Jahresabschluss im Bundesanzeiger richtig veröffentlichen

Ein Unternehmen ist auf jeden Fall nach dem Handelsgesetzbuch laut Paragraph 325 ff. verpflichtet seinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, wenn eine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Losgelöst von der Unternehmens- und Rechtsform sind Finanzdienstleister, Kreditinstitute, Versicherungsdienstleister und diverse Kaptialfondsgesellschaften.

Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften wie Aktienunternehmen, KG auf Aktien, GmbH oder UG, die kleinen GmbHs, mit geringeren Auflagen und Stammkapital verpflichtet Ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Eine vergleichbare Rechtsform der GmbH UG sind inländische sowie auch ausländische Limited Unternehmen, die eine vergleichbare Basis wie die UG besitzen, sie zählen auch zu den Kapitalgesellschaften. Des Weiteren gehören auch Genossenschaften, Gmbh & Co. KG und die OHG zu den Unternehmensformen, die eine Pflicht besitzen Ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.

Die Pflicht zur Offenlegung definiert sich anhand von drei Faktoren wie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die Anzahl der Mitarbeiter. Dabei gilt zum einen, wenn ein Unternehmen 3 Geschäftsjahre hintereinander mehr als 65 Millionen Euro Bilanzsumme, mehr als 130 Millionen Euro Umsatzerlöse und mindestens 5.000 Mitarbeiter vorzuweisen hat, dann sind bei Erfüllung von zwei der drei Faktoren eine generelle Offenlegung fällig. Ansonsten werden die Unternehmen nach Ihrer Größe gesplittet und in den Kategorien Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroßes Unternehmen und Großunternehmen unterteilt.

Diese Unternehmen müssen nur vorgegebene Unterlagen hinterlegen die beim Bundesanzeiger Verlag geprüft und im Anschluß daran veröffentlicht werden. Im Normalfall haben die Unternehmen 12 Monate nach dem Stichtag des Abschlusses Zeit die geforderten Unterlagen einzureichen. Bei Unternehmen die stark am Kapitalmarkt tätig sind beträgt die Abgabefrist 4 Monate und diese Fristen sollten von den Unternehmen ernst genommen werden, weil sollten die Unterlagen verspätet oder gar nicht dem Verlag vom Bundesanzeiger vorliegen, dann sind sie dazu ermächtigt durch das Bundesamt der Justiz ein mit einer Geldbuße sanktioniertes Verfahren einleiten zu lassen.

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