Die Behandlung eines geringwertigen Wirtschaftsguts ist im § 6 Absatz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Hierbei handelt es sich um einen selbständig nutzbaren Gegenstand. Dieser Gegenstand muss beweglich und abnutzbar sein. Eine weitere Voraussetzung für geringwertige Wirtschaftsgüter ist, dass sie im Anlagevermögen aktiviert werden und deren gesamte Nettoanschaffungskosten den Betrag von 800 Euro nicht übersteigen dürfen. Der Höchstbetrag von 800 Euro gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2018. Davor belief sich der Maximalbetrag für ein GWG auf 410 Euro.

Zum Anlagevermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb längerfristig dienen sollen und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere ein Betriebsgebäude und die betrieblichen Pkws. Beispiele für GWGs sind Büromöbel, ein Laptop oder eine Kaffeemaschine. Ein Drucker ist kein GWG, da das Gerät nicht ohne einen Computer genutzt werden kann. Es ist also nicht selbständig nutzbar. Verfügt der Drucker allerdings über eine Kopierfunktion oder ist er auch als Faxgerät einsetzbar, gehört auch ein Drucker zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Wie wird ein GWG abgeschrieben?

Da ein geringwertiges Wirtschaftsgut ein abnutzbarer Gegenstand ist, wird der Betriebsausgabenabzug über die Abschreibung erreicht. Seit dem Veranlagungszeitraum 2018 stehen dem Unternehmer drei Wege zur Abschreibung zur Verfügung. Die Anwendung der Methode ist abhängig von der Höhe der Nettoanschaffungskosten.

Beläuft sich der Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut auf unter 250 Euro netto, kann der Unternehmer den Aufwand sofort als Betriebsausgaben geltend machen. Es ist nicht erforderlich, dass der Sofortabzug als Betriebsausgabe dokumentiert wird.

Liegen die Anschaffungskosten für einen neuen Schreibtisch zwischen 250,01 Euro und 800 Euro hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann wie bei einem Wirtschaftsgut unter 250 Euro die Kosten sofort als Betriebsausgaben geltend machen.

Der Unternehmer kann auch einen GWG Sammelposten für die Wirtschaftsgüter in dieser Preisklasse bilden. Hier müssen der Tag der Anschaffung, die Bezeichnung des Gegenstands und die Nettoanschaffungskosten in einem Verzeichnis dokumentiert werden.

Der Unternehmer muss sich allerdings für eine von beiden Methoden entscheiden. Der Sofortabzug und die Bildung des Sammelpostens können nicht nebeneinander geführt werden.

Belaufen sich die Kosten für ein Wirtschaftsgut auf 800,01 Euro bis 1.000 Euro müssen sie zwingend in den Sammelposten eingestellt werden. Auch hier ist eine strenge Dokumentationspflicht zu erfüllen.

Die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten werden über 5 Jahre linear abgeschrieben.

Welche Steuervorteile können mit dem Kauf von GWGs erzielt werden?

Ist es ersichtlich, dass der Unternehmer am Jahresende einen sehr hohen Gewinn haben wird, sollte bei GWGs deren Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 800 Euro liegen, der Sofortabzug gewählt werden. Hierdurch werden höhere Betriebsausgaben erzeugt. Die Gewinnminderung führt zu einer niedrigeren Steuerlast.

Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten zwischen 800,01 Euro und 1.000 Euro lagen, ist nach der neusten Gesetzgebung zwingend ein Sammelposten zu bilden. Von dieser Regelung gibt es allerdings eine Ausnahme. Scheidet das GWG noch in dem Jahr der Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus (z.B. durch Verkauf oder Entnahme) dürfen die Kosten als Sofortabzug von den Betriebsgaben geltend gemacht werden.

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