PSD2: Was ist starke Kundenauthentifizierung (SCA)?
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumDie Abkürzung für starke Kundenauthentifizierung ist SCA (Strong Customer Authentication). Die EU hat eine Zahlungsdienstrichtlinie mit der Bezeichnung PSD2 eingeführt, die Online-Zahlungen sicherer machen soll. Hat ein Kunde eine Ware gekauft oder eine Dienstleistung beauftragt, kann er die Zahlung online vornehmen. Dafür sind verschiedene Authentifizierungsstufen erforderlich. Für die Verifizierung von Kartenzahlungen wird ein Authentifizierungstool mit dem Namen 3D Secure 2 verwendet. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, bei der die Authentifizierungsstufen nicht so streng sind.
Wie die starke Kundenauthentifizierung mit PSD2 funktioniert
Um mehr Sicherheit bei Online-Zahlungen zu gewährleisten, wurde die europäische Anforderung SCA entwickelt. Für die Verifizierung von Kartentransaktionen wird gegenwärtig das Authentifizierungstool 3D Secure 1 angewendet. Nimmt ein Kunde eine Online-Zahlung vor, wird er auf eine neue Internetseite weitergeleitet. Er muss dann einen Code angeben, um sicherzustellen, dass er auch wirklich derjenige ist, für den er sich online ausgibt. Wiederkehrende Transaktionen, beispielsweise die Zahlung der Strom- oder Telefonrechnung, können eine Ausnahme bilden. Die Authentifizierung mit PSD2 muss mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften enthalten:
- Etwas, das der Kunde weiß: Das kann ein Passwort, eine Zahlenabfolge, eine Passphrase, eine PIN oder eine Geheimfrage sein.
- Etwas, das der Kunde besitzt: Ein Mobilfunkgerät, ein Wearable wie eine Smartwatch, eine Smartcard, ein Token oder ein Badge kommen in Frage.
- Etwas Persönliches vom Kunden: Eine Iriserkennung, die Kennung der Gesichtszüge, eine Stimmerkennung oder ein Fingerabdruck können genutzt werden.
Zur Authentifizierung wird ein Einmalpasswort benötigt, das per SMS an den Kunden geschickt werden kann. Häufig wird ein Passwort vergessen. Daher kann etwas, das der Kunde besitzt, wie ein Smartphone, mit etwas Persönlichem vom Kunden wie der Iriserkennung kombiniert werden. Möchten Sie mehr Sicherheit haben, müssen Sie in die entsprechende Technik für die biometrische Authentifizierung investieren. Künftig zahlt sich diese Investition aus.
Ausnahmen bei SCA
Es gibt einige Ausnahmen von der starken Kundenauthentifizierung. Kunden können auch bei kleineren und weniger häufigen Zahlungen von mehr Sicherheit profitieren. Als Lieferant oder Dienstleister können Sie eine Ausnahme von 3D Secure 2 beantragen und dem Kunden nur bei Bedarf die starke Authentifizierung vorlegen. Das
ist bei Transaktionen von weniger als 30 Euro, Transaktionen mit geringem Risiko sowie für Abonnements und wiederkehrende Transaktionen möglich. Ab der zweiten Zahlung ist dann keine Kundenauthentifizierung mehr erforderlich.
Was bei Leasingverträgen mit Kaufoption beachtet werden sollte
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumBilanzsteuerrechtliche Behandlung eines Leasinggegenstandes
Wird ein Gegenstand nicht gekauft, sondern geleast, sind bei der Bilanzierung des Leasinggegenstandes – dies kann z.B. ein Firmenwagen sein – einige Besonderheiten zu beachten. Je nachdem, welche Leasingform zur Anwendung kommt (Finanzierungsleasing oder Operating Leasing) muss der Firmenwagen in der Bilanz des Leasinggebers oder der des Leasingnehmers aktiviert werden.
Besonderheit: Leasingverträge mit Kaufoption oder Andienungsrecht
Bei dem Finanzierungsleasing wird zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber eine Grundmietzeit vereinbart. Während dieser Zeit kann der Leasingnehmer den Gegenstand für seine Zwecke nutzen. Nach dem Ende dieser Grundmietzeit ist der Gegenstand an den Leasinggeber zurückzugeben. Eine Finanzierung des Gegenstandes ist nicht vorgesehen. Da der Leasingnehmer den Gegenstand nach der Leasingzeit oft behalten möchte, sieht der Leasing-Erlass vor, dass zwischen den beiden Parteien eine Kaufoption vereinbart werden kann, wenn die Grundmietzeit geringer oder gleich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des geleasten Gegenstandes ist. Steuerrechtlich ergibt sich hierdurch für den Leasingnehmer ein Nachteil, da er in diesem Fall die Leasingraten nicht mehr als gewinnmindernde Ausgaben absetzen darf. Er kann nur noch die Abschreibungen auf den Restbuchwert des Leasinggegenstandes geltend machen.
In Abgrenzung zur Kaufoption steht dem Leasinggeber das Andienungsrecht zu. Hierdurch kann er den Leasingnehmer dazu veranlassen, die Ablöse für den Firmenwagen nach dem Ende der Leasingzeit zu einem im Vorfeld definierten Preis zu leisten. Der Leasingnehmer kann nicht verlangen, dass er das Fahrzeug zu dem realen Restwert erhält.
Eine weitere Möglichkeit, wie der Leasingnehmer in das Eigentum des Firmenwagens kommen kann, ist die Vereinbarung eines freiwilligen Kaufs. Ein freiwilliger Kauf wirkt sich für den Leasingnehmer steuerrechtlich nicht schädlich aus. Einzige Voraussetzung ist, dass die beiden Vertragsparteien sich einig sind.
Wird zwischen den Parteien eine Restwertabrechnung vereinbart, ist es dem Leasinggeber nicht möglich, den Leasinggegenstand zum billigsten Preis zu verkaufen und dem Leasingnehmer die Differenz zwischen diesem Preis und dem Restwert dem Leasingnehmer in Rechnung zu stellen.
Fazit
Der Leasing-Erlass sieht vor, dass ein Leasingnehmer den Leasinggegenstand nach dem Ende der Grundmietzeit erwerben kann. Diese Kaufoption ist für ihn in steuerlicher Sicht ein Nachteil, da er die zuvor aufgewandten Leasingraten nicht mehr gewinnmindernd in seiner Gewinn-und-Verlust-Rechnung ansetzen darf. Dort dürfen dann nur die Abschreibungen auf den Restbuchwert auftauchen. Vorteilhafter wäre es für ihn, wenn er mit dem Leasinggeber darüber übereinkommt, den Leasinggegenstand auf Basis eines freiwilligen Kaufs zu erwerben.
Leasing im Steuerrecht
/0 Kommentare/in Ratgeber/von Norbert SchollumWas ist Leasing?
Beim Leasing stellt der Geber dem Nehmer des Leasingvorgangs einen bestimmten Gegenstand für einen abgegrenzten Zeitraum zur Verfügung. Für die Überlassung des Leasinggegenstandes schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber die zuvor vereinbarten Leasingraten. Die geleasten Gegenstände können beweglich oder unbeweglich sein.
Steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Leasingformen
Im deutschen Steuerrecht ist von besonderem Interesse, wem der Leasinggegenstand während der Überlassung zuzurechnen ist. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, muss der Gegenstand in der Bilanz des Leasinggebers oder in der Gewinnermittlung des Leasingnehmers erfasst werden. Hierbei sind die Form des Leasings und die vertragliche Gestaltung maßgebliche Faktoren:
Beim Leasing werden die folgenden Formen unterschieden:
Finanzierungsleasing
Finanzierungsleasingverträge sind sowohl Vollamortisationsverträge als auch Teilamortisationsverträge. Vollamortisationsverträge kennzeichnen sich dadurch, dass nicht allein die Anschaffungskosten des Gebers gedeckt werden, sondern auch dessen sämtliche Nebenkosten (einschließlich der Aufwendungen für die Finanzierung). Zudem kann bei dieser Vertragsform eine Kaufoption des Leasingnehmers berücksichtigt werden, wenn die Grundmietzeit länger ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Bei Teilamortisationsverträgen erhält der Leasinggeber nur einen Teil seiner eigenen Kosten erstattet. Bilanzrechtlich wird der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer. Er muss für den Leasinggegenstand einen Aktivposten in seiner Bilanz bilden. Die von ihm zu zahlenden Raten sind entsprechend einer Annuität in einen Tilgungsanteil und in einen Zinsanteil aufzuteilen.
Operating-Leasing
Diese Form des Leasings steht der steuerlichen Behandlung eines Mietvertrages gleich. Der Leasinggeber bleibt der Eigentümer. Der Leasinggegenstand muss in seiner Bilanz aktiviert werden. Die Leasingraten werden von dem Leasingnehmer als Betriebsausgaben behandelt. Bei dem Leasinggeber stellen sie Betriebseinnahmen dar.
Spezialleasing
Kommt das Spezialleasing zur Anwendung, wird der Leasinggegenstand immer dem Leasingnehmer zugerechnet. Das Verhältnis von betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und Grundmietzeit spielt beim Spezialleasing keine Rolle.
Neben den erwähnten Leasingformen gibt es das Sale-and-lease-back und das Herstellerleasing. Diese beiden Formen stellen je nach vertraglicher Ausgestaltung Unterformen des Finanzierungs- oder des Operating-Leasings dar.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasinggegenständen
Leasinggeschäfte wirken sich auch auf die Umsatzsteuer aus. Im Umsatzsteuerrecht löst die Lieferung eines Gegenstandes einen steuerbaren Vorgang aus. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht der ertragsteuerlichen Behandlung. Dies bedeutet, dass vom Gesetzgeber dann eine steuerpflichtige Lieferung angenommen wird, wenn der Leasinggegenstand auch nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Dies ist beim Finanzierungsleasing der Fall, da der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Auch das Spezialleasing erfährt eine umsatzsteuerliche Behandlung, da der Gegenstand in der Bilanz des Leasingnehmers aktiviert werden muss. Das Operating-Leasing hat dagegen keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da dem Leasingnehmer zu keiner Zeit Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand verschafft wird. Er kann den Gegenstand eine für eine bestimmte Zeit nutzen. Aber er kann ihn z.B. nicht verkaufen.