Korrekte Rechnungsstellung und Verbuchung von Erlösen aus Lieferungen und Leistungen bei Kunden in Drittstaaten

Bei der Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen an Firmen oder private Verbraucher in Drittstaaten müssen Sie die besonderen steuerlichen Bedingungen unbedingt beachten. Dieses gilt sowohl für die Rechnungsstellung als auch für die Verbuchung der Umsatzerlöse in Ihrer Buchhaltung. Es sind grundsätzlich vier verschiedene Geschäftsvorfälle möglich:

1. Fall: Sie liefern als Unternehmen Waren an ein in ein Drittland-Unternehmen. Für Sie ist das ein steuerfreier Warenumsatz, was in der Praxis bedeutet, dass Sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen und im Gegenzug natürlich auch dem Unternehmen im Lieferstaat keine Umsatzsteuer berechnen. Sie buchen den Betrag mit Buchungssatz (zum Beispiel) Bank an steuerfreie Umsätze. Gesetzlich vorgeschrieben ist der Vermerk des steuerfreien Umsatzes auf der Rechnung und der Nachweis der faktischen Auslieferung in das steuerbefreite Land muss von Ihnen durch geeignete Papiere erbracht werden.

2. Fall: Sie erbringen sonstige Leistungen an eine Firma im steuerbefreiten Raum. Steuerort ist dann der Sitz des beratenen Unternehmens im Ausland. Auf der Rechnung müssen Sie den im Inland steuerfreien Umsatz vermerken. Hinsichtlich der Besteuerung finden aber die in den jeweiligen Drittstaaten geltenden steuerlichen Regeln Anwendung. Der Buchungssatz ist (zum Beispiel) Bank an im Drittstaat steuerbare Erlöse.

3. Fall: Sie liefern als Firma an eine Privatperson im Drittland. Es handelt sich wieder um eine steuerfreie Ausfuhr, deren tatsächliche Ausfuhr in das Drittland Sie geeignet nachweisen müssen. Die Buchung ist wieder Bank (bei bargeldloser Zahlung über Konto) an steuerfreie Umsätze.

4. Fall: Eine Beratungsleistung an eine Privatperson in einem Drittland ist im Inland steuerpflichtig. Die Rechnung an den ausländischen Privatkunden muss folglich die Ausweisung der Umsatzsteuer beinhalten. Der Buchungssatz lautet: (zum Beispiel) Bank an Umsatzerlöse zu 19% USt und 19% Ust. Alle Geschäftsvorfälle müssen jederzeit nachweisbar und plausibel dokumentiert werden.

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