Was ist eine Abnahme?

Sie dient zur Feststellung der Erfüllung eines Vertrages und wird vorzugsweise im Werkvertragsrecht angewendet. In anderen Branchen wird die Fertigstellung der besprochenen Leistungen mit der erfolgreichen Abwicklung des Vertrags gleichgesetzt. Bei baulichen Verträgen wird dies durch die Abnahme geregelt. Daher gilt sie als eine primäre Pflicht des Werkvertrages und zieht eine Reihe rechtlicher Folgen mit sich.

Welchen Zweck erfüllt sie?

Die Abnahme bietet dem Auftraggeber an, das vollendete Werk auf die vertragsgerechte Umsetzung zu prüfen, sprich ob alle vorab definierten Leistungen auch professionell und zur vollsten Zufriedenheit erbracht wurden. Deshalb ist es unerlässlich, vor Baubeginn das Ziel des Projektes klar zu bestimmten und schriftlich zu vereinbaren.

Wie läuft sie ab?

In der Regel erfolgt sie durch die Entgegennahme des Werks durch den entsprechenden Auftraggeber. Oftmals wird allerdings das Konzept der sogenannten stillschweigenden Annahme berücksichtigt. Dabei zeigt die Verhaltensweise des Auftraggebers die automatische Abnahme, zum Beispiel indem er die Rechnung vollständig begleicht. Außerdem zählt ein Werk als abgenommen, wenn die Frist für die Abnahme überschritten ist, ohne dass diese stattfand oder aufgrund von Fehlern verweigert wurde.

Sonderfall: Teilabnahme

Weiterhin ist es möglich, dass die Vertragspartner die Teilabnahme einzelner Leistungselemente beschließen. Die Abschlagszahlung der separaten Teile fällt bei der Abnahme an. Allerdings muss die Teilabnahme im Vertrag geregelt sein. Andernfalls kann sie nicht erzwungen werden. Anders ist es lediglich, wenn die vertraglich eingetragenen Partner die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen unterschrieben haben, denn damit steht dem Unternehmer die Teilabnahme von selbstständigen Leistungen zu.

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