PayPal Konto in der Buchhaltung: Transaktionen korrekt verbuchen
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDer Bezahldienst PayPal ist einfach und bedienen und dementsprechend weit verbreitet. Für private Nutzer hat die Verwendung des Bezahldienstes keine weiteren Folgen. Unternehmen hingegen müssen auch Geldbewegungen, die über den Bezahldienst getätigt werden, in der Buchhaltung berücksichtigen. Die gute Nachricht lautet: Das Konto des Bezahldienstes ist in der Buchhaltung wie das Konto Ihrer Hausbank zu führen.
Unterbringung im Kontorahmen
Die Einordnung des Kontos in den Kontorahmen der Buchhaltung richtet sich ganz nach dem Verwendungszweck. Dabei können Sie sich praktischer Weise an Ihrem Bankkonto orientieren. Hat dieses zum Beispiel die Kontonummer 1200, können Sie dem Konto des Bezahldienstes die Kontonummer 1260 geben. Online-Einkäufe, die Sie mit dem Bezahldienst begleichen, werden künftig mit dem Konto 1260 gebucht. Damit der Saldo am Konto des Bezahldienstes ausgeglichen wird, brauchen Sie noch ein Verrechnungskonto. Dieses könnte zum Beispiel die Kontonummer 1340 bekommen. Das Verrechnungskonto erfasst die Geldbewegungen zwischen Bankkonto und dem Konto des Bezahldienstes.
Die korrekte Verbuchung der Steuer
Ein Sonderfall sind Geldüberweisungen vom Konto des Bezahldienstes auf das Firmenkonto. Anders als beim Bezahlen wird beim Erhalt von Geld eine Gebühr verrechnet. Wird zum Beispiel aus einem Verkauf ein Erlös von 100 Euro erzielt und per PayPal beglichen, muss das Geld anschließend ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisen auf das Firmenkonto. Bei der Gutschrift behält sich der Bezahldienst eine Provision ein. Das Ergebnis ist, dass auf dem Ertragskonto weniger Geld eingeht, als durch den Verkauf erzielt wurde. Für die Verbuchung der Steuer ist aber ausschließlich der Verkaufspreis zu berücksichtigen. Wird irrtümlicherweise der eingehende niedrigere Betrag verbucht, kann diese bei der Prüfung durch das Finanzamt unangenehme Folgen haben. Die einbehaltene Provision des Bezahldienstes ist separat zu buchen, zum Beispiel als Gebühr oder als Nebenkosten von Geldbewegungen.
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SKR 03 oder SKR 04? Welchen Kontenrahmen soll ich wählen?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDie Gründung eines Unternehmens bringt eine Vielzahl neuer Dinge mit sich. Bereits vor der Gründung ist man gezwungen, sich mit Dingen wie Buchhaltung und Rechnungswesen auseinanderzusetzen. Zur Darstellung des betrieblichen Rechnungswesens eignet sich am besten DATEV. Jedoch sollte man sich hierbei von Anfang an mit der zum Teil komplexen Materie auseinandersetzen, sodass folglich keine Fehler unterlaufen.
Zunächst ist ein Kontenrahmen zu wählen. Hier stehen die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 zur Auswahl. Diese umfassen jegliche Konten, die für das Rechnungswesen relevant sind. Sie sollen dies möglichst übersichtlich darstellen und die Buchhaltung einheitlich gestalten. Allerdings weisen beide Kontenrahmen signifikante Unterschiede auf. Sie unterschieden sich hinsichtlich ihrer Gliederung. SKR 03 ist nach den Geschäftsprozessen von Handel, Banken und Versicherungen gegliedert, während, SKR 04 nach dem Aufbau einer Bilanz gegliedert ist. Der gängigste Kontenrahmen ist wohl der Erste, da sich dieser am Geschäftsablauf orientiert. Selbstverständlich ist es dem Unternehmer freigestellt, welchen Kontenrahmen er für seine Buchführung wählt. Ipso facto ist es am besten, sich direkt im Vorfeld für einen Konterahmen zu entscheiden. Jedoch lassen die meisten Unternehmen die Buchführung von einem Steuerberater durchführen. Dieser wird sich für den richtigen Kontenrahmen entscheiden. Ein Wechsel sollte allerdings vermieden werden, da es hierbei einige Dinge zu beachten gibt.
Fahrtenbuchmethode oder 1% Regelung bei Privatnutzung des Kfz durch Unternehmer
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumWenn Sie einen zu Ihrem Betriebsvermögen gehörenden Firmenwagen privat nutzen, dann stellt sich für Sie zwangsläufig die Frage nach der Versteuerung. Denn die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Die Beantwortung dieser Frage ist für Sie als Unternehmer für Ihren Jahresabschluss wichtig.
Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung
Es gibt zwei Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung. Dies sind die 1% Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode. Im Rahmen der vorbezeichneten ersten Regelung müssen Sie auf den Bruttolisten-Neupreis des Kraftfahrzeuges abstellen. Insoweit liegt hier eine pauschale Besteuerung vor. Die o. g. Methode kann bei einem Leasing Fahrzeug nicht angewendet werden. Anders verhält es sich bei der Fahrtenbuchmethode. Das Fahrtenbuch, welches natürlich den Vorgaben des Finanzamtes entsprechen muss, gibt die tatsächlich angefallenen Kosten für die private Nutzung Ihres Firmenwagens wider.
Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist natürlich mit einem recht hohen Aufwand verbunden. Deshalb ziehen viele Unternehmer die pauschale Besteuerungsmethode vor. Aber hier sollte Vorsicht geboten sein, denn wenn der Listenpreis Ihres Firmenfahrzeugs sehr hoch ist, kann sich durchaus das Führen eines Fahrtenbuches lohnen. Dies wirkt sich auf Ihren Jahresabschluss vor allem dann positiv aus, wenn Sie das zu Ihrem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug über das Jahr verteilt privat wenig nutzen. So können Sie durch das Führen eines Fahrtenbuches eventuell viel Geld sparen.
Fazit: Wenn Sie nicht wissen, ob Sie das Firmenfahrzeug wenig oder häufig privat nutzen, sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Vor der Erstellung Ihrer Steuererklärung können Sie dann in aller Ruhe darüber nachdenken, über welche Methode Sie den geldwerten Vorteil berechnen. Sind Sie mit Ihrem Firmenwagen privat sehr viel gefahren, dann lohnt sich möglicherweise die pauschale Besteuerung. Haben Sie aber von vornherein kein Fahrtenbuch geführt, dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung übrig. Haben Sie von Anfang an ein Fahrtenbuch geführt, können Sie somit immer noch auf die 1% Regelung zurückgreifen, wenn diese für Sie günstiger ist. Umgekehrt geht dies natürlich nicht.