Im Umsatzsteuerrecht ist keine direkte Definition des Begriffs „sonstige Leistung“ zu finden. Allerdings kann mittels einer Ausschlussdefinition im Hinblick auf den Begriff der Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht gemäß § 3 Abs. 1 UStG eine eigene Definition hergeleitet werden. So wird jede Leistung, die nicht als Lieferung klassifiziert werden kann, automatisch unter die „sonstigen Leistungen“ subsumiert. „Sonstige Leistungen“ werden aber nicht nur dann angenommen, wenn ein aktives Tun vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Dulden oder Unterlassen einer Handlung gegeben ist.

Unter den Begriff der „Sonstigen Leistungen“ können beispielsweise Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen wie Verpachtung, Vermietung oder die Einräumung von Nießbrauchsrechten subsumiert werden oder auch Dienstleistungen. Ebenfalls Reiseleistungen werden als sonstige Leistungen eingeordnet.

Bei der Herstellung und Abgabe verzehrfertiger Speisen muss eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob eine Lieferung von Speisen oder ein Restaurationsumsatz vorliegt. Dienstleistungen und Lieferungen im Hinblick auf die Abgabe von Speisen und Getränken müssen also anhand verschiedener Kriterien voneinander unterschieden werden.
Ein Unterscheidungskriterium ist beispielsweise der Ort der Leistung. Eine sonstige Leistung ist dann gegeben, wenn der Leistungsort sich mit dem Ort deckt, an dem der Unternehmer für den Umsatz tätig wird. Im Unterschied dazu liegt eine Lieferung dann vor, wenn die verkauften Waren entweder transportiert werden oder wenn die Speisen und Getränke zwar nicht transportiert werden, aber an einem nahegelegenen Stehtisch oder Imbiss – Stand verzehrt werden.
Auch hinsichtlich des Steuersatzes können Unterscheidungen zwischen einer sonstigen Leistung und einer Lieferung vorgenommen werden. Eine sonstige Leistung hat in der Regel den Regelsteuersatz, während eine Lieferung überwiegend den ermäßigten Steuersatz aufweist.

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