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PayPal Konto in der Buchhaltung: Transaktionen korrekt verbuchen

Der Bezahldienst PayPal ist einfach und bedienen und dementsprechend weit verbreitet. Für private Nutzer hat die Verwendung des Bezahldienstes keine weiteren Folgen. Unternehmen hingegen müssen auch Geldbewegungen, die über den Bezahldienst getätigt werden, in der Buchhaltung berücksichtigen. Die gute Nachricht lautet: Das Konto des Bezahldienstes ist in der Buchhaltung wie das Konto Ihrer Hausbank zu führen.

Unterbringung im Kontorahmen

Die Einordnung des Kontos in den Kontorahmen der Buchhaltung richtet sich ganz nach dem Verwendungszweck. Dabei können Sie sich praktischer Weise an Ihrem Bankkonto orientieren. Hat dieses zum Beispiel die Kontonummer 1200, können Sie dem Konto des Bezahldienstes die Kontonummer 1260 geben. Online-Einkäufe, die Sie mit dem Bezahldienst begleichen, werden künftig mit dem Konto 1260 gebucht. Damit der Saldo am Konto des Bezahldienstes ausgeglichen wird, brauchen Sie noch ein Verrechnungskonto. Dieses könnte zum Beispiel die Kontonummer 1340 bekommen. Das Verrechnungskonto erfasst die Geldbewegungen zwischen Bankkonto und dem Konto des Bezahldienstes.

Die korrekte Verbuchung der Steuer

Ein Sonderfall sind Geldüberweisungen vom Konto des Bezahldienstes auf das Firmenkonto. Anders als beim Bezahlen wird beim Erhalt von Geld eine Gebühr verrechnet. Wird zum Beispiel aus einem Verkauf ein Erlös von 100 Euro erzielt und per PayPal beglichen, muss das Geld anschließend ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt durch Überweisen auf das Firmenkonto. Bei der Gutschrift behält sich der Bezahldienst eine Provision ein. Das Ergebnis ist, dass auf dem Ertragskonto weniger Geld eingeht, als durch den Verkauf erzielt wurde. Für die Verbuchung der Steuer ist aber ausschließlich der Verkaufspreis zu berücksichtigen. Wird irrtümlicherweise der eingehende niedrigere Betrag verbucht, kann diese bei der Prüfung durch das Finanzamt unangenehme Folgen haben. Die einbehaltene Provision des Bezahldienstes ist separat zu buchen, zum Beispiel als Gebühr oder als Nebenkosten von Geldbewegungen.

Bildquelle: Pixabay (CC0)

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