht nur viele lebenswichtige Informationen vorgetragen werden. Auf den Präsenzveranstaltungen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Chance, sich kennenzulernen und sich zu vernetzen. Gespräche unter Start-ups haben meistens Themen zum Schwerpunkt, mit denen sich die am Markt neuen Unternehmerinnen und Unternehmer in Gedanken rund um die Uhr beschäftigen. Im Austausch beim zwanglosen Plausch in den Pausen gibt es Tipps und Ratschläge von Gleichgesinnten, die wie die Veranstaltung selbst auch kostenlos sind. Wertvolle Ideen aus der Praxis von Start-ups helfen, kostspielige Fehler zu vermeiden. Für diese Beratungsveranstaltungen und Gespräche genehmigt zum Teil sogar die Arbeitsagentur für Arbeit die begehrten Beratungsscheine. Eine Anfrage in der Agentur für die Vergabe eines solchen Scheins kann die Tür in eine andere Welt öffnen. Unter anderem gehört zum Portfolio der Beratungsleistungen sogar individuelles Coaching. In diesen intensiven Beratungsgesprächen konzentrieren sich Unternehmensberater auf die Persönlichkeit des Start-ups, sodass Stärken gestärkt und Schwächen minimiert werden können.

Sinnvolle Veranstaltungen für Start-ups

Sogar kurze Seminare am Vormittag oder am Nachmittag oder auch in den Abendstunden lohnen sich für die Start-up-Szene. Fast jede Rednerin und jeder Redner haben ihre eigene Perspektive, aus der sie die Probleme und Vorteile beim Gründen darstellen. Deshalb erfahren Gründerinnen und Gründer meistens neue interessante Details über den Markt oder ihre eigene Branche, die im Laufe der ersten Monate entscheidend sein können. Informationen können Start-ups nie genug bekommen. Daher ist die in Seminaren und Beratungsgesprächen verbrachte Zeit immer ein sinnvoller Einsatz der Ressource. Immerhin lernen die neuen Unternehmerinnen und Unternehmer auch mit anderen, für ihre eigenen Belange wichtigen Menschen optimal zu kommunizieren und sich selbst zu präsentieren. Ein Unternehmen zu leiten, basiert schließlich immer auf Kommunikation.

Grundlagen der Buchhaltung: Was Unternehmer über Finanzen wissen sollten

Die Buchhaltung ist das Fundament eines jeden Unternehmens. Der folgende Artikel soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Grundlagen der Buchhaltung geben, die jeder Unternehmer kennen sollte.

Die Bedeutung der Buchhaltung für Unternehmer

Sie sind selbstständig? Dann sollten Sie Ihre Buchhaltung überprüfen. Denn diese ist unerlässlich, um die finanzielle Gesundheit Ihres Unternehmens zu überwachen. Sie liefert wichtige Informationen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte Ihrer Firma. Ohne eine sauber geführte Buchhaltung riskieren Sie, den Überblick über Ihre Finanzen zu verlieren, was zu Fehlentscheidungen und rechtlichen Problemen führen kann.

Die Buchhaltung lässt sich dabei in verschiedene Teilbereiche untergliedern. Zu diesen zählen z. B. folgende:

  • Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung
  • Lohnbuchhaltung
  • Lager- oder Mengenbuchhaltung
  • Kosten- und Leistungsrechnung
  • Finanzbuchhaltung

Je nach Unternehmensgröße ist es sinnvoll, die Buchhaltung in Segmente aufzuteilen. Wichtig ist, dass Sie als Unternehmer alle Geschäftsvorfälle vollständig erfassen müssen, sodass die Buchführung nachvollziehbar ist. Zudem sollten den Buchungen Belege beigefügt werden.

Wer sich mit dem Thema Buchhaltung beschäftigt, stößt häufig auf folgende Begriffe:

  • Aktiva und Passiva: Aktiva sind die Vermögenswerte Ihres Unternehmens, wie Bargeld, Inventar und Immobilien. Passiva sind die Verbindlichkeiten, wie Kredite und ausstehende Rechnungen.
  • Einnahmen und Ausgaben: Einnahmen sind alle Gelder, die Ihr Unternehmen verdient. Mit Ausgaben werden die Kosten bezeichnet, die für den Betrieb anfallen.

Welche Buchhaltungssysteme es gibt: doppelte und einfache Buchhaltung

Während die einfache Buchhaltung (erlaubt nur für sog. Nicht-Kaufleute) Ein- und Ausgaben lediglich einfach erfasst, wird mit der doppelten Buchführung jede finanzielle Transaktion auf zwei Konten festgehalten: ein Konto wird belastet (Soll) und ein anderes wird gutgeschrieben (Haben). Jede Transaktion wird somit doppelt erfasst. Dies hilft dabei, Fehler zu vermeiden.

Das Erstellen von Finanzberichten

Ein wichtiges Vorgehen im Rahmen der Buchhaltung sind Finanzberichte. Diese sollten Sie regelmäßig erstellen, um einen Überblick über die finanzielle Lage Ihres Unternehmens zu erlangen. Die wichtigsten Berichte sind:

  • Gewinn- und Verlustrechnung: Stellt die Einnahmen und Ausgaben über einen bestimmten Zeitraum dar und zeigt den Gewinn oder Verlust des Unternehmens.
  • Bilanz: Zeigt die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und das Eigenkapital Ihres Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt.
  • Cashflow-Bericht: Verfolgt den Geldfluss innerhalb und außerhalb Ihres Unternehmens.

Digitale Buchhaltung: Mit Softwarelösungen die Buchhaltung vereinfachen

Insbesondere für Laien kann die Buchhaltung herausfordernd sein. Fehler hier können schwerwiegende Folgen wie z. B. finanzielle Verluste und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Glücklicherweise hat die Digitalisierung die Buchhaltung durch verschiedene Softwarelösungen vereinfacht. Diese bieten praktische Funktionen, wie beispielsweise automatische Buchungen und Rechnungsstellungen. Mit der Nutzung moderner Softwares können Sie zum einen Zeit sparen und zum anderen die Fehlerquote in Ihrer Buchhaltung minimieren.

Fazit: Die Buchhaltung als Messwerkzeug für die Unternehmensgesundheit
Eine perfekt geführte Buchhaltung ist ein essenzieller Bestandteil eines erfolgreichen Unternehmens. Mit dieser können Sie die finanzielle Gesundheit Ihrer Firma überwachen, und wichtige unternehmerische Entscheidungen treffen.

E-Rechnung im B2B Bereich ab 2025 Pflicht?

Dass der Trend hin zum Digitalen und zu papierloser Interaktion zwischen Firmen, Firmen und Behörden, sowie zwischen jedermann und Behörden geht, ist ja nichts Neues. Damit dies nicht im Chaos versinkt und jeder eigene Standards setzt, versucht die Politik, einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen – und zwar gleich europaweit. Nebenbei kann das dazu genutzt werden, für mehr Transparenz zu sorgen. Also dafür, dass die Schattenwirtschaft schrumpft und weniger Geld am Fiskus vorbei verdient werden kann, wenn eben keine E-Rechnungen in verlangter Form vorhanden sind. Im April 2020 wurden bereits die Weichen gestellt, wonach Behörden von öffentlichen Auftraggebern E-Rechnungen erhalten sollen. Das ging im Anschluss aber den langwierigen Weg über eine Umsetzung auf Landesebene, was bedeutet, dass 16 Bundesländer ihre eigene Version dieses Gesetzes zum E-Invoicing erstellen und einführen mussten, während es auf Bundesebene schnell ging. Von den Ländern sind manche heute noch nicht fertig damit. Weiter gibt es Schwierigkeiten mit den Lieferanten selbst, denn die Richtlinie setzte fest, dass Unternehmen erst die Genehmigung ihrer Lieferanten einholen müssten, ehe die E-Rechnung eingeführt werden könnte. Daran scheint es zu hapern. Darum stellte die Bundesregierung Ende 2022 bei der EU den Antrag, Artikel 218 und 232 der Richtlinie für die Bundesrepublik auszusetzen. Die EU-Kommission hat dem stattgegeben und die Einführung der E-Rechnung in Deutschland aufgeschoben auf den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027.

Eine Mehrwertsteuer-Identifikation, die über alle EU-Staaten hinweg funktioniert

Das Bundesministerium für Finanzen reagierte mit einem Entwurf, wie diese Rechnungsform für den B2B-Bereich, also von einem Unternehmen zum anderen, nicht gegenüber Endverbrauchern, geregelt etabliert werden könnte. Die EU-Kommission möchte auch die Mehrwertsteuer grenzüberschreitend elektronisch geregelt wissen. Der Begriff dafür ist ViDA, die „VAT in the Digital Age“, oder „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. ViDA soll sicherstellen, dass im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr eine fällige Mehrwertsteuer abgeführt wird, wozu die Entwicklung hin zu einer europaweiten Mehrwertsteuer-Identifikation geht. Dann wird es schwierig, auf zwischenstaatliche Barrieren zu setzen und sich dahinter zu verstecken. Natürlich gibt es dafür auch schönere Worte: „Mehrwertsteuersystem modernisieren“ und „Unternehmen die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtern“. Bis Jahresende (und zum 1. Januar 2024) erwartet die EU, dass die Mitgliedsstaaten wenigstens das Mehrwertsteuergesetz mit den elektronische Rechnungen als Grundlage in ihre Systeme integriert haben. Darauf folgen dann die weiteren Schritte zum Erstellen von digitalen Rechnungen nach EN 16931 unter den EU-Partnern, für Deutschland wie gesagt zwischen 2025 und 2027. In Polen, Rumänien und Italien scheint man in dieser Hinsicht bereits weiter zu sein. Wie sich dann die Umsetzung in den 16 Bundesländern schaffen lässt, steht wiederum auf einem anderen Blatt.

Wie sieht die Zukunft des E-Invoicing aus?

Wie und in welcher Form wird nun eine E-Rechnung so erstellt, dass die Empfängerseite (und der Fiskus) damit etwas anfangen kann? Das Finanzministerium denkt an das 5-Corner-Modell über das Peppol Netzwerk, wozu ein Unternehmen einen Peppol Access Point benötigt, um Rechnungen darüber einzuschicken. Das andere Modell würde so funktionieren wie in Frankreich, hier gäbe es mehrere Portale privater lizenzierter Anbieter, die zuerst die Validierung einer Rechnung übernehmen und dann an ein zentrales Portal der Steuerbehörde weiterleiten. Dann geht die validierte Rechnung vom Lizenznehmer an das Zielunternehmen der Rechnungsstellung weiter. Das steht alles im Einklang mit den Forderungen der Norm EN 16931. Ein Format wie bislang einfache PDF Dateien wird nicht mehr genügen. Die Verordnung der Bundesrepublik nennt XRechnung als bevorzugten neuen Standard für elektronisch aufgesetzte und übermittelte Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen. XRechnung ist ein XML-basiertes Format aus der Entwicklung der KoSIT hervorgeht. Jedoch erfüllt ZUGFeRD ebenfalls die europäische Norm, weshalb ein Zwang allein zu XRechnung nicht nötig ist. Bei ZUGFeRD wird ein PDF mit einer integrierten XML-Datei kombiniert. Eine Vor- oder Zwischenstufe mit gescannten Rechnungen von Papier darf es nicht geben, man strebt einen „medienbruchfreien Rechnungsprozess“ für elektronische Rechnungen für die volle Rückverfolgung und sichere Datenkontrolle an.

Mit Fakturia bestens für die E-Rechnung im B2B-Bereich vorbereitet

Bereits seit 2019 unterstützen wir die elektronischen Rechnungsformate XRechnung und ZUGFeRD. Digitalisieren Sie jetzt Ihren Rechnungsprozess mit uns.

Welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte bei der Unternehmensnachfolge zu prüfen sind

Die Unternehmensnachfolge ist ein Wendepunkt in der Entwicklung einer jeden Existenzgründung. Die Übertragung von Verantwortung und Eigentum von einem Besitzer auf einen neuen kann jedoch rechtliche und steuerliche Herausforderungen mit sich bringen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Unternehmensnachfolge im Hinblick auf Steuern und Recht.

Rechtliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge

Existenzgründer, die ein neues Unternehmen übernehmen wollen und Alt-Inhaber, die ihr Lebenswerk in fremde Hände geben wollen, sollten dieses Vorhaben gründlich planen und dabei insbesondere rechtliche Aspekte prüfen. Dazu gehört in erster Linie die Wahl der passenden Rechtsform des Unternehmens. Die meisten Unternehmen sind entweder als Einzelunternehmen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Aktiengesellschaft (AG) organisiert. Die Wahl der passenden Rechtsform ist wichtig, da je nachdem steuerliche Vor- und Nachteile entstehen können und bestimmte Rechte und Pflichten verbunden sind. Um eine reibungslose Unternehmensnachfolge zu ermöglichen, ist es wichtig, die passende Rechtsform zu wählen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Übertragung von Verträgen. Hierbei geht es primär um die Weitergabe von Arbeitsverträgen, Mietverträgen und Lieferverträgen. Hier muss genau geprüft werden, ob eine Übertragung möglich ist und ob diese womöglich die Zustimmung der Vertragspartner erfordert. Auch bei Verträgen mit Kunden und Lieferanten sollte überprüft werden, ob diese übertragbar sind und wie sie über die Übergabe informiert werden sollen.

Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge kann auch steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen. Beim Thema Steuer ist es wichtig, alle Steuerarten zu berücksichtigen, insbesondere folgende:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei der Geschäftsübernahme müssen Gründer klären, ob Steuern anfallen und wie diese abgedeckt werden können.

Ein wichtiger Aspekt, den Gründer und Alt-Inhaber berücksichtigen sollten, ist, die Übertragung des Unternehmensvermögens. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Übertragung des gesamten Unternehmens oder nur einzelner Vermögenswerte sinnvoll ist. Auch die steuerlichen Auswirkungen der Übertragung müssen genau betrachtet werden. Bei der Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Erben bzw. zu Lebzeiten als Schenkung können zudem Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern anfallen.

Fazit

Die Unternehmensnachfolge erfordert eine sorgfältige Prüfung aller rechtlichen und steuerlichen Aspekte – sowohl von Alt-Inhabern als auch von Gründern, die eine Geschäftsübernahme anstreben. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema Unternehmensnachfolge auseinanderzusetzen und eine geeignete Strategie zu entwickeln. Eine professionelle Beratung durch Anwälte, Steuer- und Unternehmensberater ist hierbei unerlässlich, um mögliche Risiken zu minimieren, Stolpersteine aus dem Weg zu räumen und eine reibungslose Übergabe des Unternehmens sicherzustellen.

Ausgleich kalte Progression 2023 – was bedeutet das?

Die Bundesregierung hat im Herbst 2022 beschlossen, dass sie die sogenannte kalte Progression 2023 ausgleichen wird. Ein Jahr später soll der entsprechende Schritt ebenfalls vollzogen werden. Für 2025 (das letzte Jahr der laufenden Legislaturperiode) ist dies noch nicht geklärt. Es stellt sich Ihnen vermutlich die Frage, was dies konkret für Sie bedeuten kann. Die Antwort verlangt zwei Vorklärungen (Definition kalte Progression, Maßnahmen der Bundesregierung).

Was ist die kalte Progression?

Die Bundesregierung definiert die kalte Progression als „schleichende Steuererhöhung„, die dann entsteht, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation ausgeglichen wird, aber dennoch zu einer höheren Abgabenlast führt.

Der Hintergrund: Deutschland hat ein progressives Steuersystem. Je mehr Sie verdienen, desto höher ist auch Ihr Steuersatz. Er kann bis zu 45 Prozent erreichen. Bei einer Gehaltserhöhung zahlen Sie also nicht nur mehr Abgaben, weil sich der Ausgangswert (Ihr Gehalt) ändert. Sondern auch, da der zugehörige Prozentsatz steigt. Um es konkret zu machen: Haben Sie 2022 monatliche 3500 Euro brutto verdient und zum Jahresbeginn 2023 eine Gehaltserhöhung von drei Prozent erhalten, steigt Ihr Netto-Gehalt nur um 2,47 Prozent. Die anderen 0,53 Prozent entfallen durch das progressive Steuersystem.

Liegt die durchschnittliche Preissteigerung über diesen 2,47 Prozent, so haben Sie real weniger Geld zur Verfügung. Sie müssen aber dennoch den höheren Steuersatz bezahlen, da die Inflation nicht berücksichtigt wird. Dies ist die kalte Progression. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie gerade für kleine und mittlere Einkommen in Zeiten hoher Preissteigerungen ein massives Problem ist.

Die Maßnahmen der Bundesregierung

Die Bundesregierung gleicht 2023 die kalte Progression von 2022 aus. 2024 erfolgt der Ausgleich für 2023. Hierfür wendet sie in beiden Jahren 33,1 Milliarden Euro auf, um die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

  • Anhebung des Grundfreibetrags für das Jahr 2023 von 10.347 auf 10.908 Euro (2024: 11.604 Euro)
  • Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von 219 auf 250 Euro
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von 8548 auf 8952 Euro (2024: 9312 Euro)
  • Anhebung der Freigrenze des Solidaritätszuschlages von 16.956 auf 17.543 Euro (2024: 18.130 Euro)
  • keine Anpassung bei der Reichensteuer (Jahresgehalt von mindestens 277.826 Euro)

Konkrete Entlastungen: die durchschnittliche Ersparnis für jeden Deutschen

Die Bundesregierung geht davon aus, dass 48 Millionen Deutsche von den Entlastungen profitieren. Durchschnittlich soll jeder Bundesbürger 192 Euro mehr zur Verfügung haben. Allein die Anhebung des Grundfreibetrags schlägt dabei mit 54 zu Buche, heißt es in den Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums.

Erbschaftssteuer – Freibeträge (unter Berücksichtigung der Steuerklassen)

Eine Erbschaft ist einerseits eine feine Sache, doch meist auch mit einem Wechselbad der Gefühle verbunden. In die Freude über das Erbe mischt sich auch die Trauer um einen geliebten Menschen. Denn in der Regel wird innerhalb der Familie vererbt, Kinder beerben ihre Eltern, Enkel die Großeltern, auch Geschwister, Nichten und Neffen können durchaus in den Genuss einer Erbschaft kommen. Es ist auch möglich, dass man jemanden beerbt, mit dem man gar nicht verwandt ist, der jedoch ein entsprechendes Testament aufgesetzt hat.

Es gibt je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen und innerhalb der Steuerklassen noch mal unterschiedliche Steuersätze. Außerdem kommen die Erben in den Genuss eines Steuerfreibetrages. Dieser ist umso höher, je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser war.

Unter die Steuerklasse I fallen Ehepartner sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Diese erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR. Auch Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptiveltern zählen zur Steuerklasse I, sie können einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR geltend machen. Enkelkinder, deren Eltern noch leben, gehören ebenfalls zur Steuerklasse I, der Freibetrag beträgt in diesem Fall 200.000,00 EUR. Auch Urenkel, Eltern und Großeltern erhalten die Steuerklasse I, außerdem einen Freibetrag in Höhe von 100.000,00 EUR. Bei Eltern und Großeltern gilt dies allerdings nur im Falle einer Erbschaft, bei einer Schenkung fallen diese Personen unter die Steuerklasse II, der Freibetrag beträgt dann 20.000,00 EUR.

Der Steuerklasse II werden bei einer Erbschaft Geschwister, Kinder der Geschwister, also Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner sowie Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft zugeordnet, auch hier beträgt der Freibetrag 20.000,00 EUR. Alle anderen Personen gehören zur Steuerklasse III und erhalten keinen Freibetrag.

Die Erbschaftssteuer wird fällig für den Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Steuersätze richten sich nach Steuerklassen und nach dem Wert des Erbes. In Steuerklasse I gelten 7 % Erbschaftssteuer bei einem Betrag von bis zu 75.000,00 EUR, in Steuerklasse II werden bei diesem Betrag 15 % und in Steuerklasse III sogar 30 % als Steuer fällig. Es gibt mehrere Abstufungen und unterschiedliche Steuersätze. Generell gilt: Je höher der Wert der Erbschaft, umso höher fällt der Steuersatz aus. Bei einem Erbe von mehr als 26.000.000,00 EUR in Steuerklasse I 30 %, in Steuerklasse II 43 % und in Steuerklasse III 50 % als Steuer zu zahlen.

Neue Abmahngefahr ab 01. Juli 2022: Der Kündigungsbutton für Verträge

Im Moment ist es zwar sehr einfach, einen Vertrag online abzuschließen. Oft reicht der Jetzt-Kaufen-Button und ein paar weitere Klicks, um einen Vertrag online abzuschließen. Das Kündigen des selbigen ist jedoch viel schwerer. Zum 1. Juli 2022 soll sich das ändern, denn ab dann greift der neue Paragraf 312k. Durch einen Kündigungsbutton und weitere neue Regelungen soll es dem Verbraucher erleichtert werden, online abgeschlossene Verträge wieder zu kündigen.

Wann muss ein Kündigungsbutton auf der Website integriert werden?

Wenn ein Verbraucher auf einer Internetseite einen Vertrag abschließen kann, braucht die Seite einen Kündigungsbutton. Dies ist aufgrund des Dauerschuldverhältnisses, das der Verbraucher mit dem Anbieter eingeht und gilt zum Beispiel für sämtliche Abo-Dienste. Dabei gilt der Kündigungsbutton nicht nur für Verträge, die nach dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden, sondern auch für alle Altverträge.

Was gibt es bei der Kündigungsschaltfläche zu beachten?

Für den Kunden muss der Kündigungsbutton immer erreichbar sein und das Gesetz schreibt auch die Beschriftung vor. Demnach muss der Button eindeutig beschriftet sein mit: „Verträge hier kündigen„. Sie können den Kündigungsbutton auch anders beschriften, die Sinnhaftigkeit muss aber gegeben sein. Das Problem bei anderen Formulierungen ist, dass bei einem etwaigen Gerichtsverfahren das Gericht die gewählte Formulierung als ungenügend erklärt und es deshalb zu Schwierigkeiten für den Anbieter kommen könnte.

Die Bestätigungsseite

Nach dem Klicken des Kündigungsbuttons soll der Kunde zur Bestätigungsseite gelangen. Dort kann der Verbraucher mehrere Angaben zur Kündigung machen. Die geforderten Daten dürfen den Verbraucher jedoch nicht überfordern, weshalb sie begrenzt sind. Abgefragt wird zum Beispiel, warum der Kunde kündigen will, seine Daten, die Vertragsnummer und die Kontaktdaten. Zudem kann es sein, dass der Kunde weitere Daten angeben muss, um sich zu identifizieren. Es muss sich ein weiterer Button dort befinden, durch dessen Betätigung der Kunde seine Kündigung bestätigt.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Wenn der Vertrag gekündigt wurde, muss der Verbraucher seine Kündigung speichern können. Diese gespeicherte Version muss alle wichtigen Daten wie Uhrzeit und Datum der Kündigung beinhalten. Zusätzlich hat der ehemalige Kunde das Recht auf eine Kündigungsbestätigung vonseiten des Anbieters. Es ist jedoch nicht notwendig, diese Bestätigungen von Hand zu schreiben, denn der Gesetzgeber erlaubt es, diese zu automatisieren.

Was passiert bei einer Nichteinhaltung?

Werden all diese Vorkehrungen nicht getroffen, hat der Verbraucher das Recht, seinen Vertrag auf der Stelle zu kündigen, ohne dabei jegliche Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Wenn aber zum Beispiel die Internetseite gewartet wird, der Server abgestürzt ist oder es andere technische Probleme gibt, kann der Anbieter nicht belangt werden.

Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf (in besonderen Bezug auf Erbschaft)

Beim Verkauf einer Immobilie fällt unter Umständen die Spekulationssteuer an. Diese entfällt jedoch, wenn die verkaufte Immobilie mehr als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers war. Wobei sich die 10-Jahres-Frist auf den Tag genau auf den Termin des notariellen Kaufvertrages bezieht.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass eine Spekulationssteuer ausschließlich auf den Mehrerlös anfällt. Wenn eine Immobilie für beispielsweise 240.000,00 Euro erworben wurde und innerhalb von 10 Jahren für 350.000,00 Euro verkauft wird, ist lediglich der Mehrerlös zu versteuern. In die Berechnung fließen jedoch außer dem Anschaffungspreis auch die damaligen Kaufnebenkosten von rund 36.000,00 Euro sowie die Kosten für den Verkauf mit ein, die hier mit 4.000,00 Euro angenommen werden. Steuerliche Abschreibungen wie Renovierungskosten werden ebenfalls berücksichtigt, dem Beispiel werden 10.000,00 Euro zugrunde gelegt. Damit ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn von 60.000,00 Euro, der nach dem persönlichen Steuersatz berechnet wird. Beträgt dieser 20 %, beläuft sich die Steuerlast der Spekulationssteuer auf 12.000,00 Euro.

Spekulationssteuer fällt generell nicht an, wenn sich das Objekt mehr als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers befand. Ausnahmen bestehen für selbst genutzte Immobilien. Eine selbst genutzte Immobilie kann ohne Berücksichtigung der Spekulationsfrist verkauft werden. Allerdings bestehen Grenzen. Wer mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren verkauft, wird als gewerblicher Verkäufer eingestuft und muss zwar keine Spekulationssteuer, aber dafür Gewerbesteuer zahlen.

Für vermietete Immobilien gilt die 10-Jahres-Frist, es sei denn, sie werden in den beiden dem Verkauf vorangegangenen Jahren selbst bewohnt. Beispiel: Immobilienerwerb in 2018, vermietet bis 2021. Ab Ende 2021 wird die Immobilie selbst genutzt oder mietfrei den Kindern zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2022 wird die Immobilie selbst oder von den Kindern genutzt. Frühster Zeitpunkt des spekulationssteuerfreien Verkaufs ist dann Anfang 2023.

Bei einer Erbschaft ist festzuhalten, dass der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers gilt. Das bedeutet, dass der Erbe bezüglich der Spekulationssteuer so behandelt wird, als habe er selbst den damaligen Kaufvertrag abgeschlossen. Beispiel: Wenn der Erblasser vor acht Jahren eine Immobilie erworben hat, muss der Erbe nun nur noch zwei Jahre abwarten, bis er die Immobilie mit Gewinn verkaufen kann, ohne dass dabei Spekulationssteuer fällig wird. Im Übrigen hat die eventuell anfallende Spekulationssteuer keinerlei Auswirkung auf eine unter Umständen anfallende Erbschaftssteuer, diese berechnet sich ausschließlich nach dem Wert des Objekts und den Freibeträgen, die je nach Verwandtschaftsgrad der Erben gestaffelt sind.

Ergebnisrechnung: zeigt den Erfolg des Unternehmenszwecks

Eine der wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, das „Betriebsergebnis„, zeigt deutlich, inwieweit mit dem eigentlichen Unternehmenszweck tatsächlich Geld verdient wird. Die Ergebnisrechnung ist daher nicht nur eine Verpflichtung nach dem Handelsgesetzbuch. Sie ist vielmehr ebenso wesentlicher Indikator für die geschäftliche Entwicklung und sollte daher nicht nur zum Ende des Geschäftsjahres analysiert werden.

Die Ergebnisrechnung in der Finanzbuchhaltung

Für die Ergebnisrechnung werden die betrieblichen Aufwendungen mit den betrieblichen Erträgen verglichen. Das Ergebnis hieraus ist entweder der Betriebsgewinn oder der Betriebsverlust. Betriebsfremde Ausgaben werden bei dieser Rechnung nicht berücksichtigt. Das sind etwa Steuern und Zinsen. Schließlich spiegeln diese Ausgaben nicht die betriebliche Entwicklung wider. Das Betriebsergebnis ist auch unter der Bezeichnung EBIT bekannt. Dies steht für „Earnings before interest and taxes“.

Die Ermittlung des Betriebsergebnisses kann nach dem Umsatzkostenverfahren oder nach dem Gesamtkostenverfahren erfolgen.

Das Handelsgesetzbuch erlaubt es bilanzierungspflichtigen Unternehmern in Deutschland, eine der beiden Berechnungsmethoden auszuwählen. Das gewählte Verfahren muss jedoch beibehalten werden. In den meisten Fällen wird in Deutschland das Gesamtkostenverfahren angewendet.

Umsatzkostenverfahren und Gesamtkostenverfahren

Umsatzkostenverfahren:

Hierbei werden die Aufwendungen dort festgestellt, wo sie effektiv entstehen. Weiteres Kennzeichen: Nur die innerhalb des Abrechnungszeitraums entstandenen Aufwendungen und Erträge werden in der Ergebnisrechnung berücksichtigt. Wesentliche Unterscheidung zwischen Umsatzkostenverfahren und Gesamtkostenverfahren ist außerdem die Darstellung von Bestandsveränderungen der Erzeugnisse; dem kontinuierlich veränderten Lagerbestand. Für die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ist somit eine permanente Lagerbuchhaltung erforderlich.

Die Berechnungsmethodik ist am ehesten mit der Kostenstellenrechnung vergleichbar. Beispiel Fahrradgeschäft: Ein großes Fahrradgeschäft betreibt neben dem Verkauf von Fahrrädern und Zubehör eine Werkstatt mit mehreren Mitarbeitern. Wenn die Mitarbeiter aus der Werkstatt teilweise den Verkauf unterstützen, werden diese Arbeitszeiten und damit die Aufwendungen beim Umsatzkostenverfahren exakt nachgehalten. Für die Ergebnisrechnung werden sie dann kostenmäßig dem Vertrieb zugeordnet. So lässt sich der Erfolg von Werkstatt und Vertrieb differenziert bestimmen.

Gesamtkostenverfahren:

Bei dieser Methode besteht die Ergebnisrechnung aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen zu den Erträgen nach den verschiedenen Aufwandsarten. Grundlage ist ebenfalls der Umsatz. Aufwendungen und Erträge werden jedoch ausschließlich nach der jeweiligen Aufwandsart sowie Ertragsart gebucht. Weil bei dieser Methode der veränderte Bestand des Lagers noch nicht berücksichtigt ist, wird der Lagerbestand am Ende des Berechnungszeitraums per Inventur mit dem Anfangsbestand verglichen. Die Differenz fließt dann als Bestandsveränderung in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ein. Aus Sicht der Buchhaltung ist daher beim Gesamtkostenverfahren nicht zwingend eine kontinuierliche Lagerbuchhaltung notwendig.