Leasing im Steuerrecht

Was ist Leasing?

Beim Leasing stellt der Geber dem Nehmer des Leasingvorgangs einen bestimmten Gegenstand für einen abgegrenzten Zeitraum zur Verfügung. Für die Überlassung des Leasinggegenstandes schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber die zuvor vereinbarten Leasingraten. Die geleasten Gegenstände können beweglich oder unbeweglich sein.

Steuerliche Behandlung der unterschiedlichen Leasingformen

Im deutschen Steuerrecht ist von besonderem Interesse, wem der Leasinggegenstand während der Überlassung zuzurechnen ist. Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, muss der Gegenstand in der Bilanz des Leasinggebers oder in der Gewinnermittlung des Leasingnehmers erfasst werden. Hierbei sind die Form des Leasings und die vertragliche Gestaltung maßgebliche Faktoren:

Beim Leasing werden die folgenden Formen unterschieden:

Finanzierungsleasing

Finanzierungsleasingverträge sind sowohl Vollamortisationsverträge als auch Teilamortisationsverträge. Vollamortisationsverträge kennzeichnen sich dadurch, dass nicht allein die Anschaffungskosten des Gebers gedeckt werden, sondern auch dessen sämtliche Nebenkosten (einschließlich der Aufwendungen für die Finanzierung). Zudem kann bei dieser Vertragsform eine Kaufoption des Leasingnehmers berücksichtigt werden, wenn die Grundmietzeit länger ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Bei Teilamortisationsverträgen erhält der Leasinggeber nur einen Teil seiner eigenen Kosten erstattet. Bilanzrechtlich wird der Leasingnehmer der wirtschaftliche Eigentümer. Er muss für den Leasinggegenstand einen Aktivposten in seiner Bilanz bilden. Die von ihm zu zahlenden Raten sind entsprechend einer Annuität in einen Tilgungsanteil und in einen Zinsanteil aufzuteilen.

Operating-Leasing

Diese Form des Leasings steht der steuerlichen Behandlung eines Mietvertrages gleich. Der Leasinggeber bleibt der Eigentümer. Der Leasinggegenstand muss in seiner Bilanz aktiviert werden. Die Leasingraten werden von dem Leasingnehmer als Betriebsausgaben behandelt. Bei dem Leasinggeber stellen sie Betriebseinnahmen dar.

Spezialleasing

Kommt das Spezialleasing zur Anwendung, wird der Leasinggegenstand immer dem Leasingnehmer zugerechnet. Das Verhältnis von betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer und Grundmietzeit spielt beim Spezialleasing keine Rolle.

Neben den erwähnten Leasingformen gibt es das Sale-and-lease-back und das Herstellerleasing. Diese beiden Formen stellen je nach vertraglicher Ausgestaltung Unterformen des Finanzierungs- oder des Operating-Leasings dar.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Leasinggegenständen

Leasinggeschäfte wirken sich auch auf die Umsatzsteuer aus. Im Umsatzsteuerrecht löst die Lieferung eines Gegenstandes einen steuerbaren Vorgang aus. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht der ertragsteuerlichen Behandlung. Dies bedeutet, dass vom Gesetzgeber dann eine steuerpflichtige Lieferung angenommen wird, wenn der Leasinggegenstand auch nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Dies ist beim Finanzierungsleasing der Fall, da der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer wird. Auch das Spezialleasing erfährt eine umsatzsteuerliche Behandlung, da der Gegenstand in der Bilanz des Leasingnehmers aktiviert werden muss. Das Operating-Leasing hat dagegen keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da dem Leasingnehmer zu keiner Zeit Verfügungsmacht an dem Leasinggegenstand verschafft wird. Er kann den Gegenstand eine für eine bestimmte Zeit nutzen. Aber er kann ihn z.B. nicht verkaufen.

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