Abrechnung der Mehrwertsteuer bei elektronischen Dienstleistungen in der EU

Die Richtlinie 2008/8/EG macht Die Abrechnung der Mehrwertsteuer komplizierter. Das gilt für Anbieter, die elektronische Dienstleistungen auch außerhalb des eigenen Landes anbieten. Ob Software, eBooks oder Dienstleistungen wie Webhosting, seit dem 1.1.2015 muss die Mwst. an das Land des Käufers abgeführt werden. Natürlich zum jeweils geltendem Mehrwertsteuer-Satz. Das bedeutet für alle Shopbetreiber eine erhebliche Änderung, die jedoch durch die Einführung des MOSS, des Mini One Stop Shops abgefedert werden soll. Was hat es damit auf sich?

Die Crux mit der Umsatzsteuer

Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft in besonderem Maße kleine Shops, die sich die Auslagerung der Buchhaltung im nötigen Maß nicht leisten können. Wenn bei jeder Lieferung an Privatpersonen die Mehrwertsteuer an das Land gezahlt werden muss, in dem der Kunde wohnt, hat man es mit einem enormen verwalterischen Aufwand zu tun. Vor allem, weil alle Waren und Dienstleistungen betroffen sind, die auf digitalem Weg den Besitzer wechseln können. Das gilt für Musik und Filme (nicht auf CD oder DVD) ebenso wie für Fernunterricht, Lehrmittel, Webhosting, Texte, Bilder und vieles mehr.

Der Mini One Stop Shop ist die Lösung für kleine Shops

In der Regel sind kleine Shops noch nicht in verschiedenen Ländern umsatzsteuerrechtlich erfasst, so dass der Mini One Stop Shop eine ideale Lösung darstellt. Beim MOSS kann man sich registrieren und in festgelegten Abständen die durch elektronische Waren in der EU erzielten Umsätze angeben. Die Zahlung der jeweils fälligen Umsatzsteuer erfolgt dann zentral beim Mini One Stop Shop des eigenen Landes.

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