Wer ist scheinselbstständig?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein sich selber selbständig nennender Auftragnehmer nach objektiven Gesichtspunkten nicht selbständig tätig ist.

Scheinselbstständigkeit lässt sich anhand folgender Fragen überprüfen:

  • Hat der Auftragnehmer nur einen Auftraggeber?
  • Ist der Auftragnehmer an die Weisungen des Auftraggebers gebunden?
  • Kann der Auftragnehmer nicht selber über seine Arbeitszeiten bestimmen?
  • Bestehen seitens des Auftraggebers weitere Kontrollmöglichkeiten, die den Auftragnehmer in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken?
  • Muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Bericht über seinen Bearbeitungsstand geben?

Werden diese Fragen positiv beantwort, besteht der Verdacht der Scheinselbstständigkeit.

Beispiele:

Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn ein Unternehmen einen selbständigen Texter beauftragt, einen Werbetext für den Internetauftritt zu schreiben. Der Text hat neben dem Auftraggeber noch weitere Kunden. Er kann frei entscheiden, ob er den Auftrag annimmt. Ihm obliegt der Entschluss, ob er den Text morgens schreibt oder erst am Nachmittag beginnt. Das Unternehmen kann auch in anderen Bereichen nicht die Entscheidungsfreiheit des Texters eingrenzen.

Die Voraussetzungen der Scheinselbstständigkeit wären gegeben, wenn der Texter in die Organisationsstruktur des Unternehmens eingegliedert wäre. Dies bedeutet, er wäre gegenüber dem Unternehmen weisungsgebunden und müsste sich nach dessen Direktion die Arbeitszeit einteilen.

Wie wird die Scheinselbstständigkeit geprüft?

Für die Prüfung, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Der Träger der Sozialversicherung nimmt die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unter die Lupe. Interessant für die Prüfer ist, wie sich der berufliche Alltag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gestaltet.

Ein entstandener Verdacht wird bestätigt, wenn der Selbstständige keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, er dauerhaft für nur einen Auftraggeber tätig ist und dessen Aufträge die Haupteinnahmequelle des Selbstständigen sind.

Welche Folgen ergeben sich bei einer nachgewiesenen Scheinselbstständigkeit?

Wird Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, hat dies für den Auftragnehmer und für den Auftraggeber finanzielle und rechtliche Konsequenzen.

Den Auftraggeber treffen alle Zahlungs- und Haftungsverpflichtungen, die ihm auferlegt worden wären, wenn zwischen ihm und dem Auftragnehmer ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte.

Der Auftragnehmer wird in der Sozialversicherung als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft. Für ihn besteht Rentenversicherungspflicht und Krankenversicherungspflicht. Auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muss er anteilig aufkommen.

Die Ansprüche der Sozialversicherung verjähren nach vier Jahren. Für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet dies eine rückwirkende Nachzahlung für den Zeitraum. Hinzu können weitere Kosten in Form von Säumniszuschlägen kommen.

Das Finanzamt kann an den Auftraggeber herantreten und von ihm rückwirkend Lohnsteuernachzahlungen einfordern. Schuldner für die Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Aber der Auftraggeber – der die Rolle des Arbeitgebers innehat – haftet für die ordnungsgemäße Abführung der Lohnsteuer.

Hat der Scheinselbstständige unberechtigterweise Umsatzsteuer ausgewiesen und Vorsteuer vereinnahmt, muss er die abgezogenen Vorsteuerbeträge an das Finanzamt erstatten.

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