Auslandsrentner und Steuern

Es ist ein lästiges Thema – und doch ist es wichtig. Dass auch Rentner in Deutschland steuerpflichtig sind, ist eine nicht zu leugnende Tatsache. Was aber ist mit jenen, die ihren wohlverdienten Lebensabend im Ausland verbringen? Da gibt es einiges zu beachten.

Rentner, die pendeln und beispielsweise nur ein paar Monate im Jahr im Ausland verbringen, um dem tristen nasskalten Winter in Deutschland zu entfliehen und sich lieber im Süden aufhalten, betrifft das nicht. Sie beziehen ihre Rente aus Deutschland, sind weiterhin in Deutschland an ihrem Wohnsitz gemeldet und müssen bei dem für diesen Wohnort zuständigen Finanzamt ihre Steuererklärung abgeben. Was nicht zwangsläufig bedeutet, dass sie auch Steuern bezahlen müssen, denn hier kommen die Freibeträge zur Anwendung. Diese betragen im Jahr 2020 bei ledigen Rentnern 9.408,00 EUR, bei verheirateten verdoppelt sich der Betrag auf 18.816,00 EUR. Zudem kommt es darauf an, in welchem Jahr der Beginn der Rentenzahlung liegt, denn die Renten werden nicht in voller Höhe besteuert. Der zu versteuernde Anteil ist gestaffelt. Beispiel: Bei Rentenbeginn in 2005 sind 50 % zu versteuern, bei Rentenbeginn in 2010 sind es 60 %.

Wer sich in Deutschland komplett abgemeldet hat und nur noch einen Wohnsitz im Ausland besitzt, ist weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, sofern er dort Einkünfte wie beispielsweise eine Rente bezieht. Aber in diesem Fall entfällt der Freibetrag, die Einkünfte sind also voll zu versteuern. Es gibt allerdings die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, wonach auch der im Ausland lebende Rentner in den Genuss des Grundfreibetrages kommt. Dieser Antrag kann online heruntergeladen werden, auf Nachfrage beim Finanzamt ist auch Postversand möglich. Wird diesem Antrag stattgegeben, gelten für den Steuerpflichtigen, der im EU-Ausland ansässig ist, die gleichen Grundfreibeträge wie in Deutschland. Anders sieht es aus, wenn der Wohnsitz des Steuerpflichtigen sich außerhalb der EU befindet, es gibt unterschiedliche Ländergruppen. In bestimmten Ländern herrscht ein anderes Einkommensniveau, das berücksichtigt das Finanzamt durch Zugrundelegung anderer Grundfreibeträge, beziehungsweise Kürzung des in Deutschland geltenden Grundfreibetrags. Bei einem Rentner, der dauerhaft auf den Philippinen lebt, wird der Grundfreibetrag nur zu 25 % anerkannt.

Ein weiteres wichtiges Thema ist die Doppelbesteuerung, die besagt, dass Einkünfte in dem Land zu versteuern sind, wo sie erzielt werden. Das ist vor allem dann interessant, wenn ein Rentner neben der Rente weitere Einkünfte hat. Er lebt beispielsweise in Spanien und vermietet dort einen Teil seiner Finca an Urlaubsgäste. Diese Einkünfte sind dann in Spanien zu versteuern, die Rente weiterhin in Deutschland. Zuständig für deutsche Rentner im Ausland, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland mehr haben, ist das Finanzamt Neubrandenburg.

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