Der Begriff Anschaffungskosten (AK) ist im § 255 Absatz 1 Handelsgesetzbuch definiert. Hierzu zählen alle Kosten, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Stellt der Unternehmer selber einen Gegenstand her, den er in seinem Betrieb verwendet, spricht der Gesetzgeber von Herstellungskosten (HK).

Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Basis für die handelsrechtliche und steuerrechtliche Bewertung eines Vermögensgegenstandes. Wird beispielsweise ein betrieblicher Pkw erworben, ist dieser mit seinen AK im Anlagevermögen zu erfassen.

Welchen Umfang haben Anschaffungskosten?

Zu den AK rechnen alle Aufwendungen, die ein Unternehmer tätigen muss, um den Gegenstand in seinem Betrieb benutzen zu können. AK setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis, den nachträglichen Anschaffungskosten und den Anschaffungsnebenkosten. Falls bei dem Kauf des Gegenstandes Preisminderungen (Boni, Skonti, Rabatte) gewährt wurden, mindern diese die Aufwendungen für die Anschaffung.

Schafft sich der Unternehmer einen Pkw an, muss er diesen mit den Anschaffungskosten in seiner Buchführung ausweisen. Hierzu rechnet der Nettoanschaffungspreis. Die darauf entfallende Umsatzsteuer gehört nicht zu den AK.
Ertragsteuerlich bildet die gezahlte Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten.

Hat der Autohändler dem Unternehmer Skonto gewährt, sind die AK um diesen Betrag zu mindern. Die Aufwendungen für die Zulassung des Pkw sind Anschaffungsnebenkosten. Da der Pkw ohne Nummernschilder nicht fahren kann – und demzufolge in keinem betriebsbereiten Zustand ist – gehören auch diese Kosten zu den AK des Pkw.

Falls der Pkw später mit einem Navigationssystem ausgestattet wird, stellen die Aufwendungen nachträgliche AK dar.

Abzugrenzen von den AK sind die Betriebskosten. Außer der Umsatzsteuer bei der Anschaffung des Pkw fallen hierunter die Kosten für das Tanken oder die Inspektion. Auch der Aufwand für eine Reparatur stellt keine AK dar. Die Betriebskosten sind von dem Unternehmer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

Welche Besonderheit gilt bei Kleinunternehmern hinsichtlich der Umsatzsteuer?

Eine Besonderheit gilt bei den AK, die ein Kleinunternehmer in seiner Buchführung erfassen muss. Da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, darf der Kleinunternehmer auch die Vorsteuer für den Kauf eines Pkw nicht geltend machen. Die gezahlte Vorsteuer erhöht bei ihm die AK.

Was sind fortgeführte Anschaffungskosten?

Die Anschaffungskosten dürfen den Gewinn des Unternehmers nicht in einer Summe mindern. Die Kosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Werden die um die Abschreibung geminderten AK im Folgejahr angesetzt, spricht man von fortgeführten AK.

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