Abrechnung der Mehrwertsteuer bei elektronischen Dienstleistungen in der EU

Die Richtlinie 2008/8/EG macht Die Abrechnung der Mehrwertsteuer komplizierter. Das gilt für Anbieter, die elektronische Dienstleistungen auch außerhalb des eigenen Landes anbieten. Ob Software, eBooks oder Dienstleistungen wie Webhosting, seit dem 1.1.2015 muss die Mwst. an das Land des Käufers abgeführt werden. Natürlich zum jeweils geltendem Mehrwertsteuer-Satz. Das bedeutet für alle Shopbetreiber eine erhebliche Änderung, die jedoch durch die Einführung des MOSS, des Mini One Stop Shops abgefedert werden soll. Was hat es damit auf sich?

Die Crux mit der Umsatzsteuer

Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft in besonderem Maße kleine Shops, die sich die Auslagerung der Buchhaltung im nötigen Maß nicht leisten können. Wenn bei jeder Lieferung an Privatpersonen die Mehrwertsteuer an das Land gezahlt werden muss, in dem der Kunde wohnt, hat man es mit einem enormen verwalterischen Aufwand zu tun. Vor allem, weil alle Waren und Dienstleistungen betroffen sind, die auf digitalem Weg den Besitzer wechseln können. Das gilt für Musik und Filme (nicht auf CD oder DVD) ebenso wie für Fernunterricht, Lehrmittel, Webhosting, Texte, Bilder und vieles mehr.

Der Mini One Stop Shop ist die Lösung für kleine Shops

In der Regel sind kleine Shops noch nicht in verschiedenen Ländern umsatzsteuerrechtlich erfasst, so dass der Mini One Stop Shop eine ideale Lösung darstellt. Beim MOSS kann man sich registrieren und in festgelegten Abständen die durch elektronische Waren in der EU erzielten Umsätze angeben. Die Zahlung der jeweils fälligen Umsatzsteuer erfolgt dann zentral beim Mini One Stop Shop des eigenen Landes.

Bewirtungskosten – So können sie steuerlich abgesetzt werden

Bewirtungskosten, die im Rahmen eines Geschäftsessens oder eines Betriebsfestes entstanden sind, können in vielen Fällen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Damit Sie diese Ausgaben als Selbstständiger aber wirklich von der Einkommensteuer absetzen können, müssen Sie einige Punkte beachten.

Bewirtung von Arbeitnehmern können vollständig abgesetzt werden

Wenn Sie als Unternehmer ein Essen für ihre Angestellten organisieren, dann kann dieses in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet wurden. Zusätzlich müssen Sie bedenken, dass Aufwendungen für betrieblich veranlasste Bewirtungen als Sachbezug eingestuft werden und daher als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Wenn Sie jedoch pro Person höchstens 110 Euro brutto ausgeben, muss keine Lohnsteuer abgeführt werden.

Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass

Die Bewirtungskosten, die bei einem Geschäftsessen aus einem geschäftlichen Anlass entstanden sind, können zu 70 Prozent von der Einkommenssteuer befreit werden. Dafür muss allerdings nachgewiesen werden, dass die Veranstaltung oder das Essen tatsächlich aus einem betrieblichen Grund statt gefunden hat. Zu diesem Zweck müssen an dem Treffen zumindest auch Geschäftspartner anwesend gewesen sein.

Quittung unbedingt aufbewahren

Um die Bewirtungskosten im Rahmen der Steuererklärung nachweisen zu können, muss die Quittung bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen. So müssen auf ihr das Datum, der Ort, sowie der Anlass der Bewirtung angegeben werden. Zudem sollten die Teilnehmer der Veranstaltung und die Höhe der Aufwendungen auf dem Bewirtungsnachweis vermerkt werden. Damit die Kosten der Bewirtung von der Einkommensteuer befreit werden kann, müssen Sie die Nachweise einzeln und getrennt von anderen Betriebsausgaben aufbewahren.

Jahresabschluss im Bundesanzeiger richtig veröffentlichen

Ein Unternehmen ist auf jeden Fall nach dem Handelsgesetzbuch laut Paragraph 325 ff. verpflichtet seinen Jahresabschluss im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, wenn eine Eintragung im Handelsregister erfolgt. Losgelöst von der Unternehmens- und Rechtsform sind Finanzdienstleister, Kreditinstitute, Versicherungsdienstleister und diverse Kaptialfondsgesellschaften.

Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften wie Aktienunternehmen, KG auf Aktien, GmbH oder UG, die kleinen GmbHs, mit geringeren Auflagen und Stammkapital verpflichtet Ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Eine vergleichbare Rechtsform der GmbH UG sind inländische sowie auch ausländische Limited Unternehmen, die eine vergleichbare Basis wie die UG besitzen, sie zählen auch zu den Kapitalgesellschaften. Des Weiteren gehören auch Genossenschaften, Gmbh & Co. KG und die OHG zu den Unternehmensformen, die eine Pflicht besitzen Ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen.

Die Pflicht zur Offenlegung definiert sich anhand von drei Faktoren wie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die Anzahl der Mitarbeiter. Dabei gilt zum einen, wenn ein Unternehmen 3 Geschäftsjahre hintereinander mehr als 65 Millionen Euro Bilanzsumme, mehr als 130 Millionen Euro Umsatzerlöse und mindestens 5.000 Mitarbeiter vorzuweisen hat, dann sind bei Erfüllung von zwei der drei Faktoren eine generelle Offenlegung fällig. Ansonsten werden die Unternehmen nach Ihrer Größe gesplittet und in den Kategorien Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroßes Unternehmen und Großunternehmen unterteilt.

Diese Unternehmen müssen nur vorgegebene Unterlagen hinterlegen die beim Bundesanzeiger Verlag geprüft und im Anschluß daran veröffentlicht werden. Im Normalfall haben die Unternehmen 12 Monate nach dem Stichtag des Abschlusses Zeit die geforderten Unterlagen einzureichen. Bei Unternehmen die stark am Kapitalmarkt tätig sind beträgt die Abgabefrist 4 Monate und diese Fristen sollten von den Unternehmen ernst genommen werden, weil sollten die Unterlagen verspätet oder gar nicht dem Verlag vom Bundesanzeiger vorliegen, dann sind sie dazu ermächtigt durch das Bundesamt der Justiz ein mit einer Geldbuße sanktioniertes Verfahren einleiten zu lassen.