Franchising, auch Konzessionsverkauf genannt, ist eine vertraglich geregelte Kooperation zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber. Beide Kooperationspartner sind rechtlich selbstständige Unternehmer. Der Franchise- oder Konzessionsnehmer zahlt eine Gebühr, um das Geschäftskonzept (Markenname, Rezepturen, Produktions- und Vertriebsverfahren etc.) des Franchise- oder Konzessionsgebers nutzen zu dürfen. Der Franchisegeber hat Weisungs- und Kontrollrechte. Der Vertrag zwischen den Partnern kann sich auf das Anbieten von Dienstleistungen, die Herstellung von Produkten oder den Vertrieb von Waren beziehen. Dienstleistungsfranchising wird in zahllosen Bereichen angeboten und nimmt inzwischen den größten Anteil im Franchising ein. Dabei bietet der Franchisenehmer unter dem Namen des Franchisegebers eine Dienstleistung an, wobei er sich an die vertraglichen Vorgaben halten muss. Beispiele dafür sind die Accor Hotels, Autovermietung Hertz, Schülerhilfe. Beim Produktfranchising werden Produkte nach Rezeptur bzw. Bauanleitung des Franchisenehmers hergestellt und unter dessen Markennamen verkauft, wie z. B. bei Coca Cola. Aber auch Schnellrestaurants wie Subway oder McDonalds zählen zum Produktfranchising. Die Speisen werden vor Ort nach strikten Vorgaben hergestellt und verkauft. Beim Vertriebsfranchising beschränken sich die vertraglichen Regelungen auf den Verkauf eines festgelegten Warensortiments. Die Waren werden vom Franchisegeber zur Verfügung gestellt und im Warenlokal des Franchisenehmers verkauft. Das Warenlokal trägt den Namen des Franchisegebers. Bekannte Beispiele sind OBI und Fressnapf.

Der Franchisenehmer greift auf eine erprobte und erfolgreiche Geschäftsidee zurück, die dem Verbraucher als vertrauenswürdige Marke bekannt ist. Das erleichtert den Einstieg in die Selbstständigkeit und vermindert das Unternehmerrisiko. Der Pflicht seinen eigenen Betrieb zu managen und den anfallenden Verwaltungsaufgaben nachzukommen, ist er nicht enthoben. Allerdings profitiert der Franchisenehmer von Werbe- und Marketingmaßnahmen des Franchisegebers. Dafür muss er sich den Richtlinien und Weisungen des Franchisegebers beugen und hat keine Möglichkeit, auf die Geschäftspolitik des Partners einzuwirken. Zudem liefert er sich der überregionalen Entwicklung des Marken-Images aus.

Der Franchisegeber macht Rendite durch eine gut vermarktete Geschäftsidee, ohne das finanzielle Risiko des täglichen Geschäftsbetriebs einzugehen. Denn die Bezahlung des Personals, die Mieten für Geschäftsräume und Ähnliches liegt in der Pflicht des Franchisenehmers. Trotzdem erhält er eine monatliche Umsatzbeteiligung. Allerdings obliegt ihm die Pflicht, das Gesamtkonzept zu erstellen und stetig zu verbessern, sowie Marketingmaßnahmen durchzuführen. Auch zu seinem eigenen Vorteil muss er seine Franchisenehmer und deren Mitarbeiter schulen und beim Aufbau des Unternehmens unterstützen. Darüber hinaus hat der Franchisegeber einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand durch die Managementaufgaben eines Großbetriebs.

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