Betriebsausgabenpauschale für Schriftsteller und Journalisten

Freie Journalisten und andere freiberuflich tätige Autoren sind prinzipiell zu einer Einkommens- und einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. (Falls sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Genehmigung des Finanzamtes in Anspruch nehmen, weisen sie allerdings auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit.) Bei zusätzlicher gewerblicher Tätigkeit käme noch die Gewerbesteuererklärung hinzu. Bei der Einkommenssteuererklärung (betrifft auch die Kleinunternehmer) haben freiberufliche Autoren die Möglichkeit, eine Betriebsausgabenpauschale geltend zu machen.

(Tipp: Hinweise, welche Berufsgruppen-Angehörigen zu den Freiberuflern gehören, lassen sich u. a. in § 18 Einkommenssteuergesetz (EStG) und in § 1 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) finden. Allerdings ist es möglich, in einem Beruf sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Da die Frage oft fällt: In dem Fall wäre in Bezug auf die Umsatzsteuer (bzw. die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen) die Summe der Einkünfte entscheidend (Näheres in § 2 UStG). Bei der Einkommenssteuer sind die Einnahmen zu trennen.)

Einkommenssteuer: Betriebsausgabenpauschale bei hauptberuflicher Tätigkeit als Autor

Nach dem Einkommenssteuer-Handbuch darf bei einer selbständigen hauptberuflichen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit ein pauschaler Betrag in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen für die Betriebsausgaben beim Finanzamt angegeben werden, jedoch nicht mehr als 2.455 EUR pro Jahr. Die Pauschalierung ist freiwillig; für Autoren, die mehr als 2.455 EUR Betriebsausgaben nachweisen können, ist es finanziell (wenn kein Arbeitsaufwand mitberechnet wird) entsprechend günstiger, bei der Einkommenssteuererklärung auf die Pauschalierung zu verzichten und ihre konkreten Betriebsausgaben darzulegen. Vom buchhalterischen Verfahren her ist die Pauschalierung jedoch eine Erleichterung. Bei der EÜR (in aller Regel nutzen Freiberufler ihre Befreiung von der Bilanzierungspflicht und erstellen dafür eine Einnahme-Überschuss-Rechnung) werden bei Anwendung der Pauschalierung also einfach 30 % von den Einnahmen als Betriebsausgaben angesetzt; der nach der Subtraktion verbleibende Rest wird vom Finanzamt besteuert, es sei denn, er liegt unter dem Grundfreibetrag (Steuerklasse I, d. h. Alleinstehende ohne Kind: 9.000 EUR anno 2018, 9.168 EUR anno 2019).

Nebenberufliche Tätigkeit

Für nebenberufliche schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Betriebseinnahmen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben angegeben werden (Ausnahmen: Beschäftigungen im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG), jedoch nicht mehr als 614 EUR pro Jahr . Dieser Höchstbetrag lässt sich für alle unter die Vereinfachungsregel fallenden Tätigkeiten nur einmal in Anspruch nehmen. Auch bezüglich einer nebenberuflich bedingten Einkommenssteuererklärung hat der Autor die Wahl, ob er seine Betriebsausgaben pauschaliert.

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