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Neues aus der Welt von Fakturia.

Plötzlich Chef – worauf muss ich achten?

5. November 2017/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert Schollum

Sie sind in relativ kurzer Zeit aufgestiegen, haben eine Gruppe oder Firma übernommen. So richtig Zeit, sich darauf vorzubereiten, hatten Sie nicht. Was gilt es jetzt zu beachten, was sollten Sie unbedingt vermeiden?

Ehemalige Kollegen werden zu „Mitarbeitern“ – was ist anders?

Wenn Sie innerhalb Ihres Teams zum Gruppenleiter aufgestiegen sind, finden Sie sich plötzlich in einer neuen Rolle wieder. Sie sollten diese in Ruhe betrachten, zur Not einen Coach in Anspruch nehmen, um zu sehen, was genau jetzt anders ist. Was Sie nicht tun sollten, ist eine künstliche Barriere zwischen Ihren gerade noch Kollegen und sich zu errichten. Sie sollten aber einige Dinge neu ordnen, wie zum Beispiel das gemeinsame Mittagessen, das vielleicht nicht mehr stimmig bzw. passend ist.

Anweisungen zu geben muss man erst lernen

Wenn Sie bisher als Teil eines Teams eine klare Linie hatten, derart, was getan werden muss, was nicht, ist es nun Ihre neue Aufgabe, Anweisungen selbst zu erarbeiten und zu geben. Das kann zunächst irritierend sein, aber Sie müssen hinein wachsen und eine ganze neue Position einnehmen. Was wird von Ihnen erwartet, was müssen Sie nun allein verantworten? Sehen Sie in dem Plus an Entscheidungen eine Chance, Sie können jetzt die Geschicke einer ganzen Gruppe oder sogar Firma lenken.

Hilflos sein – ist nicht mehr möglich!

Wenn Sie bisher in manchen Fällen Ihre Hilflosigkeit zeigen konnten, sollten Sie sich klar machen, dass das nun vorbei ist. Von Ihnen wird eine klare Linie erwartet, und Zweifel sollten Sie nur gelegentlich äußern. Dennoch halten Sie immer Kontakt zu Ihren Mitarbeitern, fragen Sie sie, welche Ideen und Vorschläge Sie zu einem Thema haben. So wächst Ihr neues Team gut zusammen.

https://www.fakturia.de/wp-content/uploads/2017/11/laptop-2561221_1280.jpg 960 1280 Norbert Schollum /wp-content/uploads/2014/09/logo_fakturia_rgb.png Norbert Schollum2017-11-05 11:38:212017-11-05 11:39:38Plötzlich Chef – worauf muss ich achten?

Woran erkenne ich einen guten Steuerberater?

18. Oktober 2017/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert Schollum

Sie haben sich dafür entschieden, einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen, und stehen jetzt vor der Wahl für den einen oder anderen Kandidaten bzw. sind mit Ihrem aktuellen Berater unzufrieden. Sie sollten sich am besten eine Liste von Kriterien anfertigen, damit Ihre Wünsche auch voll berücksichtigt werden.

Die Kosten

Als Start-up Unternehmer haben Sie vielleicht noch nicht die Mittel, um einen Topberater zu nutzen. Das muss auch gar nicht sein; kontaktieren Sie mehrere Anbieter und lassen Sie sich die Preise für die Services vorlegen. Entscheiden Sie dann, welcher Anbieter Ihnen am besten gefällt und eben auch am günstigsten ist.

Nicht zu unterschätzen: Zuverlässigkeit und Erreichbarkeit

Sie geben Ihr gutes Geld für einen Service aus. Da können Sie auch erwarten, dass Ihr Steuerberater für Sie da ist, wenn es Fragen oder Probleme gibt. Wenn Sie merken, dass Ihr aktueller Berater sich spät oder sogar überhaupt nicht zurück meldet, sie mit manchen Vorgängen nicht weiter kommen, ist das ein Indiz, dass dieser Anbieter nicht viel taugt. Ein Wechsel könnte angebracht sein.

Auch das kommt vor: „Beratungen“ etc. werden abgerechnet

Zu Beginn der Zusammenarbeit legen Sie in aller Regel fest, was genau Ihr Steuerberater für Sie tun soll und in welchem Turnus dies geschieht. Wenn Sie eine Rechnung erhalten, auf der auch Posten wie „Beratung“ erscheinen, sollten Sie sich weigern, die Rechnung zu begleichen, wenn keine reale Beratung statt gefunden hat, nur das eine oder andere Telefonat. Es gibt auch bei den Steuerberatern manches schwarze Schaf, das sich durch solche netten „Extras“ bereichert. Auch das bedeutet: Wechseln!

https://www.fakturia.de/wp-content/uploads/2017/10/woman-690036_1280.jpg 719 1280 Norbert Schollum /wp-content/uploads/2014/09/logo_fakturia_rgb.png Norbert Schollum2017-10-18 12:10:272017-10-18 12:14:14Woran erkenne ich einen guten Steuerberater?

Steuerpflicht in Deutschland bei „Verwertung der Arbeit in Deutschland“

6. Oktober 2017/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert Schollum

Wer als Selbständiger in Deutschland lebt und arbeitet, für den ist klar: Er muss in Deutschland Steuern zahlen. Ein unscheinbarer, kleiner Haken in der deutschen Steuergesetzgebung macht aber unter Umständen auch noch weitere, nicht in Deutschland ansässige Selbständige steuerpflichtig. Es geht hier rechtlich um den Begriff der „Verwertung der Arbeit„.

Gesetzliche Grundlagen

§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG sagt klar aus, dass Selbständige in Deutschland dann steuerpflichtig sind, wenn die selbständige Tätigkeit im Inland ausgeübt ODER verwertet wird. Das heißt, die Tätigkeit an sich muss nicht in Deutschland stattfinden, und es muss keine Betriebsstätte in Deutschland geben – und es kann dennoch eine Steuerpflicht in Deutschland entstehen.

Begriff der Verwertung von Arbeit

Unter Verwertung versteht man gesetzlich die „Früchte persönlicher qualifizierter Arbeitsleistung eines Berufsträgers“. Führt ein Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit die Früchte seiner Arbeit einem im Inland ansässigen Arbeitgeber zu, so wird der im Ausland ansässige Arbeitnehmer für diese Tätigkeit in Deutschland grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig.

Freiberufler und Freelancer

In manchen Fällen wird sich eine solche Situation auch für ausländischen Freiberufler oder Freelancer mit Sitz im Ausland ergeben, wenn sie für Kunden in Deutschland tätig werden. Gerade Home-Offices und Online-Zusammenarbeit machen diesen steuerlichen Aspekt häufiger zum Thema.

Auch bei der Arbeit für Freelance-Plattformen in Deutschland könnte sich eine Steuerpflicht ergeben: Wenn ein ausländischer Selbständiger über eine in Deutschland ansässige Plattform für einen deutschen Auftraggeber arbeitet (z.B. als Übersetzer oder Freelance-Programmierer) und das Ergebnis der Arbeit beim deutschen Auftraggeber verwertet wird, kann in vielen Fällen eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland entstehen.

Beschränkte Steuerpflicht deshalb, weil der Arbeitnehmer/Auftraggeber ja keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Steuerpflicht beschränkt sich dann auf die Einkünfte aus jenen Tätigkeiten, die tatsächlich im Inland verwertet werden – und erstreckt sich nicht auf die gesamten erwirtschafteten Einkünfte des Selbständigen oder die gesamten Einkünfte des Arbeitnehmers.

https://www.fakturia.de/wp-content/uploads/2017/10/taxes-1694413_1280.jpg 1079 1280 Norbert Schollum /wp-content/uploads/2014/09/logo_fakturia_rgb.png Norbert Schollum2017-10-06 10:10:462017-10-06 10:12:44Steuerpflicht in Deutschland bei „Verwertung der Arbeit in Deutschland“
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