Einwilligungspflicht oder nicht? Technisch notwendige und technisch nicht notwendige Cookies im Online-Shop

Mit dem Besuch dieser Webseite stimmen Sie unseren Cookie-Bedingungen zu.“ Solchen Sätzen hat das EuGH mit dem Urteil vom 1. Oktober 2019 einen Riegel vorgeschoben: Technisch nicht notwendige Cookies bedürfen nun einer Einwilligung des Nutzers. Doch welche sind nicht technisch notwendig ¬ Remarketing oder Affiliate? Und gibt es auch nicht einwilligungspflichtige Cookies, die notwendig sind für den Betrieb der Website wie Session-Cookies oder Opt-out-Cookies? Die Antworten erfahren Sie hier.

Was sind technisch nicht notwendige Cookies?

Immer dann muss der Nutzer der Cookie-Setzung zustimmen, wenn auch ohne Zustimmung die Website funktioniert und Seitenfunktionen bereitstellen kann ¬ die Dienste sind also nicht notwendig, damit Ihre Website uneingeschränkt arbeitet. Dazu zählen vor allem Dienstleistungen von Drittanbietern, die das Surfverhalten von Nutzern analysieren und speichern ¬ so Tracking-Tools oder Online-Kartendienste wie Google Maps und OpenStreetMaps.

Folglich sind einwilligungspflichtig:

– Remarketing oder Retargeting
– Affiliate
– Analyse- und Trackingtools
– Social-Media-Plugins (Facebook, Twitter)
– Video-Embedding-Anwendungen (Youtube)
– Online Kartendienste ¬ Google Maps oder OpenStreetMaps
– das Skalierbare Zentrale Messverfahren (SZM)

Was sind nicht einwilligungspflichtige Cookies?

Grundsätzlich: Alle Cookies, die garantieren, dass die Website und deren Funktionen reibungslos funktionieren. Kurz: Sie sind technisch notwendig. Wenn der Nutzer die Seite aufruft, müssen sie deshalb nicht auf dem Cookie-Banner stehen; eine Erwähnung in der Datenschutzerklärung genügt.

Folgende sind nicht einwilligungspflichtige Cookies:

– Opt-out-Cookies ¬ sie widerrufen die Cookie-Einwilligung
– Session-Cookies ¬ sie speichern Einstellungen des Nutzers (Warenkorb, Login, Spracheinstellung)
– Flash-Cookies ¬ sie geben Medieninhalte wieder
– Cookies von Zahlungsdienstanbietern, die eine mögliche Zahlung vorbereiten und eine Zahlungslegitimation prüfen

Bei den Zahlungsdienstanbietern gibt es zwei Ausnahmen: Amazon Pay und der Paypal-Express-Checkout-Button. Warum? Amazon Pay bedarf einer Einwilligung, weil dieser Zahlungsdienst auch das Verhalten der Nutzer analysieren könnte. Beim Express-Checkout erfolgt hingegen die Cookie-Setzung bereits, wenn der Kunde die Seite aufruft ¬ auch wenn der Nutzer diesen Zahlungsdienst dann gar nicht nutzt. Deswegen: Diese Zahlungsdienstleister entweder entfernen oder in das Cookie-Banner mit aufnehmen.

Weitere nicht einwilligungspflichtige Cookies: Messenger und Live-Chat-Systeme

Ebenso bedürfen Messenger und Live-Chat-Systeme keiner Einwilligung des Nutzers, wenn ihr einziger Zweck darin besteht, eine Nachricht zu übermitteln ¬ so gemäß Art. 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie 2002/58/EG.

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