SKR 03 oder SKR 04? Welchen Kontenrahmen soll ich wählen?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumDie Gründung eines Unternehmens bringt eine Vielzahl neuer Dinge mit sich. Bereits vor der Gründung ist man gezwungen, sich mit Dingen wie Buchhaltung und Rechnungswesen auseinanderzusetzen. Zur Darstellung des betrieblichen Rechnungswesens eignet sich am besten DATEV. Jedoch sollte man sich hierbei von Anfang an mit der zum Teil komplexen Materie auseinandersetzen, sodass folglich keine Fehler unterlaufen.
Zunächst ist ein Kontenrahmen zu wählen. Hier stehen die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 zur Auswahl. Diese umfassen jegliche Konten, die für das Rechnungswesen relevant sind. Sie sollen dies möglichst übersichtlich darstellen und die Buchhaltung einheitlich gestalten. Allerdings weisen beide Kontenrahmen signifikante Unterschiede auf. Sie unterschieden sich hinsichtlich ihrer Gliederung. SKR 03 ist nach den Geschäftsprozessen von Handel, Banken und Versicherungen gegliedert, während, SKR 04 nach dem Aufbau einer Bilanz gegliedert ist. Der gängigste Kontenrahmen ist wohl der Erste, da sich dieser am Geschäftsablauf orientiert. Selbstverständlich ist es dem Unternehmer freigestellt, welchen Kontenrahmen er für seine Buchführung wählt. Ipso facto ist es am besten, sich direkt im Vorfeld für einen Konterahmen zu entscheiden. Jedoch lassen die meisten Unternehmen die Buchführung von einem Steuerberater durchführen. Dieser wird sich für den richtigen Kontenrahmen entscheiden. Ein Wechsel sollte allerdings vermieden werden, da es hierbei einige Dinge zu beachten gibt.
Fahrtenbuchmethode oder 1% Regelung bei Privatnutzung des Kfz durch Unternehmer
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumWenn Sie einen zu Ihrem Betriebsvermögen gehörenden Firmenwagen privat nutzen, dann stellt sich für Sie zwangsläufig die Frage nach der Versteuerung. Denn die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Die Beantwortung dieser Frage ist für Sie als Unternehmer für Ihren Jahresabschluss wichtig.
Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung
Es gibt zwei Möglichkeiten der steuerlichen Veranlagung. Dies sind die 1% Regelung sowie die Fahrtenbuchmethode. Im Rahmen der vorbezeichneten ersten Regelung müssen Sie auf den Bruttolisten-Neupreis des Kraftfahrzeuges abstellen. Insoweit liegt hier eine pauschale Besteuerung vor. Die o. g. Methode kann bei einem Leasing Fahrzeug nicht angewendet werden. Anders verhält es sich bei der Fahrtenbuchmethode. Das Fahrtenbuch, welches natürlich den Vorgaben des Finanzamtes entsprechen muss, gibt die tatsächlich angefallenen Kosten für die private Nutzung Ihres Firmenwagens wider.
Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden
Das Führen eines Fahrtenbuchs ist natürlich mit einem recht hohen Aufwand verbunden. Deshalb ziehen viele Unternehmer die pauschale Besteuerungsmethode vor. Aber hier sollte Vorsicht geboten sein, denn wenn der Listenpreis Ihres Firmenfahrzeugs sehr hoch ist, kann sich durchaus das Führen eines Fahrtenbuches lohnen. Dies wirkt sich auf Ihren Jahresabschluss vor allem dann positiv aus, wenn Sie das zu Ihrem Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug über das Jahr verteilt privat wenig nutzen. So können Sie durch das Führen eines Fahrtenbuches eventuell viel Geld sparen.
Fazit: Wenn Sie nicht wissen, ob Sie das Firmenfahrzeug wenig oder häufig privat nutzen, sollten Sie ein Fahrtenbuch führen. Vor der Erstellung Ihrer Steuererklärung können Sie dann in aller Ruhe darüber nachdenken, über welche Methode Sie den geldwerten Vorteil berechnen. Sind Sie mit Ihrem Firmenwagen privat sehr viel gefahren, dann lohnt sich möglicherweise die pauschale Besteuerung. Haben Sie aber von vornherein kein Fahrtenbuch geführt, dann bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung übrig. Haben Sie von Anfang an ein Fahrtenbuch geführt, können Sie somit immer noch auf die 1% Regelung zurückgreifen, wenn diese für Sie günstiger ist. Umgekehrt geht dies natürlich nicht.
Buchhaltung: Unterschiede GWG und Sammelposten
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumSeit dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten die Wahl zwischen drei verschiedenen Abschreibungsverfahren für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die lineare Regelabschreibung nach § 7 EStG , die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG bei Anschaffungskosten bis zu einem Wert von 410 Euro und für alle geringfügigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten die zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR liegen die Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG.
GWG – was ist das?
Geringwertige Wirtschaftsgüter, auch GWG genannt, sind bewegliche Anlagegüter, deren Anschaffungskosten zwischen 150,01 EUR und 410 EUR netto liegen. Für nicht Umsatzsteuerpflichtige gilt der Bruttobetrag. Entscheiden Sie sich für die Sofortabschreibung , können alle in einem Jahr angeschafften Güter, die diesen Wert bei Anschaffung nicht unter- oder überschreiten im gleichen Jahr voll abgeschrieben werden. Anschaffungen, deren Wert unter 150 EUR liegen, können als Sofortabschreibung ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Beispiel: Sie kaufen einen Bürostuhl für 329 EUR brutto und buchen diesen als Ausgabe. Bei einer Sofortabschreibung wird der Bürostuhl noch im Jahr der Anschaffung zu 100% als Aufwendung geltend gemacht.
TIPP: Sofern der Steuerpflichtige im vorausgehenden Jahr einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht hat, haben sich die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um 40 Prozent reduziert. Es wäre möglich, dass damit die GWG-Grenze unterschritten wird und ein Sofortabzug möglich ist.
Wie buche ich Sammelposten?
Wie der Name bereits sagt, werden bei dieser Abschreibungsmethode die Kosten für bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert zwischen 150,01 EUR und 1.000 EUR gesammelt. Die einzelnen Posten werden zusammengefasst und gemeinsam über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung wird linear vorgenommen. Das heißt, dass jedes Jahr ein Fünftel der Anschaffungskosten als gewinnrelevante Ausgabe geltend gemacht wird. In der Regel liegt auch hier der Nettobetrag zugrunde. Lediglich nicht Umsatzsteuerpflichtige setzen hier den Bruttobetrag ein.
Beispiel: Außer dem Bürostuhl für 329 EUR brutto kaufen Sie noch ein Smartphone für 399 EUR brutto, sowie einen Aktenvernichter für 159 EUR brutto. Der Wert der jeweiligen Anschaffungen übersteigt 150,01 EUR, liegt aber unter der Grenze von 1.000 EUR. Sie können die Anschaffungen zusammenfassen und als Sammelposten abschreiben. Die Abschreibungsdauer beträgt 5 Jahre. Alternativ können Sie jedes der beweglichen Wirtschaftsgüter als Sofortabschreibung buchen. Die Abschreibung erfolgt zu 100% im gleichen Jahr.
TIPP: Bei der Abschreibungsmethode Sammelposten werden die so erfassbaren Güter über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben. Die betriebliche Nutzungsdauer und damit die Vorgaben der Afa-Tabelle oder Veräußerungen haben hierauf keinen Einfluss. Zuschreibungen erhöhen den Wert des Pools.
Welche Abschreibungsmethode ist die Richtige für mich?
Entscheidend ist hier die Frage, ob Sie Ihren Gewinn für das laufende Jahr möglichst stark schmälern oder sich eine „Reserve“ für die kommenden Jahre erhalten möchten. Mit der Methode der Sammelabschreibung lassen sich gewinnreduzierende Kosten in die Folgejahre verschieben.