Bei temporären Wirtschaftskrisen und einem sich abzeichnenden konjunkturellen Abschwung brechen betroffenen Firmen schnell die Aufträge weg. Wenn Arbeitgeber deswegen die regelmäßige Arbeitszeit kürzen müssen und dies von ihm bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gemeldet wurde, haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Damit soll der Verdienstausfall wenigstens teilweise ausgeglichen werden. Ein Vorteil für beide Seiten liegt zudem im Erhalt des Arbeitsplatzes: Sie fallen nicht in die Arbeitslosigkeit und der Arbeitgeber behält sein fachkundiges Personal, anstatt nach der Krise wieder aufwändige Neueinstellungen vornehmen zu müssen.

Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe dieser Leistung kann individuell stark differieren, weil sie sich nach dem Nettogehalt richtet. Es werden 60% des ausgefallenen Nettogehaltes als Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Falls Sie ein oder mehrere Kinder haben, erhöht es sich auf 67%. Ab dem vierten Bezugsmonat erhöht es sich auf 70% (mit einem oder mehreren Kindern 77%) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80% für Kinderlose bzw. 87% mit Kindern.
Für die Berechnung ist das ausgefallene Nettogehalt entscheidend. Bei einem Bruttoverdienst von 3.600EUR ergibt sich ein Nettogehalt von ca. 2.230EUR. Bei einer Verringerung der Arbeitszeit von 40% zahlt der Arbeitgeber nur noch 1.330EUR netto, es resultiert ein Verlust von 900EUR. 60% von 900EUR sind 540EUR – diesen Betrag bekommt der Arbeitnehmer zusätzlich als Kurzarbeitergeld.

Wirkt sich eine Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld aus?

Minijobs werden generell nicht angerechnet. Wurde eine Nebentätigkeit schon vor Kurzarbeitsbeginn ausgeübt, wird sie nicht angerechnet. Anders ist es bei einer Nebentätigkeit, die während der Kurzarbeit aufgenommen wird. Das hier erzielte Entgelt wird auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes angerechnet. Eine Ausnahmeregelung dafür gilt noch bis Jahresende 2020.

Ist während des Bezugs eine Qualifizierungsmaßnahme möglich?

Ja, unter Einhaltung von grundlegenden Bedingungen ist es möglich. Die Qualifizierungsmaßnahme muss für den allgemeinen Arbeitsmarkt relevante Inhalte vermitteln. Zudem muss es jederzeit möglich sein, sie je nach Arbeitserfordernis im Betrieb zu verschieben oder abzubrechen.

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