In vielen Branchen ist ein regelrechter Wettbewerb um das Gewinnen und insbesondere auch Binden von Fachkräften an die Unternehmen entbrannt. Viele Unternehmen werden dabei kreativ: Neben einer Erhöhung des Bruttogehaltes entdecken sie zunehmend, dass viele freiwillige Leistungen die Attraktivität des Arbeitgebers steigern können.

Allerdings darf jeweils ein Freibetrag nicht überschritten werden, ansonsten müssten Leistungen wie eine vergünstigte Dienstwohnung oder auch ein Mitarbeiterrabatt ggf. versteuert werden.

Die Steuerbehörden wenden dazu das Konstrukt an, welches sich geldwerter Vorteil nennt: Wenn aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses anstatt Geld andere Leistungen oder Güter vergünstigt oder umsonst bezogen werden, dann muss der entsprechende Vorteil versteuert werden. Um die Gefahr zu verringern, dass diese Leistungen nur deshalb gewährt werden werden um die Steuern zu reduzieren zu können. Wie in anderen Teilen des Steuerrechts auch sollen möglichst viele der beliebten Schlupflöcher zur Steuerumgehung entweder gar nicht geöffnet oder möglichst schnell geschlossen werden.

Geldwerter Vorteil und Mitarbeitermobilität: Vom Firmenwagen bis zur BahnCard 100

Insbesondere bei leitenden Mitarbeitern oder auch denjenigen, die geschäftlich viel unterwegs sind, ist ein Firmenwagen einer angemessenen bis beeindruckenden Größe fast schon selbstverständlich. Einerseits damit sich Mitarbeiter und Unternehmen das tägliche Abrechnen der für die Firma gefahrenen Kilometer ersparen. Andererseits kann nur auf diese Art und Weise sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter nicht ein Fahrzeug einsetzt, welches mit dem Wunsch-Image des Unternehmens nicht vereinbar ist.

Beim Firmenwagen, der auch für Privatfahrten verwendet werden kann, gibt es verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. So kann ein Fahrtenbuch geführt werden, um privat gefahrene Kilometer abrechnen zu können. Der Gesetzgeber hat zusätzliche die Wahlmöglichkeit vorgesehen, dass stattdessen die so genannte 1-%-Regelung genutzt wird: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter versteuern stattdessen 1 % des Brutto-Listenpreises. Wer nachrechnet, der wird feststellen: Dieses Angebot ist sehr attraktiv insbesondere wenn man die Vollkosten rechnet, die ein eigenes Privatfahrzeug verursachen würde. Die 1-%-Regelung würde bedeuten, dass das Auto auf 100 Monate abgeschrieben wird.

Bei der Bahncard 100 könnte es sich lohnen die privat gefahrenen Kilometer exakt aufzuschreiben. Angesichts der nachlassenden Produktqualität der Bahn kann durchaus davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer nicht wirklich viele „Spaßfahrten“ unternimmt. Das Aufschreiben in einer Art „Bahn Fahrtenbuch“ kann Abhilfe schaffen.

Anders sieht dies aus, wenn er die BahnCard 100 beispielsweise in Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn oder mit dem integrierten City-Ticket für den Weg zur Arbeitsstelle nutzt. Dies sollte mit der Personalabteilung oder einem Steuerberater durchgesprochen werden, auf alle Fälle kann dann die Kilometerpauschale auf dem Weg von der Privatwohnung zur Arbeitsstelle nicht mehr geltend gemacht werden.

Ein Diensthandy dürfte dagegen angesichts stets fallender Preise für private Mobilfunktarife keine besondere Beachtung finden. Zudem verlangen viele Arbeitgeber auch die Erreichbarkeit per Diensthandy außerhalb der normalen Arbeitszeiten, so dass diese durchaus auch als Arbeitswerkzeug gesehen werden kann.

Bei einer Dienstwohnung würde der Vergleich zwischen der ortsüblichen Miete und dem reduzierten Mietpreis vorgenommen werden.

Zankapfel Mitarbeiterrabatt: Vorsicht bei der Inanspruchnahme

Der Mitarbeiterrabatt führt leider immer wieder zu Diskussionen mit den Finanzbehörden. Knapp über 1.000 Euro Vergünstigung pro Jahr sind steuerfrei. dabei wird der Vorteil allerdings in der Art und Weise ausgerechnet, dass der Verkaufspreis des Unternehmens um einen kleinen Prozentsatz reduziert wird und dies der Vergleichspreis ist. Wenn der Mitarbeiter dann 10 oder 20 % Rabatt bekommen würde, dann würde diese volle Differenz so lange aufaddiert werden, bis der Freibetrag erreicht ist.

Darüber hinaus kann das Einkaufen mit dem Mitarbeiterrabatt durchaus teuer werden: Dann wird der Preisvorteil so behandelt, als wenn dieser als Lohn ausgezahlt werden würde. Dann kann es – insbesondere bei den Teilnehmerunternehmen von Rabattprogrammen – durchaus lohnend sein, einen „normalen“ 10 Prozent Kupon zu verwenden anstatt den Mitarbeiterrabatt. Dann würde es heißen: Nachrechnen!

Ein Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil kann deshalb durchaus kritisch betrachtet werden: Lädt doch so manche steuerliche Regelung geradezu dazu ein, nicht im „eigenen“ Unternehmen einzukaufen, sondern die Konkurrenz zu stärken.

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