Wie verbuche ich Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP)
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumAktive Rechnungsabgrenzung ist eine Vorgehensweise bei der Bilanzierung, die dafür sorgt, dass Zahlungen, die im Voraus innerhalb eines Geschäftsjahres für Leistungen im kommenden Geschäftsjahr getätigt werden, erst in die Gewinn- und Verlustrechnung jenes Geschäftsjahres eingehen.
Um das zu erreichen, wird der vorzeitig gezahlte Betrag in der Bilanz aktiviert. Dafür wird ein Aktiv-Bestandskonto „ARA“ (Aktive Rechnungsabgrenzung) als Zwischenparkkonto zu Hilfe genommen. Der entsprechende Betrag wird „per ARA an Aufwandskonto“ gebucht. Der Saldo des Aufwandskontos, also der Betrag, der am Ende des Jahres in die Gewinn- und Verlustrechnung eingeht, wird dadurch um den betreffenden Betrag bereinigt. Nach dem Geschäftsjahreswechsel wird der Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) durch die dazugehörige Korrekturbuchung wieder aufgelöst. Dazu wird „per Aufwandskonto an ARA“ gebucht.
Beispiel: Die Versicherungsprämie von monatlich 200 Euro wird im Voraus für 6 Monate gezahlt. Das Geld wird im November für Dezember bis Mai an die Versicherung überwiesen. Nur der Anteil für Dezember soll für das Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres, das am 31.12. endet, angerechnet werden. Durch die Zahlung von insgesamt 1200 Euro wurde „per Versicherungsprämie an Bank“ gebucht, wobei „Versicherungsprämie“ für das verwendete Aufwandskonto steht. Nun wird der Betrag für Januar bis Mai des nächsten Jahres, also 1000 Euro, „per ARA an Versicherungsprämie“ gebucht und ist damit als Vermögenswert in der Bilanz aktiviert. Im neuen Geschäftsjahr muss dieser Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) durch eine Korrekturbuchung von 1000 Euro „per Versicherungsprämie an ARA“ wieder aufgelöst werden. Zu beachten ist hierbei für Vorsteuerabzugsberechtigte, dass die Umsatzsteuer in diesem Fall bereits im alten Geschäftsjahr in voller Höhe abzugsfähig ist. In obigen Fall können die Buchungen im alten Geschäftsjahr mit Vorsteuerabzug, die im neuen Jahr ohne Steuerabzug vorgenommen werden.
Umsatzsteuer und Vorsteuer – was ist der Unterschied?
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumVermutlich haben Sie die Begriffe Umsatzsteuer und Vorsteuer schon einmal gehört. Im Alltag, beispielsweise beim Einkaufen, begegnen Sie zudem den Begriff Mehrwertsteuer. Worin liegt nun der Unterschied? Mehrwertsteuer ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für die Umsatzsteuer. Aber auch hinter der Vorsteuer verbirgt sich zunächst nichts anderes als die Umsatzsteuer.
Der Unterschied ergibt sich aus Unternehmenssicht. Dabei sind nur umsatzsteuerpflichtige Unternehmen betroffen, wie es im Umsatzsteuergesetz beschrieben ist. Grundsätzlich sind alle Gewerbetreibende (darunter fallen auch Gesellschaften), Selbstständige und Freiberufler, die in Gewinnerzielungsabsicht handeln, umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen gibt es für bestimmte Gruppen wie Ärzte oder Vermieter. Auch wer Umsätze unterhalb eines gewissen Schwellenwerts generiert, kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen (sogenannten Kleinunternehmerregelung). Unternehmen müssen somit auf ihre Umsätze eine Umsatzsteuer (je nach Produkt zurzeit 19 oder 7 Prozent) erheben und an das Finanzamt abführen.
Wenn Unternehmen für ihre Produktion oder ihre Dienstleistung selbst Waren oder Leistungen anderer umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen einkaufen, ist in diesen Beträgen Umsatzsteuer enthalten. Aus buchhalterischer Sicht ist diese Position das Gegenstück zu der Umsatzsteuer, die auf die eigenen Umsätze aufgeschlagen wird. Zur Unterscheidung wird daher die Umsatzsteuer, die auf bezogene Waren und Dienstleistungen erhoben wurde, als Vorsteuer bezeichnet. Das Unternehmen kann dann Vorsteuer und Umsatzsteuer miteinander verrechnen. Der sich ergebende Unterschiedsbetrag ist die Umsatzsteuerschuld, die das Unternehmen an das Finanzamt weitergeben muss. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer, entsteht eine Steuerrückerstattung. Das ist insbesondere bei neu gegründeten Unternehmen der Fall, die entsprechende Anschaffungen leisten müssen, ohne bereits eigene nennenswerte Umsätze zu generieren.
Da für Privatpersonen die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes nicht greifen, ist auch die Unterscheidung für sie nicht relevant. Private Vermögensveräußerungen (zum Beispiel der Verkauf Ihres Autos) unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer.
Buchungssatz sonst. Leistungen EU: So verbuchen Sie Rechnungen mit Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren), z.B. Google Adwords, Facebook, Amazon, Ebay
/0 Kommentare/in Aktuelles/von Norbert SchollumIm Zuge der Globalisierung und dem zunehmenden europäischen Waren- und Dienstleistungsverkehr kommt es häufig zu dem Geschäftsvorfall, dass eine im Ausland ansässige Firma (wie zum Beispiel Google Adwords) Werbung für ein in Deutschland niedergelassenen Unternehmen schaltet. Dabei kommt es zu einer steuerrechtlichen Besonderheit, die mit dem Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet wird. Der Steuerort dieser sonstigen Leistung ist wegen des Sitzes der deutschen Firma Deutschland. Und Sie als deutsches Unternehmen müssen die Umsatzsteuer erbringen. Von der Rechtsnatur ist das eine sogenannte Steuerschuldumkehr. Um diese Steuerpflicht auch im Buchungsverfahren klar herauszustellen, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass auf der Rechnung explizit auf dieses Sonder-Verfahren hingewiesen wird. Außerdem muss zusätzlich Ihre USt ID-Nr, auf der Rechnung verzeichnet sein, um Ihre ordnungsgemäße Erbringung der Steuerschuld auch nachvollziehen zu können.
Der entsprechende Buchungssatz lautet in den meisten Fällen dieser Art: Leistung von im EU Ausland ansässigen Unternehmen mit 19% USt Satz an Bank. Diese Konten haben im Rahmen des Buchungsverfahren eine automatische Voreinstellung hinsichtlich der anteiligen Verbuchung der Umsatzsteuer, so dass hier keine extra Buchung der anteiligen Umsatzsteuer erfolgen muss.
Eine zweite Variante hinsichtlich der ordnungsgemäßen Buchung der Geschäftsvorfälle des Reverse-Charge-Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass diese Kosten eigentlich Werbungskosten sind. Während die Rechnung bei der 1. Variante mit der automatischen Verbuchung der Umsatzsteuer unpräzise als Herstellungskosten fremder Unternehmen eingestuft wird, erfolgt mit diesem Buchungssatz die präzise Buchung: Werbekosten an Bank. In diesem Fall muss aber mit einem 2. Buchungssatz die anteilige Umsatzsteuer im Rahmen der Steuerschuldumkehr herausgebucht werden. Der zweite Buchungsatz lautet Abziehbare Vorsteuer 19% an Umsatzsteuer. Welche Variante Sie wählen, bleibt Ihnen überlassen. Wichtig ist nur, dass die Umsatzsteuerpflicht erfüllt wird und Sie die Umsatzsteuerschuld richtig buchen. In der Bilanz ist die Variante als Werbekosten aussagekräftiger.