Die Abschreibung wird auch als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet. Mit der AfA wird die Wertminderung eines Wirtschaftsgutes ausgedrückt, das zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde.

Abschreibungen werden auf die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlagevermögens vorgenommen Der Grund hierfür besteht in der Abnutzung, die die Wirtschaftsgüter durch die betriebliche Nutzung erfahren. Weitere Gründe können im technischen Fortschritt oder in dem Ablauf von Rechten begründet sein.

Zu den abschreibungspflichtigen Gegenständen zählen Gebäude und Maschinen. Aber auch die Betriebs- und Geschäftsausstattung eines Unternehmens und die Fahrzeuge, die es besitzt, müssen abgeschrieben werden. Die Wertminderung ist ebenso für Patente, Lizenzen und Forderungen zu erfassen.

Die Bemessungsgrundlage der AfA bilden die Anschaffungskosten. Diese sind genau zu ermitteln. Wird beispielsweise eine Immobilie erworben, gehört auch die auf den Kaufpreis entfallende Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungskosten.

Folgende Arten der AfA lassen sich unterscheiden:

Eine planmäßige Abschreibung ist bei jedem Wirtschaftsgut des Anlage- und Umlaufvermögens vorzunehmen. Gemäß § 253 III HGB werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

Eine außerplanmäßige Abschreibung ist dagegen vorzunehmen, wenn der Wert eines Wirtschaftsguts sich unvorhergesehen ändert. Wurde der gerade angeschaffte Pkw durch einen Unfall beschädigt, ist die Wertminderung entsprechend zu erfassen. Liegt ein Totalschaden vor, ist eine außerplanmäßige Vollabschreibung vorzunehmen.

Die Abschreibungstabelle

Eine AfA darf nicht willkürlich vorgenommen werden. Die Wertminderung folgt bestimmten Regeln. Um es der Buchhaltung eines Unternehmens leichter zu machen, hat der Gesetzgeber eine Abschreibungstabelle aufgestellt.

In dieser Abschreibungstabelle wird z.B. festgelegt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw bei sechs Jahren liegt. Ein Computer oder ein Laptop sind über drei Jahre abzuschreiben.

Die Abschreibungsmethoden

In der Regel werden Wirtschaftsgüter nach der linearen Abschreibungsmethode abgeschrieben. Die lineare Abschreibung schreibt vor, dass die Anschaffungskosten in Beziehung zur Nutzungsdauer gesetzt werden.

Wird die degressive Abschreibung angewandt, sinken die Abschreibungsbeträge nicht immer in derselben Höhe, sondern in fallenden Beträgen. Die Abschreibung wird von dem Restbuchwert jedes Jahr neu vorgenommen.

Bei der progressiven Abschreibung sinken die Abschreibungsbeträge nicht. Sie steigen jedes Jahr höher.

Die leistungsbezogene Abschreibung stellt auf die Leistung des Wirtschaftsguts ab. Je nach der Beanspruchung fallen die Abschreibungsbeträge mal höher und mal geringer aus.

Welche Besonderheiten gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Wirtschaftsgüter, deren Nettoanschaffungskosten den Betrag von 800 Euro nicht übersteigen. Bis Ende 2017 lag die Wertobergrenze eines GWG bei 410 Euro. Durch den Beschluss des Bundestages vom 26.04.2017 wurde die Grenze ab dem 01.01.2018 auf 800 Euro angehoben.

Ein GWG kann im Jahr des Erwerbs sofort vollständig abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten für ein GWG brauchen also nicht auf die Jahre der Nutzung verteilt zu werden.

Für GWG, deren Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen, gibt es darüber hinaus die Poolabschreibung. Dies bedeutet, die GWG werden in einem Bilanzposten gesammelt. Dieser Posten wird über eine Laufzeit von fünf Jahren abgeschrieben.

Wichtig: Die Sofortabschreibung und die Poolabschreibung können nicht nebeneinander geführt werden. Der Unternehmer muss sich für eine Methode entscheiden.

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