Die Gewerbesteuer ist wie die Grundsteuer eine Objekt-, Real- bzw. Sachsteuer, die vom Betreiber eines Gewerbes auf seinen Gewerbeertrag an die Gemeinde zu entrichten ist. Sie wird mithilfe des Hebesatzes und der Steuermesszahl berechnet. Die Festlegung des jeweiligen Hebesatzes erfolgt durch den zuständigen Gemeinderat und kann für jedes Rechnungsjahr neu angepasst werden. Durch den regionalen Hebesatz kann sich die Höhe der Steuer mitunter stark unterscheiden. Allerdings beträgt der gesetzlich festgelegte Mindestsatz 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).

Die sogenannten freien Berufe (Freiberufler) wie zum Beispiel Architekten, Rechtsanwälte und Ärzte müssen diese Realsteuer nicht abführen. Dafür lässt sie sich in der Einkommenssteuererklärung geltend machen, wodurch für Gewerbetreibende weniger Einkommenssteuer fällig wird.

Gewerbesteuer-Freibetrag

Der Gewerbesteuer-Freibetrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften auf 24 500 EUR festgesetzt, bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts hingegen auf 5 000 EUR (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 GewStG). Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs existiert ein solcher Freibetrag nicht.

Berechnung

Wie die zu entrichtende Steuer kalkuliert wird, ist durch den Gesetzgeber im Gewerbesteuergesetz (GewStG) § 8 ff. geregelt.

Sie errechnet sich wie folgt:

Gewinn +/- Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)/Kürzungen (§ 9 GewStG) = Gewerbeertrag
Gewerbeertrag (auf volle 100 EUR abgerundet) – Freibetrag von 24 500 EUR = gekürzter Gewerbeertrag
Gekürzter Gewerbeertrag x 3,5 % Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Steuermessbetrag x Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde = abzuführende Gewerbesteuer

Oder als konkretes Beispiel anhand eines fiktiven Gewerbes:

135 876 EUR Gewinn + 14 346 EUR Hinzurechnungen – 10 800 EUR Kürzungen = 139 400 EUR Gewerbeertrag
139 400 EUR – 24 500 EUR Freibetrag = 114 900 EUR gekürzter Gewerbeertrag
114 900 EUR x 3,5 % Steuermesszahl = 4 021,50 EUR Steuermessbetrag
4 021,50 EUR x 400 % Gewerbesteuer-Hebesatz =16 086 EUR abzuführen

Vorauszahlung der Gewerbesteuer

Damit die Belastung des Steuerpflichtigen nicht auf einmal stattfindet, werden jährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11 Vorauszahlungen auf die endgültig festgesetzte Gewerbesteuer erhoben. Hierfür ist die ermittelte Steuer des vorherigen Rechnungsjahres maßgeblich.

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