Steuerpflicht in Deutschland bei „Verwertung der Arbeit in Deutschland“

Wer als Selbständiger in Deutschland lebt und arbeitet, für den ist klar: Er muss in Deutschland Steuern zahlen. Ein unscheinbarer, kleiner Haken in der deutschen Steuergesetzgebung macht aber unter Umständen auch noch weitere, nicht in Deutschland ansässige Selbständige steuerpflichtig. Es geht hier rechtlich um den Begriff der „Verwertung der Arbeit„.

Gesetzliche Grundlagen

§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG sagt klar aus, dass Selbständige in Deutschland dann steuerpflichtig sind, wenn die selbständige Tätigkeit im Inland ausgeübt ODER verwertet wird. Das heißt, die Tätigkeit an sich muss nicht in Deutschland stattfinden, und es muss keine Betriebsstätte in Deutschland geben – und es kann dennoch eine Steuerpflicht in Deutschland entstehen.

Begriff der Verwertung von Arbeit

Unter Verwertung versteht man gesetzlich die „Früchte persönlicher qualifizierter Arbeitsleistung eines Berufsträgers“. Führt ein Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit die Früchte seiner Arbeit einem im Inland ansässigen Arbeitgeber zu, so wird der im Ausland ansässige Arbeitnehmer für diese Tätigkeit in Deutschland grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig.

Freiberufler und Freelancer

In manchen Fällen wird sich eine solche Situation auch für ausländischen Freiberufler oder Freelancer mit Sitz im Ausland ergeben, wenn sie für Kunden in Deutschland tätig werden. Gerade Home-Offices und Online-Zusammenarbeit machen diesen steuerlichen Aspekt häufiger zum Thema.

Auch bei der Arbeit für Freelance-Plattformen in Deutschland könnte sich eine Steuerpflicht ergeben: Wenn ein ausländischer Selbständiger über eine in Deutschland ansässige Plattform für einen deutschen Auftraggeber arbeitet (z.B. als Übersetzer oder Freelance-Programmierer) und das Ergebnis der Arbeit beim deutschen Auftraggeber verwertet wird, kann in vielen Fällen eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland entstehen.

Beschränkte Steuerpflicht deshalb, weil der Arbeitnehmer/Auftraggeber ja keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Steuerpflicht beschränkt sich dann auf die Einkünfte aus jenen Tätigkeiten, die tatsächlich im Inland verwertet werden – und erstreckt sich nicht auf die gesamten erwirtschafteten Einkünfte des Selbständigen oder die gesamten Einkünfte des Arbeitnehmers.

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