Welche Pflichtangaben müssen auf Rechnungen gemacht werden?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumEine Rechnung zu schreiben gehört für viele Unternehmer wie selbstverständlich zu ihrem Arbeitsalltag dazu. Doch obwohl die Rechnungserstellung keine hochgradig komplexe Angelegenheit ist, sollten Sie dennoch einige Formvorschriften beachten, damit Ihnen von Seiten des Finanzamtes keine negativen Konsequenzen drohen.
Pflichtangaben auf Rechnungspapieren
Die gesetzlichen Vorgaben für Rechnungsdokumente sind im §14 des Umsatzsteuergesetzes festgeschrieben. Selbstverständlich müssen Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers auf den Rechnungspapieren angegeben werden. Weiterhin müssen sich das Ausstellungsdatum der Rechnung, sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer auf den Rechnungsdokumenten befinden. Weiterhin müssen Sie den Zeitpunkt der Lieferung und die Menge und die genauere Bezeichnung der Ware und der Leistung vermerken.
Weitere notwendige Angaben
Bei der Erstellung Ihrer Rechnungen müssen Sie darauf achten, dass Sie ein nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt, sowie etwaige Minderungen der Entgelte auflisten müssen. Sollten Sie Kleingewerbetreibender sein oder von anderen Steuerbefreiungen profitieren, müssen Sie auch hierzu Angaben machen. Zusätzlich ist es notwendig, die geschuldeten Gesamtbeträge nach Steuersätzen aufzuschlüsseln und für den Rechnungsempfänger verständlich darzustellen. Auch die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gehören auf das Rechnungsdokument des Ausstellers.
Sie sehen, dass die Rechnungserstellung kein Hexenwerk ist, aber durchaus mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt werden sollte. Denn nur so können Sie verhindern, dass das Finanzamt Verstöße gegen Formvorschriften in Ihren Unterlagen feststellt.
Buchungssatz sonst. Leistung Drittland: So verbuchen Sie Rechnungen von Dropbox & Co.
/1 Kommentar/in Aktuelles/von Norbert SchollumDrittland-Anbieter im Bereich Dienstleistungen
In Zeiten der Globalisierung sind Anbieter von Dienstleistungen und Bereithaltung von Webspace aus dem Ausland nicht selten. Einzelunternehmen, Freelancer oder kleinere Firmen können in ihrem Arbeitsalltag ohne Online-Speicherplatz nicht mehr auskommen. Zahlreiche Selbständige nutzen deshalb den Service von Plattformen wie Dropbox oder Google Drive, um ihre Daten überall schnell zur Hand zu haben. Die Basis-Versionen solcher Angebote sind meist kostenlos, doch wenn Speicherplatz benötigt wird, ist meist ein kostenpflichtiges Abo notwendig.
Elektronische Dienstleistung aus Drittländern – fällt Umsatzsteuer an?
Dropbox ist ein amerikanisches Unternehmen und stellt bei der Rechnungsstellung nach Deutschland keine Umsatzsteuer in Rechnung. Für die meisten Dienstleistungen aus den USA, welche in elektronischer Form erbracht werden, gilt dies ebenfalls. Nach Vorschrift der Europäischen Kommission hat das einführende Unternehmen die Umsatzsteuer gemäß des Reverse-Charge-Verfahrens zu tragen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer in Deutschland deklariert werden muss, auch wenn diese nicht auf der Rechnung ausgewiesen ist. Im gleichen Zug kann diese wiederum als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Wie wird die Rechnung richtig verbucht?
Im Falle einer Dienstleistung aus einem Drittland ist der Ort der erbrachten sonstigen Leistungen der Unternehmenssitz des Abnehmers, also Deutschland. Daher schuldet die deutsche Firma die Umsatzsteuer, es erfolgt eine Steuerschuldumkehr, wie bereits vor erwähnt (Reverse-Charge-Verfahren). Diese Umsätze müssen in der Voranmeldung der Umsatzsteuer gesondert deklariert werden. Vorgesehen ist dafür das Feld 52. Der Steuerschlüssel ist der selbe wie bei Leistungen von EU-Unternehmen, achten Sie darauf, dass Sie das Automatik-Konto 3125 für die Verbuchung nutzen (Leistungen eines Unternehmens, welches im Ausland ansässig ist, Vorsteuer 19 %, Umsatzsteuer 19%). Erfassen Sie die Ausgaben auf ein Aufwandskonto anderer Art, können die meisten Buchhaltungsprogramme keine automatische Ausweisung des Umsatzes tätigen.
Wie wird die Umsatzsteuervoranmeldung mit Elster ausgefüllt?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumWenn Sie auf der Suche nach einer Schritt für Schritt Anleitung sind, um bei Elster Ihre Umsatzsteuervoranmeldung auszufüllen, dann werden Ihnen die nachfolgenden Informationen Antworten geben.
Öffnen Sie im ersten Schritt den Umsatzsteuer-Bereich
Voraussetzung für eine Umsatzsteuervoranmeldung bei Elster ist die dortige Registrierung. Haben Sie sich dann mit Ihren Zugangsdaten auf dem Online-Portal von Elster angemeldet, klicken Sie innerhalb der linken Sidebar des privaten Bereiches auf das Feld „Formulare“. Hier werden Ihnen dann unterschiedliche Formular angezeigt, mit deren Hilfe Sie Daten an das Finanzamt übermitteln können. Wenn Sie nach unten scrollen und das Feld Umsatzsteuer anklicken, finden sie das Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA).
Im zweiten Schritt öffnet sich die Sparte Umsatzsteuer, in der Sie die Möglichkeiten unterschiedliche Optionen auszuwählen, unter anderem auch die USt-VA. Damit Sie diese senden zu können, wählen Sie bitte das Feld „Umsatzsteuer-Voranmeldung“ aus.
Während des nächsten Schrittes, müssen Sie Ihre Steuernummer eintragen, um so dafür zu sorgen, dass das Finanzamt die USt-VA auch Ihrem Unternehmen zuordnet. Zudem müssen Sie Ihren Voranmeldezeitraum eingeben, welcher entweder ein Monat oder ein Quartal ist. Haben Sie diese Angaben getätigt, dann klicken Sie auf „weiter“.
In Schritt vier öffnet sich die Erfassungsübersicht. Wenn Sie Bedarf haben, dann können Sie oberen Bereich Zusatzinformationen zu Ihrer USt-VA machen. Sie können beispielsweise eine eingereichte USt-VA hier korrigieren oder Sie weitere ergänzende Belege einreichen möchten. Sinnvoll wäre das z.B., wenn Sie größere Anschaffungen im Voranmeldezeitraum getätigt haben. Wenn Sie innerhalb diesen Fensters etwas nach unten scrollen, dann gelangen Sie zu den wesentlichen Erfassungsfeldern Ihrer USt-VA. Sie können insgesamt elf Bereiche öffnen, indem Sie auf die jeweiligen Zahlen klicken und dort Ihre Umsätze und Daten eintragen können. Jeder Bereich muss dabei von Ihnen separat aufgerufen werden, damit Sie dort Ihre Angaben machen können.
Der fünfte Schritt beschäftigt sich dann mit der Eintragung von sonstigen Leistungen und Ihren Lieferungen, die entweder dem ermäßigten oder normalen Steuersatz unterliegen.
Im letzten Schritt müssen Sie Ihre Angaben kontrollieren, gehen Sie dazu auf das Feld „Prüfen und absenden“. Sie erhalten dann noch eine Übersicht Ihrer eingetragenen Daten. Haben Sie dann die Richtigkeit kontrolliert, dann können Sie Ihre USt-VA abschicken.