Der Solidaritätszuschlag ist eine zusätzlich Abgabe, die neben der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer auf das Einkommen erhoben wird. Aktuell beträgt die Höhe des Solidaritätszuschlags 5,5 Prozent von der Lohnsteuer. Gezahlt werden muss der Soli von allen Berufstätigen, die im Jahr mehr als 972 Euro Einkommensteuer zahlen. Bei einer Zusammenveranlagung beträgt die Mindesthöhe der Einkommensteuer 1944 Euro pro Jahr. Daraus ergibt sich eine Bemessungsgrenze von 1522 Euro Bruttogehalt im Monat. Der Soli wird genau wie die Lohnsteuer automatisch vom Gehalt abgezogen. Jedoch nicht jeder Arbeitnehmer muss diese Abgabe in gleicher Höhe entrichten. So sind Geringverdiener von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit oder müssen nur einen geringeren Satz zahlen. In voller Höhe wird die zusätzliche Abgabe erst ab einem Bruttogehalt von 1700 Euro Monatsgehalt fällig. Bei der Bemessung wird ebenfalls der Kinderfreibetrag berücksichtigt, sodass Familien mit Kindern entsprechend entlastet werden und die Höhe des zu zahlenden Solidaritätszuschlags durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages geringer ausfällt. In Deutschland lebende Personen, die aber nicht in Deutschland beschäftigt sind, zahlen ebenfalls einen geringeren monatlichen Prozentsatz. Der Solidaritätszuschlag wird neben dem Einkommen auch auf Kapitalerträge erhoben. Dazu zählen zum Beispiel Zinsen oder Dividenden.

Wofür wird der Solidaritätszuschlag erhoben?

Obwohl der Soli als zusätzliche Abgabe deklariert wird, handelt es sich aus fiskalischer Sicht um eine direkte Steuer, die dem Staat rund 13 Milliarden Euro pro Jahr einbringt. Dieses Geld kann auf verschiedene Weise eingesetzt werden, denn es ist nicht zweckgebunden. Die landläufige Meinung, der Solidaritätszuschlag sei als eine zusätzliche Abgabe zum Aufbau der neuen Bundesländer nach der Wiedervereinigung eingeführt worden, ist so nicht richtig. Stattdessen sollten durch die Einführung des Solis im Jahr 1991 rund 17 Milliarden DM finanziert werden, die Deutschland im zweiten Golfkrieg übernommen hatte. Zusätzlich sollte das so eingenommene Geld zur Unterstützung von Ländern in Ost-, Süd- und Mitteleuropa verwendet werden. Ursprünglich sollte der Solidaritätszuschlag nur für ein Jahr befristet erhoben werden. In den Jahren 1992 bis 1994 wurde entsprechend auch kein Solidaritätszuschlag erhoben. Als jedoch klar wurde, dass die Wiedervereinigung weitaus mehr Geld als ursprünglich angenommen benötigte, wurde der Soli 1995 wieder eingeführt und wird seitdem von vielen als zusätzliche Abgabe zum Aufbau der östlichen Bundesländer verstanden.

Ist der Solidaritätszuschlag mit dem Grundgesetz vereinbar?

Seit es den Solidaritätszuschlag gibt, wird dessen Rechtmäßigkeit kontrovers diskutiert und immer wieder die Frage erhoben, ob die Erhebung des Solis überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bis heute gibt es dazu keine rechtsverbindliche Antwort. Der Solidarpakt II läuft Ende 2019 aus. Abgeschafft werden soll die zusätzliche Abgabe jedoch erst zum Jahr 2021 und auch dann nicht für alle gleichermaßen. Experten bewerten dies seit Jahren äußerst kritisch. Doch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags steht bis heute noch aus.

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