Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft findet seine gesetzliche Regelung in § 25b Umsatzsteuergesetz (UStG). Hiernach sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn drei Unternehmen (Lieferant, erster Besteller, zweiter Besteller) über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen. Weiter besagt § 25b UStG, dass alle drei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedsstaaten für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sein müssen. Die Vorschrift wird nur wirksam, wenn der Gegenstand vom Lieferanten unmittelbar zum zweiten Besteller gelangt. Hierbei ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Lieferung entweder durch den Lieferanten oder durch den ersten Besteller an den zweiten Besteller geliefert wird.

Beispiel:

Ein deutscher Autohersteller (erster Besteller) bestellt bei einem italienischen Kollegen (Lieferant) ein Ersatzteil. Der italienische Unternehmer wird damit beauftragt, dieses Ersatzteil unmittelbar zu einem französischen Unternehmen (zweiter Besteller) zu bringen. Die Voraussetzungen für ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft wäre auch dann erfüllt, wenn der deutsche Autohersteller das Ersatzteil in Italien abholt und nach Frankreich bringt. Wenn der französische Unternehmer das Ersatzteil selber bei seinem italienischen Kollegen abholt, wäre das Erfordernis dagegen nicht erfüllt.

Eine weitere wichtige Voraussetzung für das Bestehen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Neben den Forderungen, die § 14 UStG an eine Rechnung stellt, müssen die folgenden Punkte aus ihr zu erkennen sein:

  • Hinweis auf die Vorschrift des § 25b UStG
  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den zweiten Besteller
  • Der erste Besteller (deutscher Unternehmer) und der zweite Besteller (französische Unternehmer) müssen ihre Umsatzsteueridentifikationsnummern angeben.
  • Der Lieferant (italienischer Unternehmer) muss die innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) angeben.

Die Folge des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts stellt sich wie folgt dar:

Bei dem deutschen Unternehmen führt die Lieferung innerhalb eines Dreiecksgeschäfts zu dem Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist steuerpflichtig. Hiernach müsste der deutsche Unternehmer eigentlich in Frankreich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Da der Liefergegenstand aber innerhalb eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts an den letzten Besteller geliefert wurde, greift die Vereinfachungsregel des § 25b UStG. Diese besagt, dass der Erwerb der Ersatzteile in Frankreich schon besteuert wurde und die Umsatzsteuerschuld auf den Franzosen übertragen wird. Folglich muss er einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären. Dem deutschen Unternehmen wird es damit erspart, sich in Frankreich für die Zwecke der Umsatzsteuer registrieren zu lassen.

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