Wenn Sie Unternehmer sind, dann werden Sie sicherlich wissen, dass ein Unternehmen jedes Jahr für den Konzernabschluss eine Handels- und Steuerbilanz erstellen muss. Der Steueraufwand, welcher nicht immer gleich hoch ist, wird aus beiden genannten Bilanzen ermittelt. Sie können latente Steuern in Ihrer Handelsbilanz anführen, um so jenen Unterschied wieder auszugleichen. Das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, bietet hierzu im § 274, die rechtliche Grundlage.

Latente Steuern – warum?

Der effektive Steueraufwand ergibt sich aus Ihrer Steuerbilanz und stellt den Betrag dar, den Sie an das Finanzamt zu zahlen haben. Der fiktive Steueraufwand wird auf Basis des Gewinns innerhalb der Handelsbilanz errechnet. Läuft es optimal, dann sind der effektive und fiktive Steueraufwand in seiner Summe gleich. Kommt es jedoch zu einem Unterschied bzw. Überhang, gründet dieser oftmals auf den Bilanzierungsvorschriften. Letztere differenzieren sich innerhalb beider Bilanzen und tragen die Verantwortung dafür, dass dieselben Posten in verschiedener Höhe, bilanziert werden müssen. Um den Überhang auszugleichen, kommen latente Steuern zum Einsatz. Unterschieden wird dabei im Rechnungswesen zwischen passiven und aktiven latenten Steuern.

Latente Steuern – Aktiv

Sowohl bei aktiven als auch passiven Steuern, handelt es sich um sogenannte „Sonderposten eigener Art“ und sind entsprechend so auch in der Bilanz aufzuführen. Für Sie als Unternehmer stellen aktive latente Steuern einen Steuervorteil in der Zukunft dar. Zustande kommen sie dann, wenn Ihre Handelsbilanz höhere Passiva oder geringere Aktiva im Gegensatz zu Ihrer Steuerbilanz, aufweist.

Überhang gleich Wahlrecht

Es ganz Ihnen überlassen, ob Sie aktive latente Steuern anwenden möchten, denn Sie haben ein Wahlrecht, welches Ihnen die Möglichkeit gibt, diese in Ihre Bilanzierung zu integrieren. Gemäß §266 Abs. 2 D, sind genannte Steuern innerhalb der Bilanz auf der Aktivseite einzutragen.

Latente Steuern – Passiv

Bei passiven latenten Steuern handelt es sich dann, sobald die effektiven Steuern in Ihrer Steuerbilanz von den fiktiven Steuern aus Ihrer Handelsbilanz, überstiegen werden. Im gleichen Atemzug fällt Ihr handelsrechtlicher Gewinn größer aus, wie Ihr steuerrechtlicher. Eingetragen werden sie in der Bilanz auf der Passivseite.

Zwei Konzepte zur Ermittlung

Damit die latenten Steuern ermittelt werden können, sind zwei Konzepte zur Anwendung möglich. So kann entschieden werden, latente Steuern ja oder nein.

1. Timing-Konzept

Basis bildet beim Timing-Konzept Ihre Gewinn- und Verlustrechnung und auch einzig werden nur diese Daten ausgewertet. Ausschließlich betrachtet werden die GuV Ihrer Steuer- und Handelsbilanz.

2. Temporary-Konzept

Basis bildet beim Temporary-Konzept Ihre Bilanz. Hier werden die Unterschiede ermittelt, welche Sie auf Ihren Erfolg auswirken und auch die, die keinen Einfluss nehmen. Bedingung ist jedoch, dass die Unterschiede zu einem Ertrag oder Aufwand führen, wenn es zur Auflösung kommt.

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