Die Gründung einer Zweckgesellschaft durch eine Unternehmen, wird für die Erreichung eines bestimmten Zieles gegründet und wieder aufgelöst.

Die Gesellschaft für einen bestimmten Zweck ist verpflichtet einen Jahresabschluss vorzulegen. Sie handelt im eigenen Namen und ist ein eigenständiges Rechtssubjekt. Sie kann ebenso juristisch zur Rechenschaft gezogen werden wie jegliches Unternehmen. Im deutschen Gesellschaftsrecht wird die Gesellschaft für einen bestimmten Zweck nicht feststehend definiert. Es handelt sich nicht um eine festgelegte Gesellschaftsform.

Dieser Geschäftszweig wird in den US-GAAP Variable Interest Entities genannt sowie in den IAS/IFRS als Special Purpose Entitites.

Gegründet werden Gesellschaften für einen bestimmten Zweck bspw. für Spezialfonds, Leasing und wenn es um Forderungen oder Wertpapiere geht. Es handelt sich um eine absehbare Zeit zu einem besonderen Zweck. Gerne wird sie für eine Refinanzierung genutzt und kann aus der Bilanz ausgelagert werden. Ebenso für bestimmte Vermögensgegenstände genutzt werden.

Bei Zahlungsschwierigkeiten wird gerne der Schuldner gegen den Gläubiger sozusagen mit einer Zweckgesellschaft abgeschirmt.

Die Öffentlichkeit sieht die Gesellschaft für einen bestimmten Zweck oftmals kritisch wegen dem durchaus missbräuchlichen Einsatz. Es wird oftmals als eher windig. Unternehmenskrisen können so längere Zeit verschleiert werden. Heikle Posten werden so aus der Bilanz ausgelagert und der Jahresabschluss wird geschönt.

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