Bei durchlaufenden Posten handelt es sich um Geldbeträge, die in der gleichen Höhe, in der sie in ein Unternehmen eingehen, an Dritte weitergegeben werden.

Durchlaufende Posten berühren den Unternehmenszweck nicht

Das charakteristische an durchlaufenden Posten ist, dass sie keinen Einfluss auf den eigentlichen Zweck des Unternehmens haben. Sie werden weder den Betriebseinnahmen, noch den Betriebsausgaben zugeordnet. Dennoch müssen die durchlaufenden Posten in der Buchhaltung erfasst werden. Ein durchlaufender Posten zeichnet sich dadurch aus, dass er im Namen und für Rechnung eines anderen Unternehmers eingenommen bzw. ausgegeben wird. Unter die Kategorie der durchlaufenden Posten fallen zum Beispiel von Arbeitnehmern einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge oder Zahlungen auf das Anderkonto eines Notars. Verpackungskosten oder Portokosten hingegen fallen nicht unter diese Kategorie.

Wie werden durchlaufende Posten in der Bilanz verbucht?

Ein durchlaufender Posten muss in der Bilanz auf einem gesonderten Verrechnungskonto verbucht werden. Im Rahmen der Bilanzierung sollten durchlaufende Posten sowohl auf der Aktiv-, als auch auf der Passivseite in gleicher Höhe aktiviert oder passiviert werden. Gehen Sie dabei durch identische Bezeichnungen sicher, dass die richtige Zuordnung komplikationslos erfolgen kann.
Bei einer Einnahmenüberschussrechnung hingegen, müssen die durchlaufenden Posten nicht erfasst werden.

Wie steht es um die steuerliche Behandlung von durchlaufenden Posten?

Umsatzsteuer wird auf einen durchlaufenden Posten nicht erhoben. Damit das Finanzamt aber auf den ersten Blick erkennen kann, dass eine Geldbewegung ein durchlaufender Posten ist, müssen die Höhe des geflossenen Betrages, der Zweck der Geldbewegung, das Datum des Ein- bzw. Ausgangs, sowie der Name und der Anschrift der Person, für den der Betrag eingenommen bzw. ausgegeben wurde, vermerkt werden.

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