Bewirtungskosten – So können sie steuerlich abgesetzt werden
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumBewirtungskosten, die im Rahmen eines Geschäftsessens oder eines Betriebsfestes entstanden sind, können in vielen Fällen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit Sie diese Ausgaben als Selbstständiger aber wirklich von der Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie einige Punkte beachten.
Bewirtung von Arbeitnehmern können vollständig abgesetzt werden
Wenn Sie als Unternehmer ein Essen für ihre Angestellten organisieren, dann kann dieses in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet wurden. Zusätzlich müssen Sie bedenken, dass Aufwendungen für betrieblich veranlasste Bewirtungen als Sachbezug eingestuft werden und daher als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Wenn Sie jedoch pro Person höchstens 110 Euro brutto ausgeben, muss keine Lohnsteuer abgeführt werden.
Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
Die Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen aus einem geschäftlichen Anlass entstanden sind, können zu 70 Prozent von der Einkommenssteuer befreit werden. Dafür muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung oder das Essen tatsächlich aus einem betrieblichen Grund statt gefunden hat. Zu diesem Zweck müssen an dem Treffen zumindest auch Geschäftspartner anwesend gewesen sein.
Quittung unbedingt aufbewahren
Um die Bewirtungskosten im Rahmen der Steuererklärung nachweisen zu können, muss die Quittung bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen. So müssen auf ihr das Datum, der Ort, sowie der Anlass der Bewirtung angegeben werden. Zudem sollten die Teilnehmer der Veranstaltung und die Höhe der Aufwendungen auf dem Bewirtungsnachweis vermerkt werden. Damit die Kosten der Bewirtung von der Einkommensteuer befreit werden kann, müssen Sie die Nachweise einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufbewahren.
Jahresabschluss im Bundesanzeiger richtig veröffentlichen
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumEin Unternehmen ist auf jeden Fall nach dem Handelsgesetzbuch laut Paragraph 325 ff. verpflichtet seinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, wenn eine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Losgelöst von der Unternehmens- und Rechtsform sind Finanzdienstleister, Kreditinstitute, Versicherungsdienstleister und diverse Kaptialfondsgesellschaften.
Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften wie Aktienunternehmen, KG auf Aktien, GmbH oder UG, die kleinen GmbHs, mit geringeren Auflagen und Stammkapital verpflichtet Ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Eine vergleichbare Rechtsform der GmbH UG sind inländische sowie auch ausländische Limited Unternehmen, die eine vergleichbare Basis wie die UG besitzen, sie zählen auch zu den Kapitalgesellschaften. Des Weiteren gehören auch Genossenschaften, Gmbh & Co. KG und die OHG zu den Unternehmensformen, die eine Pflicht besitzen Ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.
Die Pflicht zur Offenlegung definiert sich anhand von drei Faktoren wie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die Anzahl der Mitarbeiter. Dabei gilt zum einen, wenn ein Unternehmen 3 Geschäftsjahre hintereinander mehr als 65 Millionen Euro Bilanzsumme, mehr als 130 Millionen Euro Umsatzerlöse und mindestens 5.000 Mitarbeiter vorzuweisen hat, dann sind bei Erfüllung von zwei der drei Faktoren eine generelle Offenlegung fällig. Ansonsten werden die Unternehmen nach Ihrer Größe gesplittet und in den Kategorien Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroßes Unternehmen und Großunternehmen unterteilt.
Diese Unternehmen müssen nur vorgegebene Unterlagen hinterlegen die beim Bundesanzeiger Verlag geprüft und im Anschluß daran veröffentlicht werden. Im Normalfall haben die Unternehmen 12 Monate nach dem Stichtag des Abschlusses Zeit die geforderten Unterlagen einzureichen. Bei Unternehmen die stark am Kapitalmarkt tätig sind beträgt die Abgabefrist 4 Monate und diese Fristen sollten von den Unternehmen ernst genommen werden, weil sollten die Unterlagen verspätet oder gar nicht dem Verlag vom Bundesanzeiger vorliegen, dann sind sie dazu ermächtigt durch das Bundesamt der Justiz ein mit einer Geldbuße sanktioniertes Verfahren einleiten zu lassen.
Fuhrparkmanagement: Verträge automatisch abrechnen
/0 Kommentare/in Branchenbeispiele/von Norbert SchollumBieten Sie Dienstleistungen im Bereich Fuhrparkmanagement und Leasing an, müssen Sie sich nicht nur um die Akquise von neuen Kunden und um die Logistik der einzelnen Aufträge kümmern: Auch das Abrechnen der erbrachten Leistungen und das Schreiben der Rechnung gehört zu Ihren Aufgaben. Konnten Sie mit dem Flottenmanagement einen großen Kundenkreis gewinnen, bereitet die Buchhaltung viel Arbeit. Es ist jedoch nicht notwendig, dass Sie einen Buchhalter einstellen und Sie müssen nicht jede Rechnung einzeln schreiben: Lassen Sie Ihre Rechnungen automatisch erstellen. Mit Fakturia ist dies ganz einfach. Sie optimieren den Zeitaufwand und können sich verstärkt Ihren eigentlichen Aufgaben im Dienstleistungsbereich widmen.
Im Flottenmanagement haben Sie verschiedene Kfz, deren Fahrten Sie den Kunden in Rechnung stellen. Sicher erfüllen Sie Einzelaufträge, und Sie haben Kunden, für die Sie regelmäßig im Einsatz sind. Jede dieser Kunden muss eine individuell auf seinen Auftrag abgestimmte Abrechnung bekommen. Wenn Sie Fakturia nutzen, können Sie dies mit wenig Aufwand realisieren. Die Nutzung der Services ist sehr einfach: Sie registrieren sich bei dem Dienst als Benutzer und legen Ihre individuelle Kundenkartei an. Dafür steht Ihnen ein geschützter Bereich zur Verfügung. Im zweiten Schritt weisen Sie jedem Kunden einen Auftrag zu. Wenn der Kunde Ihr Fuhrparkmanagement regelmäßig in Anspruch nimmt, geben Sie eine Rechnungslegung ein, die sich wiederholt. Einzelne Aufträge können Sie ebenso einfach zuweisen. Haben Sie alle Eingaben vervollständigt, wird Fakturia die Rechnungslegung vollautomatisch übernehmen.
Fakturia verschickt zu einem Termin, den Sie individuell definieren können, die Rechnungen an Ihre Kunden. Die Rechnungserstellung erfolgt mit allen erforderlichen Daten via E-Mail an Ihre Kunden. Das manuelle Erstellen der Rechnungen gehört der Vergangenheit an und Sie haben keinen großen Arbeitsaufwand mehr.
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