Rechnungsstellung und Verbuchung für Leistungen von Kunden in der EU – So geht es
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDie Rechnungserstellung für einen Kunden aus dem EU Raum, stellt die Buchhaltung vor neue Herausforderungen. Denn es ist zwar aus unternehmerischer Sicht erfreulich, wenn auch Kunden über die Staatsgrenzen hinaus die eigenen Produkte beziehen, doch eine innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistung folgt ganz eigenen steuerrechtlichen Regelungen, die unbedingt beachtet werden müssen.
Eine Ware wird an ein Unternehmen in der EU geliefert
In dieser Fallkonstellation muss man sich darüber im Klaren sein, dass es sich für das belieferte Unternehmen dabei um eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §4 Nr. 1b UStG handelt. Das bedeutet, dass bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss. Allerdings muss das liefernde Unternehmen auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des belieferten Kunden vermerken und diese durch das Bundeszentralamt für Steuern verifizieren lassen. Zudem müssen Sie bei der Rechnungserstellung darauf hinweisen, dass eine Stuerbefreiung vorliegt. Zudem muss die tatsächlich erfolgte Lieferung durch zugehörige Belege eindeutig nachgewiesen werden.
Eine sonstige Leistung wird für ein Unternehmen aus dem EU Raum erbracht
Im Fall der Erbringung einer sonstigen Leistung für ein Unternehmen aus dem EU Raum liegt die Pflicht zur Erbringung der Umsatzsteuer beim aus dem EU Ausland stammenden Unternehmen. Auf dieses sogenannte Reverse-Charge-Verfahren kann auf der Rechnung mit einem Satz verwiesen werden.
Eine Ware wird an eine Privatperson in der EU geliefert
Bei der Belieferung einer privaten Person im EU Ausland kann nicht von einer Umsatzsteuerbefreiung profitiert werden, da das Kriterium der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Fall nicht erfüllt ist. Es muss also Umsatzsteuer in Höhe von 19% abgeführt werden. Die Rechnungserstellung gleicht also der üblichen Erstellung einer Rechnung für einen deutschen Kunden und der übliche Buchungssatz im SKR03 kann zum Tragen kommen.
Eine sonstige Leistung wird für eine Privatperson aus dem EU Ausland erbracht
Grundsätzlich liegt bei dieser steuerrechtlichen Konstellation ein steuerbarer Umsatz vor, selbst wenn die Empfängerin der Dienstleistung im EU Ausland lebt. Wird eine Dienstleistung an eine private Leistungsempfängerin erbracht, ist der Ort der Leistungserbringung der inländische Betriebssitz. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es zum Beispiel in Bezug auf das Grundstücksrecht oder bei der Vermittlung von Beförderungsmitteln.
Kleinunternehmerregelung: Die Vor- und Nachteile
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumAls Kleinunternehmer gilt nach §19 Abs. 1 UStG, wer im vorangegangenen Kalenderjahr maximal 17.500 Euro Umsatz erzielt hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich maximal 50.000 Euro erzielen wird. Bei Neugründungen wird der voraussichtliche Umsatz, der 17.500 Euro nicht überschreiten darf, geschätzt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen; auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer entfällt. Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend: Wer sie nicht in Anspruch nehmen möchte, kann dies im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Existenzgründer für das Finanzamt ausfüllen müssen, angeben, wobei die Wahl für 5 Jahre bindend ist.
Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt zum einen darin, dass der bürokratische und finanzielle Aufwand für die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abführung der eingenommenen Umsatzsteuer entfällt; eine akribische Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle eines Jahres zur Ermittlung abzuführender Mehrwertsteuer bzw. gezahlter Vorsteuer ist nicht erforderlich. Zum anderen verschafft die Regelung bei Geschäften mit Privatkunden einen Wettbewerbsvorteil, weil der Kleinunternehmer seine Produkte gegenüber Konkurrenten mit Pflicht zum Umsatzsteuerausweis günstiger anbieten kann.
Der Nachteil liegt insbesondere im fehlenden Vorsteuerabzug: Vorsteuer, die der Kleinunternehmer selbst bei betrieblichen Ausgaben gezahlt hat, wird nicht vom Finanzamt erstattet bzw. kann nicht mit eingenommener Umsatzsteuer verrechnet werden, was zu höheren Betriebsausgaben führt. Hinzu kommt, dass zu Beginn jedes Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen des §19 Abs. 1 UStG sehr sorgfältig zu prüfen ist, da sonst das Risiko von Nachzahlungen droht. Da der fehlende Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen den Kleinunternehmerstatus erkennen lässt, sind auch Nachteile bei Außenauftritt und Image zu bedenken.
Abrechnung der Mehrwertsteuer bei elektronischen Dienstleistungen in der EU
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDie Richtlinie 2008/8/EG macht Die Abrechnung der Mehrwertsteuer komplizierter. Das gilt für Anbieter, die elektronische Dienstleistungen auch außerhalb des eigenen Landes anbieten. Ob Software, eBooks oder Dienstleistungen wie Webhosting, seit dem 1.1.2015 muss die Mwst. an das Land des Käufers abgeführt werden. Natürlich zum jeweils geltendem Mehrwertsteuer-Satz. Das bedeutet für alle Shopbetreiber eine erhebliche Änderung, die jedoch durch die Einführung des MOSS, des Mini One Stop Shops abgefedert werden soll. Was hat es damit auf sich?
Die Crux mit der Umsatzsteuer
Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft in besonderem Maße kleine Shops, die sich die Auslagerung der Buchhaltung im nötigen Maß nicht leisten können. Wenn bei jeder Lieferung an Privatpersonen die Mehrwertsteuer an das Land gezahlt werden muss, in dem der Kunde wohnt, hat man es mit einem enormen verwalterischen Aufwand zu tun. Vor allem, weil alle Waren und Dienstleistungen betroffen sind, die auf digitalem Weg den Besitzer wechseln können. Das gilt für Musik und Filme (nicht auf CD oder DVD) ebenso wie für Fernunterricht, Lehrmittel, Webhosting, Texte, Bilder und vieles mehr.
Der Mini One Stop Shop ist die Lösung für kleine Shops
In der Regel sind kleine Shops noch nicht in verschiedenen Ländern umsatzsteuerrechtlich erfasst, so dass der Mini One Stop Shop eine ideale Lösung darstellt. Beim MOSS kann man sich registrieren und in festgelegten Abständen die durch elektronische Waren in der EU erzielten Umsätze angeben. Die Zahlung der jeweils fälligen Umsatzsteuer erfolgt dann zentral beim Mini One Stop Shop des eigenen Landes.





