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Release 1.1.16

Noch vor dem geplanten Fertigstellungstermin erfolgte am 07. September 2018 die Livesetzung der neuen Fakturia Version 1.0.16. Schwerpunktthema bei diesem Release ist der Themenkomplex Buchhaltung und Steuern:

Länderspezifische Steuersätze zur Abwicklung elektronischer Dienstleistungen (B2C)

Wer in in der EU grenzüberschreitend elektronische Produkte und Dienstleistungen (z. B. Webhosting, eBooks, Softwaredownloads etc.) an Privatkunden verkauft, ist seit dem 01.01.2015 dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer am Wohnsitz des Kunden anzuwenden und diese entsprechend in das Zielland abzuführen. Über den neuen Menüpunkt Steuergruppen verwalten können nun für jedes Land flexibel die Steuersätze gepflegt werden. Dabei ist es auch möglich, geplante Änderungen der Steuersätze im Vorfeld zu erfassen.

Zusammenfassende Meldung (ZM) und Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Umsätze mit elektronischen Produkten in der EU (B2C) können über das sog. Mini-One-Stop-Shop Verfahren (MOSS) zentralisiert an die deutschen Finanzbehörden gemeldet werden. Mit dem Release 1.0.16 steht zur Unterstützung des Meldeprozesses unter dem Menüpunkt „FiBu Export“ ein Report-Generator zur Verfügung, der die Umsätze in einem beliebigen Zeitraum pro Land entsprechend aufschlüsselt.

Für Umsätze mit Gewerbetreibenden in der EU (Reverse-Charge Verfahren) besteht ebenfalls eine Meldepflicht gegenüber den Behörden: Hier muss regelmäßig die Zusammenfassende Meldung (ZM) abgegeben werden. Auch hier unterstützt Fakturia ab sofort mit einem Report. Die Aufschlüsselung der Umsätze in einem Zeitraum erfolgt jeweils pro USt-ID des Kunden. Künftig besteht auch die Möglichkeit, ein CSV für den schnellen Upload im Elster-Portal herunterzuladen.

DATEV-Export

Neben dem CSV-Export für den Lexware Buchhalter steht nun auch für die verbreitete Buchhaltungslösung DATEV ein Export zur Verfügung. Der DATEV-Export ist unter dem Menüpunkt „FiBu-Export“ zu finden.

 

Weitere Informationen zu den Buchhaltungs-Funktionen von Fakturia finden Sie hier.

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Abrechnung der Mehrwertsteuer bei elektronischen Dienstleistungen in der EU

Die Richtlinie 2008/8/EG macht Die Abrechnung der Mehrwertsteuer komplizierter. Das gilt für Anbieter, die elektronische Dienstleistungen auch außerhalb des eigenen Landes anbieten. Ob Software, eBooks oder Dienstleistungen wie Webhosting, seit dem 1.1.2015 muss die Mwst. an das Land des Käufers abgeführt werden. Natürlich zum jeweils geltendem Mehrwertsteuer-Satz. Das bedeutet für alle Shopbetreiber eine erhebliche Änderung, die jedoch durch die Einführung des MOSS, des Mini One Stop Shops abgefedert werden soll. Was hat es damit auf sich?

Die Crux mit der Umsatzsteuer

Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft in besonderem Maße kleine Shops, die sich die Auslagerung der Buchhaltung im nötigen Maß nicht leisten können. Wenn bei jeder Lieferung an Privatpersonen die Mehrwertsteuer an das Land gezahlt werden muss, in dem der Kunde wohnt, hat man es mit einem enormen verwalterischen Aufwand zu tun. Vor allem, weil alle Waren und Dienstleistungen betroffen sind, die auf digitalem Weg den Besitzer wechseln können. Das gilt für Musik und Filme (nicht auf CD oder DVD) ebenso wie für Fernunterricht, Lehrmittel, Webhosting, Texte, Bilder und vieles mehr.

Der Mini One Stop Shop ist die Lösung für kleine Shops

In der Regel sind kleine Shops noch nicht in verschiedenen Ländern umsatzsteuerrechtlich erfasst, so dass der Mini One Stop Shop eine ideale Lösung darstellt. Beim MOSS kann man sich registrieren und in festgelegten Abständen die durch elektronische Waren in der EU erzielten Umsätze angeben. Die Zahlung der jeweils fälligen Umsatzsteuer erfolgt dann zentral beim Mini One Stop Shop des eigenen Landes.

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