Die ordnungsgemäße Buchführung eines Unternehmens muss in ihren Grundsätzen so gestaltet sein, dass sie jederzeit nachvollziehbar ist. Dazu gehören neben den geschriebenen auch zahlreiche ungeschriebene Regeln. Mit zu den Grundsätzen gehört das Vorsichtsprinzip. Angewendet wird dieses sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz. Es dient dazu, die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens nicht „rosiger“ erscheinen zu lassen, als diese ist.

Das Vorsichtsprinzip hat zum Ziel, eine übertrieben positive Darstellung der Ertrags- oder Finanzlage einer Firma zu verhindern. Damit können Gläubiger und Anteilseigner geschützt werden, wenn ihnen nur begrenzte Möglichkeiten der Information zur Verfügung stehen. Laut §252 Abs.1 Ziff.4 ist vorgegeben, dass bei der Bewertung eines Unternehmens im Zuge der Bilanzierung alle Verluste und Risiken zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift bezieht sich auf alle potentiellen und tatsächlichen Ursachen für eine eventuell niedrigere Bewertung.

Unterschieden wird weiterhin zwischen Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip. Das Prinzip der Realisation folgt dem Grundsatz der fristgerechten Gewinnermittlung, ein zukünftiger Betrag darf nicht in der Bilanz erscheinen. Das Imparitätsprinzip bezieht sich auf die Verluste. Es gibt vor, dass jeglicher vorhersehbarer Verlust in die Bilanz aufgenommen werden muss, auch wenn er nur annähernd vermutet wird.

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