Selbstständige, Gewerbetreibende oder Freiberufler können von einem Verlustvortrag profitieren, wenn sie diesen beim zuständigen Finanzamt beantragt haben. Denn hierbei können die angefallenen negativen Einkünfte aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr mit den künftig zu erwartenden Gewinnen verrechnet werden, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern. Der Verlustvortrag ist dabei bis zu vier Jahre rückwirkend ab Verlustanfall möglich. Die Obergrenze des Verlustvortrags liegt bei 1 Mio. Euro, bei Ehepartnern liegt die Obergrenze sogar bei 2 Mio. Euro. Sollten die Verluste höher sein, können von dem verbleibenden Gesamtbetrag nochmals 60 Prozent abgezogen werden.

Im Gegensatz dazu können gemäß § 10d Abs. 2 EStG bei einem Verlustrücktrag die negativen Einkünfte aus dem aktuellen Geschäftsjahr mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Allerdings ist ein Verlustrücktrag auf Antrag beim zuständigen Finanzamt immer nur für das vorangegangene Geschäftsjahr möglich. Auch hier liegt die Obergrenze für den Verlustrücktrag bei 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro bei Ehepartnern.

Der Verlustvortrag ist nicht nur für Unternehmen empfehlenswert, sondern auch für Studenten, die vor dem Studium eine Ausbildung absolviert haben oder sich im Masterstudium befinden. Ihre anfallenden Ausgaben (Auslandssemester, Lehrmittel, Studiengebühren, Miete usw.) sind während des Studiums meist deutlich höher als ihre Einkünfte. Diese Studenten haben daher die Möglichkeit, in der Steuererklärung ihre Ausgaben als Werbungskosten anzumelden, um diese später als Verlustvortrag geltend machen zu können. Werden dann nach Abschluss des Studiums erstmals Gewinne erzielt, werden diese mit dem Verlustvortrag verrechnet. Da Bachelorstudenten nicht die Möglichkeit des Verlustvortrags haben, können ihre anfallenden Studienkosten lediglich als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

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