Grundbücher gibt es schon seit der Antike. Heute liegen Grundbücher in Deutschland im Grundbuchamt aller Gemeindebezirke aus. Grundbuch ist die Bezeichnung für ein öffentliches Verzeichnis, in dem alle unbebauten und bebauten Grundstücke des jeweiligen Gemeindebezirks verzeichnet sind. Das Grundbuch enthält alle wichtigen Informationen zu den Eigentumsverhältnissen eines jeden Grundstücks. Bauland unterliegt in Deutschland dem Grundbuchzwang und muss daher im Grundbuch der Gemeinde eingetragen sein.

Einheitliche Aufteilung des Grundbuchs

Alle bebauten und unbebauten Grundstücke müssen grundsätzlich in das Grundbuch eingetragen werden. Ziel dieser Erfassung ist die offizielle Dokumentation etwaiger Rechte und Lasten, die auf dem Grundstück liegen. Grundbucheinträge machen demnach die Rechtsverhältnisse transparent und sorgen für Sicherheit für alle Eigentümer, Käufer, Erben, Gläubiger und sonstige involvierte Personen. Da Grundbucheinträge rechtsverbindlich vorgeschrieben sind, regelt die Grundbuchverordnung in Deutschland eine einheitliche Aufteilung aller Grundbücher.

Laut Grundbuchverordnung ist jedes Grundbuch in fünf Sparten aufgeteilt:

– Aufschrift
– Bestandsverzeichnis
– Abteilung I
– Abteilung II
– Abteilung III

Jede Sparte enthält für jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt, auf dem die entsprechenden Informationen verzeichnet werden.

Aufschrift

In dieser Sparte das zuständige Amtsgericht sowie der Grundbuchbezirk vermerkt. Die Nummerierung der verschiedenen Grundbuchblätter beginnt mit der Aufschrift. Für jeden Eintrag wird ein Grundbuchblatt angelegt. Umschreibungs- und Schließungsvermerke werden in der Aufschrift erfasst.

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis werden alle grundsätzlichen Informationen zu einem Grundstück erfasst. Dazu gehören insbesondere die Lage und die Größe eines Grundstücks. Diese Angaben werden nach dem Kataster vermerkt. Als Grundlage dafür dient die Flurkarte, welche beim Liegenschaftskatasteramt eingesehen werden kann.

Abteilung I

In der Abteilung I werden alle Informationen zu Eigentümern oder Erbbauberechtigten erfasst. Sind mehrere Eigentümer oder Erbbauberechtigte in der Abteilung I eingetragen, enthält diese Sparte auch Informationen über die jeweiligen Anteile. Bei einem Besitzwechsel muss die Abteilung I aktualisiert werden. Ein Auszug aus der Abteilung I ist daher ein offizieller Beleg für die Eigentümerschaft an einem Grundstück.

Abteilung II

Abteilung II ist die Grundbuchsparte, in der alle Lasten und Beschränkungen eingetragen werden. Ausgenommen sind nur Grundpfandrechte. Lasten können Nutzungs- und Nießbrauchrechte, Erbbaurechte, Vorkaufsrechte und Reallasten sein. Zu den Beschränkungen zählen Einträge zu Zwangsversteigerungen oder Insolvenzen.

Abteilung III

In die Abteilung III werden alle Grundpfandrechte eingetragen. Dazu gehören Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Pfandrechte. Die Abteilung III ist daher insbesondere für Kreditinstitute wichtig und interessant.

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