Publikationspflicht – die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses

Was versteht man unter der Publikationspflicht?

Die Publikationspflicht, auch Offenlegungspflicht genannt, fordert von bestimmten Unternehmen, ihren Jahresabschluss der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Außer der eigentlichen Bilanz gehören – je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens – auch Lageberichte, Konzernjahresabschlüsse und Konzernlageberichte zu den Dokumenten, die jährlich auf elektronischem Weg an den eBundesanzeiger gesandt werden müssen und von dort an das Unternehmensregister weitergeleitet werden. Die Informationen, die dann im Unternehmensregister veröffentlicht werden, sollen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens Auskunft geben. Gesetzlich verankert ist die Offenlegungspflicht sowohl in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch in denen des Handelsgesetzbuches (HGB). Der Gesetzgeber möchte mit der Verpflichtung zur Offenlegung sicherstellen, dass auch extern Interessierte (Kunden, Lieferanten, Anteilseigner und Mitarbeiter des Unternehmens) sich über das Unternehmen ein Bild machen können.

Welche Unternehmen unterliegen der Offenlegungspflicht?

BGB und HGB bestimmen, welche Unternehmen von der Offenlegungspflicht betroffen sind. § 325 HGB legt diese Verpflichtung allen Kapitalgesellschaften auf. Daneben müssen aber auch alle Personenhandelsgesellschaften, ihren Jahresabschluss offenlegen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter nicht durch eine natürliche Person gestellt wird. Dies ist bei der GmbH & Co. KG der Fall. Darüber hinaus unterliegen alle Unternehmen dieser Verpflichtung, wenn sie gewisse Größenmerkmale aufweisen. Hierfür ist die Anzahl der Mitarbeiter, die Höhe der Umsatzerlöse oder die Bilanzsumme ausschlaggebend. Erreicht ein Unternehmen nicht die geforderten Schwellenwerte, wird es als kleine Kapitalgesellschaft eingestuft. Als solches kann das Unternehmen von bestimmten Erleichterungen bei der Offenlegungspflicht profitieren.

Welche Erleichterungen gibt es für kleine Kapitalgesellschaften?

Eine Erleichterung von der Publikationspflicht erlaubt es kleinen Kapitalgesellschaften, Posten in der Bilanz zum Teil zusammenzufassen. Außerdem dürfen sowohl die Bilanz als auch der Anhang in verkürzter Form beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung und der Lagebericht brauchen von kleinen Kapitalgesellschaften gar nicht offengelegt zu werden.

Kleinst-Kapitalgesellschaften wird darüber hinaus noch eine weitere Erleichterung gewährt. Diese Gesellschaften brauchen den Jahresabschluss gar nicht offenzulegen. Hier reicht eine Hinterlegung aus. Dies bedeutet, dass der Jahresabschluss nur noch beim Bundesanzeiger zu hinterlegen ist. Die Bilanz wird dann nur auf Antrag offengelegt.
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