E-Rechnung im B2B Bereich ab 2025 Pflicht?

Dass der Trend hin zum Digitalen und zu papierloser Interaktion zwischen Firmen, Firmen und Behörden, sowie zwischen jedermann und Behörden geht, ist ja nichts Neues. Damit dies nicht im Chaos versinkt und jeder eigene Standards setzt, versucht die Politik, einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen – und zwar gleich europaweit. Nebenbei kann das dazu genutzt werden, für mehr Transparenz zu sorgen. Also dafür, dass die Schattenwirtschaft schrumpft und weniger Geld am Fiskus vorbei verdient werden kann, wenn eben keine E-Rechnungen in verlangter Form vorhanden sind. Im April 2020 wurden bereits die Weichen gestellt, wonach Behörden von öffentlichen Auftraggebern E-Rechnungen erhalten sollen. Das ging im Anschluss aber den langwierigen Weg über eine Umsetzung auf Landesebene, was bedeutet, dass 16 Bundesländer ihre eigene Version dieses Gesetzes zum E-Invoicing erstellen und einführen mussten, während es auf Bundesebene schnell ging. Von den Ländern sind manche heute noch nicht fertig damit. Weiter gibt es Schwierigkeiten mit den Lieferanten selbst, denn die Richtlinie setzte fest, dass Unternehmen erst die Genehmigung ihrer Lieferanten einholen müssten, ehe die E-Rechnung eingeführt werden könnte. Daran scheint es zu hapern. Darum stellte die Bundesregierung Ende 2022 bei der EU den Antrag, Artikel 218 und 232 der Richtlinie für die Bundesrepublik auszusetzen. Die EU-Kommission hat dem stattgegeben und die Einführung der E-Rechnung in Deutschland aufgeschoben auf den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027.

Eine Mehrwertsteuer-Identifikation, die über alle EU-Staaten hinweg funktioniert

Das Bundesministerium für Finanzen reagierte mit einem Entwurf, wie diese Rechnungsform für den B2B-Bereich, also von einem Unternehmen zum anderen, nicht gegenüber Endverbrauchern, geregelt etabliert werden könnte. Die EU-Kommission möchte auch die Mehrwertsteuer grenzüberschreitend elektronisch geregelt wissen. Der Begriff dafür ist ViDA, die „VAT in the Digital Age“, oder „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“. ViDA soll sicherstellen, dass im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr eine fällige Mehrwertsteuer abgeführt wird, wozu die Entwicklung hin zu einer europaweiten Mehrwertsteuer-Identifikation geht. Dann wird es schwierig, auf zwischenstaatliche Barrieren zu setzen und sich dahinter zu verstecken. Natürlich gibt es dafür auch schönere Worte: „Mehrwertsteuersystem modernisieren“ und „Unternehmen die Erfüllung ihrer Pflichten erleichtern“. Bis Jahresende (und zum 1. Januar 2024) erwartet die EU, dass die Mitgliedsstaaten wenigstens das Mehrwertsteuergesetz mit den elektronische Rechnungen als Grundlage in ihre Systeme integriert haben. Darauf folgen dann die weiteren Schritte zum Erstellen von digitalen Rechnungen nach EN 16931 unter den EU-Partnern, für Deutschland wie gesagt zwischen 2025 und 2027. In Polen, Rumänien und Italien scheint man in dieser Hinsicht bereits weiter zu sein. Wie sich dann die Umsetzung in den 16 Bundesländern schaffen lässt, steht wiederum auf einem anderen Blatt.

Wie sieht die Zukunft des E-Invoicing aus?

Wie und in welcher Form wird nun eine E-Rechnung so erstellt, dass die Empfängerseite (und der Fiskus) damit etwas anfangen kann? Das Finanzministerium denkt an das 5-Corner-Modell über das Peppol Netzwerk, wozu ein Unternehmen einen Peppol Access Point benötigt, um Rechnungen darüber einzuschicken. Das andere Modell würde so funktionieren wie in Frankreich, hier gäbe es mehrere Portale privater lizenzierter Anbieter, die zuerst die Validierung einer Rechnung übernehmen und dann an ein zentrales Portal der Steuerbehörde weiterleiten. Dann geht die validierte Rechnung vom Lizenznehmer an das Zielunternehmen der Rechnungsstellung weiter. Das steht alles im Einklang mit den Forderungen der Norm EN 16931. Ein Format wie bislang einfache PDF Dateien wird nicht mehr genügen. Die Verordnung der Bundesrepublik nennt XRechnung als bevorzugten neuen Standard für elektronisch aufgesetzte und übermittelte Rechnungen von Unternehmen an Unternehmen. XRechnung ist ein XML-basiertes Format aus der Entwicklung der KoSIT hervorgeht. Jedoch erfüllt ZUGFeRD ebenfalls die europäische Norm, weshalb ein Zwang allein zu XRechnung nicht nötig ist. Bei ZUGFeRD wird ein PDF mit einer integrierten XML-Datei kombiniert. Eine Vor- oder Zwischenstufe mit gescannten Rechnungen von Papier darf es nicht geben, man strebt einen „medienbruchfreien Rechnungsprozess“ für elektronische Rechnungen für die volle Rückverfolgung und sichere Datenkontrolle an.

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Welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte bei der Unternehmensnachfolge zu prüfen sind

Die Unternehmensnachfolge ist ein Wendepunkt in der Entwicklung einer jeden Existenzgründung. Die Übertragung von Verantwortung und Eigentum von einem Besitzer auf einen neuen kann jedoch rechtliche und steuerliche Herausforderungen mit sich bringen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der Unternehmensnachfolge im Hinblick auf Steuern und Recht.

Rechtliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge

Existenzgründer, die ein neues Unternehmen übernehmen wollen und Alt-Inhaber, die ihr Lebenswerk in fremde Hände geben wollen, sollten dieses Vorhaben gründlich planen und dabei insbesondere rechtliche Aspekte prüfen. Dazu gehört in erster Linie die Wahl der passenden Rechtsform des Unternehmens. Die meisten Unternehmen sind entweder als Einzelunternehmen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder als Aktiengesellschaft (AG) organisiert. Die Wahl der passenden Rechtsform ist wichtig, da je nachdem steuerliche Vor- und Nachteile entstehen können und bestimmte Rechte und Pflichten verbunden sind. Um eine reibungslose Unternehmensnachfolge zu ermöglichen, ist es wichtig, die passende Rechtsform zu wählen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Übertragung von Verträgen. Hierbei geht es primär um die Weitergabe von Arbeitsverträgen, Mietverträgen und Lieferverträgen. Hier muss genau geprüft werden, ob eine Übertragung möglich ist und ob diese womöglich die Zustimmung der Vertragspartner erfordert. Auch bei Verträgen mit Kunden und Lieferanten sollte überprüft werden, ob diese übertragbar sind und wie sie über die Übergabe informiert werden sollen.

Steuerliche Aspekte bei der Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge kann auch steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen. Beim Thema Steuer ist es wichtig, alle Steuerarten zu berücksichtigen, insbesondere folgende:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei der Geschäftsübernahme müssen Gründer klären, ob Steuern anfallen und wie diese abgedeckt werden können.

Ein wichtiger Aspekt, den Gründer und Alt-Inhaber berücksichtigen sollten, ist, die Übertragung des Unternehmensvermögens. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Übertragung des gesamten Unternehmens oder nur einzelner Vermögenswerte sinnvoll ist. Auch die steuerlichen Auswirkungen der Übertragung müssen genau betrachtet werden. Bei der Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Erben bzw. zu Lebzeiten als Schenkung können zudem Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern anfallen.

Fazit

Die Unternehmensnachfolge erfordert eine sorgfältige Prüfung aller rechtlichen und steuerlichen Aspekte – sowohl von Alt-Inhabern als auch von Gründern, die eine Geschäftsübernahme anstreben. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit dem Thema Unternehmensnachfolge auseinanderzusetzen und eine geeignete Strategie zu entwickeln. Eine professionelle Beratung durch Anwälte, Steuer- und Unternehmensberater ist hierbei unerlässlich, um mögliche Risiken zu minimieren, Stolpersteine aus dem Weg zu räumen und eine reibungslose Übergabe des Unternehmens sicherzustellen.

Ausgleich kalte Progression 2023 – was bedeutet das?

Die Bundesregierung hat im Herbst 2022 beschlossen, dass sie die sogenannte kalte Progression 2023 ausgleichen wird. Ein Jahr später soll der entsprechende Schritt ebenfalls vollzogen werden. Für 2025 (das letzte Jahr der laufenden Legislaturperiode) ist dies noch nicht geklärt. Es stellt sich Ihnen vermutlich die Frage, was dies konkret für Sie bedeuten kann. Die Antwort verlangt zwei Vorklärungen (Definition kalte Progression, Maßnahmen der Bundesregierung).

Was ist die kalte Progression?

Die Bundesregierung definiert die kalte Progression als „schleichende Steuererhöhung„, die dann entsteht, wenn eine Gehaltserhöhung komplett durch die Inflation ausgeglichen wird, aber dennoch zu einer höheren Abgabenlast führt.

Der Hintergrund: Deutschland hat ein progressives Steuersystem. Je mehr Sie verdienen, desto höher ist auch Ihr Steuersatz. Er kann bis zu 45 Prozent erreichen. Bei einer Gehaltserhöhung zahlen Sie also nicht nur mehr Abgaben, weil sich der Ausgangswert (Ihr Gehalt) ändert. Sondern auch, da der zugehörige Prozentsatz steigt. Um es konkret zu machen: Haben Sie 2022 monatliche 3500 Euro brutto verdient und zum Jahresbeginn 2023 eine Gehaltserhöhung von drei Prozent erhalten, steigt Ihr Netto-Gehalt nur um 2,47 Prozent. Die anderen 0,53 Prozent entfallen durch das progressive Steuersystem.

Liegt die durchschnittliche Preissteigerung über diesen 2,47 Prozent, so haben Sie real weniger Geld zur Verfügung. Sie müssen aber dennoch den höheren Steuersatz bezahlen, da die Inflation nicht berücksichtigt wird. Dies ist die kalte Progression. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie gerade für kleine und mittlere Einkommen in Zeiten hoher Preissteigerungen ein massives Problem ist.

Die Maßnahmen der Bundesregierung

Die Bundesregierung gleicht 2023 die kalte Progression von 2022 aus. 2024 erfolgt der Ausgleich für 2023. Hierfür wendet sie in beiden Jahren 33,1 Milliarden Euro auf, um die folgenden Maßnahmen umzusetzen:

  • Anhebung des Grundfreibetrags für das Jahr 2023 von 10.347 auf 10.908 Euro (2024: 11.604 Euro)
  • Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von 219 auf 250 Euro
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von 8548 auf 8952 Euro (2024: 9312 Euro)
  • Anhebung der Freigrenze des Solidaritätszuschlages von 16.956 auf 17.543 Euro (2024: 18.130 Euro)
  • keine Anpassung bei der Reichensteuer (Jahresgehalt von mindestens 277.826 Euro)

Konkrete Entlastungen: die durchschnittliche Ersparnis für jeden Deutschen

Die Bundesregierung geht davon aus, dass 48 Millionen Deutsche von den Entlastungen profitieren. Durchschnittlich soll jeder Bundesbürger 192 Euro mehr zur Verfügung haben. Allein die Anhebung des Grundfreibetrags schlägt dabei mit 54 zu Buche, heißt es in den Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums.

Erbschaftssteuer – Freibeträge (unter Berücksichtigung der Steuerklassen)

Eine Erbschaft ist einerseits eine feine Sache, doch meist auch mit einem Wechselbad der Gefühle verbunden. In die Freude über das Erbe mischt sich auch die Trauer um einen geliebten Menschen. Denn in der Regel wird innerhalb der Familie vererbt, Kinder beerben ihre Eltern, Enkel die Großeltern, auch Geschwister, Nichten und Neffen können durchaus in den Genuss einer Erbschaft kommen. Es ist auch möglich, dass man jemanden beerbt, mit dem man gar nicht verwandt ist, der jedoch ein entsprechendes Testament aufgesetzt hat.

Es gibt je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen und innerhalb der Steuerklassen noch mal unterschiedliche Steuersätze. Außerdem kommen die Erben in den Genuss eines Steuerfreibetrages. Dieser ist umso höher, je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser war.

Unter die Steuerklasse I fallen Ehepartner sowie Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Diese erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 EUR. Auch Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptiveltern zählen zur Steuerklasse I, sie können einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 EUR geltend machen. Enkelkinder, deren Eltern noch leben, gehören ebenfalls zur Steuerklasse I, der Freibetrag beträgt in diesem Fall 200.000,00 EUR. Auch Urenkel, Eltern und Großeltern erhalten die Steuerklasse I, außerdem einen Freibetrag in Höhe von 100.000,00 EUR. Bei Eltern und Großeltern gilt dies allerdings nur im Falle einer Erbschaft, bei einer Schenkung fallen diese Personen unter die Steuerklasse II, der Freibetrag beträgt dann 20.000,00 EUR.

Der Steuerklasse II werden bei einer Erbschaft Geschwister, Kinder der Geschwister, also Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehepartner sowie Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft zugeordnet, auch hier beträgt der Freibetrag 20.000,00 EUR. Alle anderen Personen gehören zur Steuerklasse III und erhalten keinen Freibetrag.

Die Erbschaftssteuer wird fällig für den Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Steuersätze richten sich nach Steuerklassen und nach dem Wert des Erbes. In Steuerklasse I gelten 7 % Erbschaftssteuer bei einem Betrag von bis zu 75.000,00 EUR, in Steuerklasse II werden bei diesem Betrag 15 % und in Steuerklasse III sogar 30 % als Steuer fällig. Es gibt mehrere Abstufungen und unterschiedliche Steuersätze. Generell gilt: Je höher der Wert der Erbschaft, umso höher fällt der Steuersatz aus. Bei einem Erbe von mehr als 26.000.000,00 EUR in Steuerklasse I 30 %, in Steuerklasse II 43 % und in Steuerklasse III 50 % als Steuer zu zahlen.

Neue Abmahngefahr ab 01. Juli 2022: Der Kündigungsbutton für Verträge

Im Moment ist es zwar sehr einfach, einen Vertrag online abzuschließen. Oft reicht der Jetzt-Kaufen-Button und ein paar weitere Klicks, um einen Vertrag online abzuschließen. Das Kündigen des selbigen ist jedoch viel schwerer. Zum 1. Juli 2022 soll sich das ändern, denn ab dann greift der neue Paragraf 312k. Durch einen Kündigungsbutton und weitere neue Regelungen soll es dem Verbraucher erleichtert werden, online abgeschlossene Verträge wieder zu kündigen.

Wann muss ein Kündigungsbutton auf der Website integriert werden?

Wenn ein Verbraucher auf einer Internetseite einen Vertrag abschließen kann, braucht die Seite einen Kündigungsbutton. Dies ist aufgrund des Dauerschuldverhältnisses, das der Verbraucher mit dem Anbieter eingeht und gilt zum Beispiel für sämtliche Abo-Dienste. Dabei gilt der Kündigungsbutton nicht nur für Verträge, die nach dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden, sondern auch für alle Altverträge.

Was gibt es bei der Kündigungsschaltfläche zu beachten?

Für den Kunden muss der Kündigungsbutton immer erreichbar sein und das Gesetz schreibt auch die Beschriftung vor. Demnach muss der Button eindeutig beschriftet sein mit: „Verträge hier kündigen„. Sie können den Kündigungsbutton auch anders beschriften, die Sinnhaftigkeit muss aber gegeben sein. Das Problem bei anderen Formulierungen ist, dass bei einem etwaigen Gerichtsverfahren das Gericht die gewählte Formulierung als ungenügend erklärt und es deshalb zu Schwierigkeiten für den Anbieter kommen könnte.

Die Bestätigungsseite

Nach dem Klicken des Kündigungsbuttons soll der Kunde zur Bestätigungsseite gelangen. Dort kann der Verbraucher mehrere Angaben zur Kündigung machen. Die geforderten Daten dürfen den Verbraucher jedoch nicht überfordern, weshalb sie begrenzt sind. Abgefragt wird zum Beispiel, warum der Kunde kündigen will, seine Daten, die Vertragsnummer und die Kontaktdaten. Zudem kann es sein, dass der Kunde weitere Daten angeben muss, um sich zu identifizieren. Es muss sich ein weiterer Button dort befinden, durch dessen Betätigung der Kunde seine Kündigung bestätigt.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Wenn der Vertrag gekündigt wurde, muss der Verbraucher seine Kündigung speichern können. Diese gespeicherte Version muss alle wichtigen Daten wie Uhrzeit und Datum der Kündigung beinhalten. Zusätzlich hat der ehemalige Kunde das Recht auf eine Kündigungsbestätigung vonseiten des Anbieters. Es ist jedoch nicht notwendig, diese Bestätigungen von Hand zu schreiben, denn der Gesetzgeber erlaubt es, diese zu automatisieren.

Was passiert bei einer Nichteinhaltung?

Werden all diese Vorkehrungen nicht getroffen, hat der Verbraucher das Recht, seinen Vertrag auf der Stelle zu kündigen, ohne dabei jegliche Kündigungsfristen einhalten zu müssen. Wenn aber zum Beispiel die Internetseite gewartet wird, der Server abgestürzt ist oder es andere technische Probleme gibt, kann der Anbieter nicht belangt werden.

Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf (in besonderen Bezug auf Erbschaft)

Beim Verkauf einer Immobilie fällt unter Umständen die Spekulationssteuer an. Diese entfällt jedoch, wenn die verkaufte Immobilie mehr als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers war. Wobei sich die 10-Jahres-Frist auf den Tag genau auf den Termin des notariellen Kaufvertrages bezieht.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass eine Spekulationssteuer ausschließlich auf den Mehrerlös anfällt. Wenn eine Immobilie für beispielsweise 240.000,00 Euro erworben wurde und innerhalb von 10 Jahren für 350.000,00 Euro verkauft wird, ist lediglich der Mehrerlös zu versteuern. In die Berechnung fließen jedoch außer dem Anschaffungspreis auch die damaligen Kaufnebenkosten von rund 36.000,00 Euro sowie die Kosten für den Verkauf mit ein, die hier mit 4.000,00 Euro angenommen werden. Steuerliche Abschreibungen wie Renovierungskosten werden ebenfalls berücksichtigt, dem Beispiel werden 10.000,00 Euro zugrunde gelegt. Damit ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn von 60.000,00 Euro, der nach dem persönlichen Steuersatz berechnet wird. Beträgt dieser 20 %, beläuft sich die Steuerlast der Spekulationssteuer auf 12.000,00 Euro.

Spekulationssteuer fällt generell nicht an, wenn sich das Objekt mehr als 10 Jahre im Eigentum des Verkäufers befand. Ausnahmen bestehen für selbst genutzte Immobilien. Eine selbst genutzte Immobilie kann ohne Berücksichtigung der Spekulationsfrist verkauft werden. Allerdings bestehen Grenzen. Wer mehr als drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren verkauft, wird als gewerblicher Verkäufer eingestuft und muss zwar keine Spekulationssteuer, aber dafür Gewerbesteuer zahlen.

Für vermietete Immobilien gilt die 10-Jahres-Frist, es sei denn, sie werden in den beiden dem Verkauf vorangegangenen Jahren selbst bewohnt. Beispiel: Immobilienerwerb in 2018, vermietet bis 2021. Ab Ende 2021 wird die Immobilie selbst genutzt oder mietfrei den Kindern zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2022 wird die Immobilie selbst oder von den Kindern genutzt. Frühster Zeitpunkt des spekulationssteuerfreien Verkaufs ist dann Anfang 2023.

Bei einer Erbschaft ist festzuhalten, dass der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers gilt. Das bedeutet, dass der Erbe bezüglich der Spekulationssteuer so behandelt wird, als habe er selbst den damaligen Kaufvertrag abgeschlossen. Beispiel: Wenn der Erblasser vor acht Jahren eine Immobilie erworben hat, muss der Erbe nun nur noch zwei Jahre abwarten, bis er die Immobilie mit Gewinn verkaufen kann, ohne dass dabei Spekulationssteuer fällig wird. Im Übrigen hat die eventuell anfallende Spekulationssteuer keinerlei Auswirkung auf eine unter Umständen anfallende Erbschaftssteuer, diese berechnet sich ausschließlich nach dem Wert des Objekts und den Freibeträgen, die je nach Verwandtschaftsgrad der Erben gestaffelt sind.

Ergebnisrechnung: zeigt den Erfolg des Unternehmenszwecks

Eine der wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, das „Betriebsergebnis„, zeigt deutlich, inwieweit mit dem eigentlichen Unternehmenszweck tatsächlich Geld verdient wird. Die Ergebnisrechnung ist daher nicht nur eine Verpflichtung nach dem Handelsgesetzbuch. Sie ist vielmehr ebenso wesentlicher Indikator für die geschäftliche Entwicklung und sollte daher nicht nur zum Ende des Geschäftsjahres analysiert werden.

Die Ergebnisrechnung in der Finanzbuchhaltung

Für die Ergebnisrechnung werden die betrieblichen Aufwendungen mit den betrieblichen Erträgen verglichen. Das Ergebnis hieraus ist entweder der Betriebsgewinn oder der Betriebsverlust. Betriebsfremde Ausgaben werden bei dieser Rechnung nicht berücksichtigt. Das sind etwa Steuern und Zinsen. Schließlich spiegeln diese Ausgaben nicht die betriebliche Entwicklung wider. Das Betriebsergebnis ist auch unter der Bezeichnung EBIT bekannt. Dies steht für „Earnings before interest and taxes“.

Die Ermittlung des Betriebsergebnisses kann nach dem Umsatzkostenverfahren oder nach dem Gesamtkostenverfahren erfolgen.

Das Handelsgesetzbuch erlaubt es bilanzierungspflichtigen Unternehmern in Deutschland, eine der beiden Berechnungsmethoden auszuwählen. Das gewählte Verfahren muss jedoch beibehalten werden. In den meisten Fällen wird in Deutschland das Gesamtkostenverfahren angewendet.

Umsatzkostenverfahren und Gesamtkostenverfahren

Umsatzkostenverfahren:

Hierbei werden die Aufwendungen dort festgestellt, wo sie effektiv entstehen. Weiteres Kennzeichen: Nur die innerhalb des Abrechnungszeitraums entstandenen Aufwendungen und Erträge werden in der Ergebnisrechnung berücksichtigt. Wesentliche Unterscheidung zwischen Umsatzkostenverfahren und Gesamtkostenverfahren ist außerdem die Darstellung von Bestandsveränderungen der Erzeugnisse; dem kontinuierlich veränderten Lagerbestand. Für die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ist somit eine permanente Lagerbuchhaltung erforderlich.

Die Berechnungsmethodik ist am ehesten mit der Kostenstellenrechnung vergleichbar. Beispiel Fahrradgeschäft: Ein großes Fahrradgeschäft betreibt neben dem Verkauf von Fahrrädern und Zubehör eine Werkstatt mit mehreren Mitarbeitern. Wenn die Mitarbeiter aus der Werkstatt teilweise den Verkauf unterstützen, werden diese Arbeitszeiten und damit die Aufwendungen beim Umsatzkostenverfahren exakt nachgehalten. Für die Ergebnisrechnung werden sie dann kostenmäßig dem Vertrieb zugeordnet. So lässt sich der Erfolg von Werkstatt und Vertrieb differenziert bestimmen.

Gesamtkostenverfahren:

Bei dieser Methode besteht die Ergebnisrechnung aus der Gegenüberstellung der Aufwendungen zu den Erträgen nach den verschiedenen Aufwandsarten. Grundlage ist ebenfalls der Umsatz. Aufwendungen und Erträge werden jedoch ausschließlich nach der jeweiligen Aufwandsart sowie Ertragsart gebucht. Weil bei dieser Methode der veränderte Bestand des Lagers noch nicht berücksichtigt ist, wird der Lagerbestand am Ende des Berechnungszeitraums per Inventur mit dem Anfangsbestand verglichen. Die Differenz fließt dann als Bestandsveränderung in die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ein. Aus Sicht der Buchhaltung ist daher beim Gesamtkostenverfahren nicht zwingend eine kontinuierliche Lagerbuchhaltung notwendig.

Auslandsrentner und Steuern

Es ist ein lästiges Thema – und doch ist es wichtig. Dass auch Rentner in Deutschland steuerpflichtig sind, ist eine nicht zu leugnende Tatsache. Was aber ist mit jenen, die ihren wohlverdienten Lebensabend im Ausland verbringen? Da gibt es einiges zu beachten.

Rentner, die pendeln und beispielsweise nur ein paar Monate im Jahr im Ausland verbringen, um dem tristen nasskalten Winter in Deutschland zu entfliehen und sich lieber im Süden aufhalten, betrifft das nicht. Sie beziehen ihre Rente aus Deutschland, sind weiterhin in Deutschland an ihrem Wohnsitz gemeldet und müssen bei dem für diesen Wohnort zuständigen Finanzamt ihre Steuererklärung abgeben. Was nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie auch Steuern bezahlen müssen, denn hier kommen die Freibeträge zur Anwendung. Diese betragen im Jahr 2020 bei ledigen Rentnern 9.408,00 EUR, bei verheirateten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816,00 EUR. Zudem kommt es darauf an, in welchem Jahr der Beginn der Rentenzahlung liegt, denn die Renten werden nicht in voller Höhe besteuert. Der zu versteuernde Anteil ist gestaffelt. Beispiel: Bei Rentenbeginn in 2005 sind 50 % zu versteuern, bei Rentenbeginn in 2010 sind es 60 %.

Wer sich in Deutschland komplett abgemeldet hat und nur noch einen Wohnsitz im Ausland besitzt, ist weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, sofern er dort Einkünfte wie beispielsweise eine Rente bezieht. Aber in diesem Fall entfällt der Freibetrag, die Einkünfte sind also voll zu versteuern. Es gibt allerdings die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, wonach auch der im Ausland lebende Rentner in den Genuss des Grundfreibetrages kommt. Dieser Antrag kann online heruntergeladen werden, auf Nachfrage beim Finanzamt ist auch Postversand möglich. Wird diesem Antrag stattgegeben, gelten für den Steuerpflichtigen, der im EU-Ausland ansässig ist, die gleichen Grundfreibeträge wie in Deutschland. Anders sieht es aus, wenn der Wohnsitz des Steuerpflichtigen sich außerhalb der EU befindet, es gibt unterschiedliche Ländergruppen. In bestimmten Ländern herrscht ein anderes Einkommensniveau, das berücksichtigt das Finanzamt durch Zugrundelegung anderer Grundfreibeträge, beziehungsweise Kürzung des in Deutschland geltenden Grundfreibetrags. Bei einem Rentner, der dauerhaft auf den Philippinen lebt, wird der Grundfreibetrag nur zu 25 % anerkannt.

Ein weiteres wichtiges Thema ist die Doppelbesteuerung, die besagt, dass Einkünfte in dem Land zu versteuern sind, wo sie erzielt werden. Das ist vor allem dann interessant, wenn ein Rentner neben der Rente weitere Einkünfte hat. Er lebt beispielsweise in Spanien und vermietet dort einen Teil seiner Finca an Urlaubsgäste. Diese Einkünfte sind dann in Spanien zu versteuern, die Rente weiterhin in Deutschland. Zuständig für deutsche Rentner im Ausland, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland mehr haben, ist das Finanzamt Neubrandenburg.

Wann müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Das Finanzamt ist Ihr lebenslanger Begleiter. Noch nicht einmal als Rentner sind Sie vor ihm sicher, denn unter gewissen Voraussetzungen müssen Sie auch als Rentner eine Steuererklärung abgeben. Allerdings nur dann, wenn Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Rentner, deren Einkünfte unter der Steuerfreibetragsgrenze liegen, sind nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Die Steuerpflicht für Rentner ist von der Höhe der Renten und den eventuellen Nebeneinkünften abhängig. Als Nebeneinkünfte gelten Kapitaleinnahmen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte auf Lohnsteuerkarte und Einkünfte aus Selbstständigkeit. Bei der Berechnung der Steuerpflicht sind die Freigrenzen sehr wichtig. Diese beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte und betragen im Jahr 2020 für Alleinstehende 9.408,00 EUR und für Verheiratete 18.816,00 EUR. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass Renten nicht in ihrer vollen Höhe steuerpflichtig sind. Daher bleiben viele Rentner unterhalb der Steuerfreigrenze, vor allem, wenn sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Wenn Sie als Rentner noch einen Nebenverdienst auf Lohnsteuerkarte haben, gelten wiederum spezielle regeln, denn hier ist die Höhe der Einkünfte maßgeblich. Bis zu 410,00 EUR monatlich ist das Einkommen steuerfrei, bis zu 820,00 EUR wird ein ermäßigter Steuersatz angewendet.

Aber auch wenn der zu versteuernde Rentenanteil plus Nebeneinkünfte die Steuerfreibetragsgrenze übersteigen und Sie eigentlich steuerpflichtig wäre, ist darüber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Denn Sie können abzugsfähige Sonderausgaben ins Spiel bringen. Diese mindern die Gesamteinkünfte und es ist durchaus möglich, dass Sie dann doch wieder unter der Freibetragsgrenze landen. Zu den Sonderausgaben gehören beispielsweise Versicherungen oder außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder der Behinderten-Pauschbetrag. Vor allem bei älteren Rentnern führt auch der Altersentlastungsbetrag zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens.

Woher wissen Sie nun, in welcher Höhe Ihre Rente zu versteuern und damit in die Berechnung einzubeziehen ist? Im Jahr 2005 gab es eine grundlegende Änderung in der Besteuerung der Renten. Alle Renten ab 2005 und auch die Bestandsrenten – also Renten, die bereits vor 2005 gezahlt wurden – sind mit 50 Prozent zu versteuern. Danach steigt der zu versteuernde Anteil jährlich um zwei Prozent. Das heißt, eine Rente, die ab dem Jahr 2010 gezahlt wird, weist einen zu versteuernden Anteil von 60 Prozent auf. Bei einer ab 2020 bezogenen Rente liegt der steuerpflichtige Anteil bei 80 Prozent. Ab 2020 ist die Steigerung allerdings nur noch 1 Prozent pro Jahr, sodass eine voll zu versteuernde Rente erst ab Rentenbeginn 2040 vorliegen wird.

Selbständig mit eigenem Ebayshop: Was muss aus steuerlicher Sicht beachtet werden?

Steuern zahlen als Betreiber eines Ebayshops

Bei Ebayshops wird zunächst unterschieden, ob Sie als Privatverkäufer gewertet werden oder als gewerblicher Verkäufer einzustufen sind. Der Übergang ist fließend, und es gibt diesbezüglich keine ganz klaren Richtwerte. Klar ist, dass sich niemand, der gelegentlich mal einen gebrauchten Pullover oder ein ausgelesenes Buch verkauft, Sorgen machen muss, als Gewerbetreibender betrachtet zu werden. Wenn allerdings in kürzester Zeit viele Dinge (etwa 40 oder mehr) verkauft werden, sollte man ein Gewerbe anmelden. Das geht sehr schnell mit einem einseitigen Formular, das man von der jeweiligen Gemeinde bekommt. Die Anmeldung kostet je nach Bundesland zehn oder zwanzig Euro.

Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

Wenn man als Arbeitnehmer nun mehr als 410 Euro jährlich (das ist der Freibetrag) Gewinn macht, muss dieser Gewinn mit dem sonstigen Einkommen in der Einkommensteuererklärung auftauchen. Wenn die Einnahmen des Vorjahres größer sind als 17500 Euro, wird die Umsatzsteuer (umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt) fällig. Diese Umsatzsteuer beträgt 19% der Umsätze und muss je nach Höhe der Umsätze monatlich oder quartalsweise gezahlt werden. Dazu muss eine Einnahmenüberschussrechnung (das ist die gesetzlich vorgegebene Methode zur Ermittlung des Gewinns oder Verlustes von Gewerbetreibenden) erstellt werden. Manche Produkte wie etwa Brot und Butter werden mit 7% versteuert. Diese 7% oder 19% werden auch dann fällig, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen sollten. Sie können aber die Umsatzsteuer, die Sie selbst zahlen auf Dinge, die Sie weiterverkaufen oder die Sie für Ihr Gewerbe benötigen, als Vorsteuer geltend machen, die dann mit der Umsatzsteuer verrechnet wird.
Wenn der Gewinn im Vorjahr höher ist als 24500 EUR, wird zusätzlich zur Umsatzsteuer die Gewerbesteuer fällig. Hier ist die Höhe des Umsatzes unerheblich. Auch wer exorbitant hohe Einnahmen erzielt, muss keine Gewerbesteuer zahlen, wenn er belegen kann, dass die Ausgaben einen höheren Gewinn als 24500 Euro nicht möglich machen. Die Höhe der Gewerbesteuer ist kompliziert zu ermitteln und variiert je nach der Kommune, in der das Gewerbe angemeldet ist.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer

Unabhängig davon, welche Form von Steuern für das Gewerbe entrichtet wird, muss eine sogenannte Umsatzsteueridentifikationsnummer beim Finanzamt beantragt werden. Diese Nummer bekommt man per Bescheid zugeschickt. Sie muss zukünftig in allen Rechnungen und Schreiben an das Finanzamt auftauchen.