Buchhaltung: Unterschiede GWG und Sammelposten
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumSeit dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten die Wahl zwischen drei verschiedenen Abschreibungsverfahren für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die lineare Regelabschreibung nach § 7 EStG , die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG bei Anschaffungskosten bis zu einem Wert von 410 Euro und für alle geringfügigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten die zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR liegen die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG.
GWG – was ist das?
Geringwertige Wirtschaftsgüter, auch GWG genannt, sind bewegliche Anlagegüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 EUR und 410 EUR netto liegen. Für nicht Umsatzsteuerpflichtige gilt der Bruttobetrag. Entscheiden Sie sich für die Sofortabschreibung , können alle in einem Jahr angeschafften Güter, die diesen Wert bei Anschaffung nicht unter- oder überschreiten im gleichen Jahr voll abgeschrieben werden. Anschaffungen, deren Wert unter 150 EUR liegen, können als Sofortabschreibung ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Beispiel: Sie kaufen einen Bürostuhl für 329 EUR brutto und buchen diesen als Ausgabe. Bei einer Sofortabschreibung wird der Bürostuhl noch im Jahr der Anschaffung zu 100% als Aufwendung geltend gemacht.
TIPP: Sofern der Steuerpflichtige im vorausgehenden Jahr einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht hat, haben sich die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um 40 Prozent reduziert. Es wäre möglich, dass damit die GWG-Grenze unterschritten wird und ein Sofortabzug möglich ist.
Wie buche ich Sammelposten?
Wie der Name bereits sagt, werden bei dieser Abschreibungsmethode die Kosten für bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR gesammelt. Die einzelnen Posten werden zusammengefasst und gemeinsam über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung wird linear vorgenommen. Das heißt, dass jedes Jahr ein Fünftel der Anschaffungskosten als gewinnrelevante Ausgabe geltend gemacht wird. In der Regel liegt auch hier der Nettobetrag zugrunde. Lediglich nicht Umsatzsteuerpflichtige setzen hier den Bruttobetrag ein.
Beispiel: Außer dem Bürostuhl für 329 EUR brutto kaufen Sie noch ein Smartphone für 399 EUR brutto, sowie einen Aktenvernichter für 159 EUR brutto. Der Wert der jeweiligen Anschaffungen übersteigt 150,01 EUR, liegt aber unter der Grenze von 1.000 EUR. Sie können die Anschaffungen zusammenfassen und als Sammelposten abschreiben. Die Abschreibungsdauer beträgt 5 Jahre. Alternativ können Sie jedes der beweglichen Wirtschaftsgüter als Sofortabschreibung buchen. Die Abschreibung erfolgt zu 100% im gleichen Jahr.
TIPP: Bei der Abschreibungsmethode Sammelposten werden die so erfassbaren Güter über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben. Die betriebliche Nutzungsdauer und damit die Vorgaben der Afa-Tabelle oder Veräußerungen haben hierauf keinen Einfluss. Zuschreibungen erhöhen den Wert des Pools.
Welche Abschreibungsmethode ist die Richtige für mich?
Entscheidend ist hier die Frage, ob Sie Ihren Gewinn für das laufende Jahr möglichst stark schmälern oder sich eine „Reserve“ für die kommenden Jahre erhalten möchten. Mit der Methode der Sammelabschreibung lassen sich gewinnreduzierende Kosten in die Folgejahre verschieben.
Wie erstelle ich eine Zusammenfassende Meldung?
/0 Kommentare/in Allgemein/von Norbert SchollumJedes Unternehmen und jede Organgesellschaft in Deutschland muss eine zusammenfassende Meldung abgeben. Dabei hat der Gesetzgeber ganz streng geregelt, wie so eine Meldung aussehen muss.
Abgabe der Meldung über ElsterOnline
Seit dem 1. Januar 2013 darf die Meldung nur noch elektronisch an das Finanzamt geschickt werden. Das muss so geschehen, dass sich das Unternehmen authentifiziert und die Vertraulichkeit der elektronischen Datenübermittlung gewährleistet ist. Diese Meldung ist Grundlage für die Kontrolle der Besteuerung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen und für sonstige Leistungen. Durch diese Meldung werden die Finanzämter in die Lage versetzt, Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU zu kontrollieren und die Besteuerung zu überprüfen.
Allgemeine Meldepflicht für alle
Der Gesetzgeber hat genau geregelt, wer eine Meldung abgeben muss. Darunter fallen Unternehmen und Organgesellschaften, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben, im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften Lieferungen ausgeführt haben und bzw. oder Steuern für Dienstleistungen nach dem Reverse-Charge-Verfahren schulden. Das gilt auch für Notare und andere Freiberufler. Sie müssen in ihren Meldungen ihre im Ausland lebenden Mandanten und ihre Steuernummer angeben. Die einzige Ausnahme von der Abgabepflicht dieser Meldung sind Kleinunternehmer, die sich nicht freiwillig für eine Regelbesteuerung entschieden haben.
Alle Angaben müssen übereinstimmen
Die Angaben, die im Umsatzsteuerformular und in der zusammenfassenden Meldung gemacht werden, müssen übereinstimmen. Abgegeben werden muss die Erklärung quartalsweise. Für die Meldung gibt es vorgedruckte Formulare, die ausgefüllt werden müssen. Die elektronische Abgabepflicht der USt ZM 1/2010 betrifft innergemeinschaftliche Warenlieferung, sonstige Leistungen und Dreiecksgeschäfte. Das Formular USt 2 ZM/00 ist der Einlagebogen für die Meldung. Beide Formulare können auch elektronisch angefordert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumEine der zentralen Fragen im Hinblick auf die Umsatzsteuer ist die, welche Form der Besteuerung vorliegt. Nach welcher Variante verfahren wird entscheidet das Finanzamt nach einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Für alle Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte u. a. gilt grundsätzlich die Ist-Besteuerung. Gleiches gilt für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500.000 Euro. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den Zahlungseingängen. Für eine Rechnung muss dann durch das Unternehmen erst dann die Umsatzsteuer abgeführt werden, wenn die jeweilige Rechnungsposition nicht mehr offen ist. Trotzdem haben auch diese Unternehmen und Freiberufler die Möglichkeit, an sie gerichtete Rechnungen unmittelbar ab Rechnungsdatum bei der Vorsteuer mit anzumelden. Hinsichtlich der Vorsteuer kommt es daher auch für kleine Unternehmen nicht darauf an, wann eine Rechnung bezahlt wurde, sondern welches Datum auf der Rechnung steht.
Für alle anderen Unternehmen gilt dagegen der Grundsatz der Soll-Besteuerung. Bei dieser wird die Umsatz-Steuer ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem die Rechnung aus dem Haus gegangen ist. Abgerechnet wird daher das sich aus den Büchern ergebende Soll der offenen Rechnungen. Auf den tatsächlichen Zahlungseingang kommt es bei dieser Form der Besteuerung dagegen nicht an. Gegenüber dem Finanzamt tritt ein Unternehmen, welches nach Soll-Besteuerung zu verfahren hat, daher bei der Umsatz-Steuer in Vorleistung. Insofern sollte der Status der Ist-Besteuerung für ein Unternehmen möglichst lange erhalten werden. Noch wichtiger ist es aber, beim Wechsel der Besteuerungsarten darauf zu achten, dass diese penibel durchgeführt wird, um eine Doppelbesteuerung von Rechnungen effektiv zu vermeiden.