Bei dem Steuerberaterhonorar handelt es sich um die Vergütung der Dienstleistung, für einen Steuerberater, geregelt in StBGebV (Steuerberater-Gebührenverordnung). Innerhalb dieser Verordnung sind jedoch für die einzelnen Dienste keine fixen Beträge festgelegt, sondern es ist ein Gebührenrahmen veranschlagt. Interessantes zum Steuerberaterhonorar, erfahren Sie hier.

Individuelle Gegebenheiten je Einzelfall

Damit die Höhe des Steuerberaterhonorars nach den individuellen Gegebenheiten pro Einzelfall angeglichen werden kann, sieht die StBGebV eine bestimmte Bandbreite innerhalb der Gebührenarten vor. Der Steuerberater kann den vorgeschriebenen Rahmen nur dann überschreiten, wenn besondere Voraussetzungen vorliegend sind. Hierzu muss zudem eine vorherige schriftliche Vereinbarung getroffen werden und darf nur in einer speziellen Grenze ablaufen. Gleiches gilt für die Ermäßigung von Gebühren, auch hier müssen besondere Umstände vorliegen, damit der Steuerberater entsprechend anders agieren kann bzw. darf.

Wertgebühr, Gegenstandswert, Zeitfaktor oder Zeitgebühr

Im Rahmen des Steuerberaterhonorars werden zwei verschiedene Abrechnungsarten zu Grunde gelegt, die Wertgebühr welche auch Gegenstandswert genannt wird und der Zeitfaktor, auch als Zeitgebühr bezeichnet. Beide Arten der Abrechnung und deren Sätze sind geregelt in der StBGebV, also in der Steuerberater-Gebührenverordung.

Je nach dem, was ein Unternehmen oder eine Person an Jahresumsatz oder Einkommen in einem kompletten Jahr hat, richtet sich der Gegenstandswert. Bei dem Zeitfaktor werden die Arbeitsstunden eines Steuerberaters zu Grunde gelegt.

Des Weiteren gibt es eine dritte Grundlage zur Abrechnung, die sogenannte Pauschalvergütung. Diese kann jedoch nur ins Vorhinein vereinbart werden und gilt für jeweils ein Jahr.

Keinen Einfluss auf die Höhe vom Steuerberaterhonorar

Innerhalb des Steuerberaterhonorars, sollte die Höhe der zu entrichtenden Steuer keine Rolle spielen, um etwaigen Einfluss zu nehmen. Zudem ist es berufswidrig, wenn Sie Ihren Steuerberater eine prozentuale Beteiligung der Steuerersparnisse zu kommen lassen.

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