Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine gängige Methode mit einem enormen Vereinfachungspotential. Das Verfahren ist jedoch nicht verpflichtend. Die Umsatzsteuerschuld wird in diesem Verfahren vom Leistungsempfänger getragen.

Eine Ausnahme gibt es: eine Verpflichtung besteht nur, wenn es sich um Katalog- und Werkleistungen handelt oder Beförderungsleistungen (innergemeinschaftlich).

Der Leistungsersteller reicht die zu begleichende Umsatzsteuer für Geschäfte innerhalb der EU somit an den Leistungsempfänger weiter. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Umsatzsteuererklärung pünktlich an das zuständige Finanzamt zu übermitteln und entsprechend fristgerecht zu begleichen.

Das derzeitige Umsatzsteuerrecht besagt, dass die Umsatzsteuer vom Kunden einzuziehen ist und dem Finanzamt weitergeleitet wird. Mit dem Reverse-Charge-Verfahren wird diese Regelung innerhalb der EU umgedreht. Es gilt die Sonderregelung, dass die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger beglichen wird.

Als Voraussetzung wird benannt, dass der Kunde vom Lieferanten im Besitz einer USt.-Identnummer ist. Der Lieferant muss die USt.-Identnummer vom Kunden einholen. Im Gegenzug darf der Lieferant die Umsatzsteuer in seiner Rechnung nicht ausweisen. Der Kunde ist ausdrücklich auf die entstandene Steuerschuldnerschaft mit einem entsprechenden Vermerk schriftlich hinzuweisen.

Dieses Verfahren ist nicht nur eine Unternehmerentlastung, sondern beugt den sogenannten Umsatzsteuer-Karusselbetrug vor.

Das Reverse-Charge-Verfahren erspart grenzüberschreitend in vielen Fällen Verwaltungsarbeit. Das leistende Unternehmen oder der Lieferant erspart sich die Arbeit der Meldung an sein zuständiges Finanzamt und somit Personalkosten. Vorteilhaft ist ebenso für den ausländischen Kunden, er muss sich nicht an das deutsche Finanzamt wenden.

Der Lieferant ist verpflichtet, quartalsweise seine gesamten Geschäftsvorgänge innerhalb der EU an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

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