Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine Methode der Gewinnermittlung für Freiberufler und Gewerbetreibende. Zu unterscheiden ist sie etwa von der Bilanzerstellung und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), die zusammen mit der Bilanz essenzielle Eckpfeiler des Jahresabschlusses darstellt. Die Einnahmenüberschussrechnung ist von Freiberuflern sowie Gewerbetreibenden ohne Kaufmannseigenschaft (e.K.) zu erstellen, die einen jährlichen Umsatz von weniger als 600.000 Euro sowie einen jährlichen Gewinn von weniger als 60.000 Euro aufweisen.

Inhalte der Einnahmenüberschussrechnung

Die Einnahmen Überschuss Rechnung besteht dem Grunde nach aus den Einnahmen und Ausgaben des Freiberuflers oder Gewerbetreibenden. Aus diesen beiden Posten ergibt sich der Gewinn oder Verlust – berechnet als Einnahmen minus Ausgaben. Neben der Summe der Einnahmen werden die Kosten nach bestimmten Kostenarten in der EÜR aufgeführt. Zu diesen separat voneinander aufgeführten Kostenarten zählen unter anderem:

– Absetzung der Abnutzung (AfA)
– Raumkosten und etwaige Aufwendungen für Grundstücke
– Sonstige unbeschränkt absetzbare Betriebsausgaben
– Telefonkosten und Bewirtung (nur anteilig absetzbar)
– Kraftfahrzeugkosten sowie weitere Fahrt- und Reisekosten
– Kosten für Internet (z.B. Internetprovider/Hosting)
– Kosten für Werbung

Neben der Gewinnermittlung (= Einnahmen minus Kosten) können bei der Einnahmen Überschuss Rechnung zudem sogenannte Ergänzende Angaben (Rücklagen und stille Reserven) sowie zusätzliche Angaben zu Entnahmen und Einlagen notwendig sein.

Zufluss- und Abflussprinzip bei der Einnahmen Überschuss Rechnung

Für die Einnahmen und Ausgaben in der Einnahmenüberschussrechnung gilt: Es kommt nicht auf das Datum der Rechnungsstellung an, sondern auf das Datum der tatsächlich geleisteten Zahlung. Dieses Prinzip wird als Zufluss- und Abflussprinzip bezeichnet. Bei der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ist dieses Prinzip nicht gültig: Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung von Verbindlichkeiten und Forderungen an.

Bezug zur Steuererklärung

Beim Finanzamt beziehungsweise in der Steuererklärung ist diese Form der Buchführung unter dem Titel „Anlage EÜR“ zu finden. Diese Anlage wird elektronisch ausgefüllt und an das zuständige Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung übermittelt. Optiert der Freiberufler beziehungsweise Gewerbetreibende mit Umsatzsteuer, so ist daneben die Umsatzsteuererklärung einzureichen. Gewinn oder Verlust der EÜR unterliegen demgemäß der Steuerpflicht.

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